Wichtig zu beachten: Lichtimmissionen von Sportanlagen

Jede Lichtquelle emittiert Licht, und Gegenstand entsprechender Prüfungsverfahren ist die Lichtimmision, also das Maß an Licht, das zum Beispiel in benachbarte Wohnhäuser eindringt. Werden hierbei Grenzwerte überschritten, droht seitens der Bauaufsicht die Verweigerung der Bauoder Betriebsgenehmigung.

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Bewertungskriterien sind die Raumaufhellung (Beleuchtungsstärke auf einer Fensterfont) sowie die Blendung (Kontrast zwischen der Dichte der Leuchte und dem Umgebungslicht). Lichtimmissionen können Personen direkt blenden, als Streulicht Fassaden treffen oder eine Gefahr für den Flug- und Straßenverkehr darstellen. Die Toleranzwerte für die Raumaufhellung am Immissionsort sind dort besonders niedrig, wo es sich unter anderem um Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder reine Wohngebiete handelt.

Die Immissionen werden prüfungsrelevant, sobald Lichtquellen mehrmals wöchentlich für jeweils mehr als eine Stunde eingeschaltet werden (ausgenommen ist die öffentliche Straßenbeleuchtung). Somit sind große Stadien, die im Regelbetrieb nur zweiwöchentlich und auch nicht immer mit Flutlichteinsatz geöffnet werden, grundsätzlich weniger betroffen als kommunale Anlagen mit hoher ganzjähriger Nutzungsintensität auch in den Abendstunden. Im Falle der neuen Großstadien ohne Flutlichtmaste bleibt zudem der Großteil des Lichts im Innenraum.

Die Reduktion von Lichtimmissionen kann in Einzelfällen, so an besonders problematischen Standorten, an denen eine Sportanlage in eine Wohnbebauung eingefügt ist, eine durchaus aufwendige Prüfung verschiedenster Maßnahmen und Verhandlungen mit den Behörden bedeuten. Jedoch ermöglicht oftmals schon die Wahl geeigneter Leuchten mit hoher Konzentration des nach unten abgestrahlten Lichts den gewünschten Effekt.

Eine fernsehtaugliche Viermast-Anlage hingegen ist kaum innerhalb der Toleranzwerte zu bauen.  Hier bezieht sich die Prüfung der Freigabe eher auf die Einhaltung der zulässigen Einschaltfrequenz.

Es ist auf jeden Fall unerlässlich, schon im Vorfeld der Auftragsvergabe die zuständige Bau- oder Umweltbehörde in den Planungsprozess einzubeziehen und mit Angeboten für Mastanlagen auch die zu erwartenden Immisionswerte abzufragen. Wie restriktiv entsprechende Verfahren gehandhabt werden, hängt vom Einzelfall ab – während die eine Kommune sich strikt gegen eine Flutlichtanlage stellt, bemüht sich die andere um flexible Lösungen und Kompromisse. Wo möglich, kann zum Beispiel während der Flutlichtspiele sogar der Verkehr umgeleitet werden, sodass hinsichtlich der Blendung kritische Straßenabschnitte gemieden werden.

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