Architekten / Fachplanung
Der Bau einer Sporthalle ist in der Regel ein langwieriger Prozess, in Zuge dessen bereits von Beginn an versierte Fachplaner und Architekten involviert werden sollten, die sich auf die Konzeption und Planung von Sporthallen spezialisiert haben.
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Im gesamten Planungsprozess stellt die Bedarfsermittlung den ersten und zugleich fundamentalen Schritt dar. Starre, einwohnerbezogene städtebauliche Orientierungswerte gehören längst der Vergangenheit an; heutzutage setzt man auf eine Vorgehensweise, die sich am tatsächlichen Bedarf und Sportverhalten der Bevölkerung orientiert.

Wurde ein entsprechender Bedarf durch Nutzervertretungen angemeldet und durch entsprechende Bedarfsanalysen bestätigt, ist die Machbarkeitsstudie meist der nächste Schritt. Sie hält die konzeptionelle Ausrichtung des Projekts fest und beinhaltet unter anderem Aspekte wie die Standortabklärung, die infrastrukturelle Erschließung und die Definition der späteren Benutzergruppen. Dies wirkt sich nicht nur auf die spätere Größe des Projekts, sondern auch auf die Sportgeräte-Ausstattung oder das verwendete Sportbodensystem aus. Entsprechende DIN-Normen leisten hier Orientierungshilfe.
Eine zentrale Frage bei der Planung eines Sporthallenprojekts ist, ob ein Hallenprojekt durch die Ausschreibung der Einzelgewerke (z. B.: TGA, Beleuchtung, Sportboden) und der Beauftragung eines Architekten realisiert werden soll oder mit einem Generalunternehmer umgesetzt werden soll. Da sich viele Unternehmen aus dem Sporthallenbau darauf spezialisiert haben, Gesamtpakete zu Fixpreisen anzubieten, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass dieser Weg für den Investor ein zufriedenstellendes Ergebnis liefert. Sportplatzwelt zeigt anhand von sechs Beispielen aus der Praxis, welche Kosten für den Bau unterschiedlicher Sporthallen-Projekte anfallen können.

Während sich die Kosten für Architektenleistungen nach den Vorgaben der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) richten und in den entsprechenden Kostengruppen nach DIN 276 verankert sind, ist die planerische Leistung im Angebot des Generalunternehmers bereits enthalten.
Architekten-Honorare sind nicht beliebig verhandelbar, sondern folgen den strengen Auflagen der HOAI und der Kostenermittlung nach DIN 276. Kommunale Bauherren oder Vereine sollten in keinem Fall auf die Beratung unabhängiger Architekten verzichten, da die entsprechenden Honorare ohnehin in der Kostenstruktur abgebildet sind – die „KG 730 – Architekten- und Ingenieurleistungen“ ist fester Bestandteil der KG 700 (Baunebenkosten) nach DIN 276.
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