Personalplanung

Für den Betrieb eines Schwimmbads ist fachlich ausgebildetes Personal in verschiedenen Bereichen der Anlage von Nöten. Neben der Geschäftsführung, die die betrieblichen Abläufe verwaltet, sind vor allem geschulte Fachkräfte zur Wasseraufsicht und Beaufsichtigung des Badebetriebs unverzichtbar, wenn es darum geht, Unfällen und der Schädigung von Badegästen vorzubeugen.

Sie sind auf der Suche nach Lösungen zur Personalplanung? Nutzen Sie unseren kostenfreien Service „Sie suchen - wir finden“.

Aufsichtspflicht

Aufsichtspflichten existieren in verschiedenen Bereichen und müssen stets durch fachlich ausgebildetes Personal erfüllt werden. Hilfskräfte und Videoüberwachung dürfen nur unterstützend eingesetzt werden.

Wasseraufsicht

Die Wasseraufsicht fokussiert sich auf die Überwachung der Wasserflächen und die Kontrolle der Wasserqualität. Aufsichtsbeauftragte müssen mindestens 18 Jahre alt sein, die körperliche und geistige Eignung besitzen, ihre Aufgaben zu erfüllen, eine 16-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung der BAGEH genossen haben sowie über einen Nachweis der Rettungsfähigkeit in Form eines Rettungsschwimmerabzeichens in Silber verfügen.

Für die Bemessung der Zahl der Aufsichtskräfte in einem Schwimmbad gibt es weder gesetzliche noch normative Vorgaben. Die Richtlinie DGfdB R 94.05 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.V. fordert lediglich, dass die Beaufsichtigung des Badebetriebs „personell ausreichend ausgestattet und den Gegebenheiten des Bades angepasst“ sein muss.

Als Orientierungshilfe kann laut DGfdB ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 1979 zu Rate gezogen werden, das für den Normalbetrieb eines 25 Meter langen Schwimmbeckens eine Aufsichtskraft als ausreichend erachtete.

Beaufsichtigung des Badebetriebs

Die Beaufsichtigung des Badebetriebs beinhaltet die Überwachung aller den Badegästen zugänglichen Bereiche (z.B. Kassen, Kioske, Toiletten).

Betriebsaufsicht

Auch die Betriebsaufsicht durch Geschäftsführung und Verwaltung ist Bestandteil der DGfdB R 94.05 und beinhaltet die Überwachung der baulichen und technischen Anlagen, um die Verkehrssicherung zu gewährleisten und eine Gefährdung der Badegäste auszuschließen. Die Verkehrssicherungspflicht, also die tägliche Überprüfung der Funktionstüchtigkeit aller Anlagen, obliegt der Geschäftsführung, kann nach eindeutiger Absprache aber auf technische ausgebildete Mitarbeiter übertragen werden. Der Übertragende hat dabei aber weiterhin eine Kontrollfunktion inne.

Personal bedarfsgerecht planen

Die Zahl der mit der Beaufsichtigung des Badebetriebs, der Wasseraufsicht und der Betriebsaufsicht beauftragten Mitarbeiter richtet sich nach örtlichen Gegebenheiten des Schwimmbads, der Zahl der Besucher und der demographischen Besucherstruktur. Zwar unterliegt das Personal für Gastronomiebereiche und Kassen auch der Verkehrssicherungspflicht, der tatsächliche Personalbedarf ist in diesen Bereichen aber im Hinblick auf einen wirtschaftlichen Betrieb des Schwimmbads in erster Linie anhand der zu erwartenden Besucherzahlen zu kalkulieren.

So kann in einem Kombi-Schwimmbad aus Hallen- und Freibad etwa in den Wintermonaten auf zusätzliches Kassen- oder Gastronomiepersonal verzichtet werden, wohingegen in besuchsintensiven Phasen zusätzliche Mitarbeiter eingeteilt werden müssen – etwa in Form von geringfügig Beschäftigten oder befristeten Arbeitnehmern.

Für Betreiber ist es demnach essenziell, Schichtpläne an die aktuell zu erwartenden Besucherzahlen anzupassen und bereits im Vorfeld Besucherprognosen für die verschiedenen Betriebsphasen durchzuführen.