Recht

Grundlegende Rechtsbereiche, mit denen sich jeder Verein befassen muss, sind neben dem Datenschutz- und Gemeinnützigkeitsrecht vor allem das Finanz- und Steuerrecht.

Grundlegendes zur Gründung, Organisation oder Haftung eines Vereins ist dabei vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB; §§ 21-79) niedergeschrieben. Die Mitgliederversammlung stellt dabei nach § 32 BGB das wichtigste Organ eines Vereins dar und auch die Vertretung des Vereins durch einen Vorstand, der für den gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverkehr eines Vereins zuständig ist, ist im § 26 BGB vorgeschrieben. Nach § 30 BGB kann ein Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter in der Satzung benannt werden.

Im BGB sind auch die Regelungen für eine Eintragung ins Vereinsregister enthalten, die die Grundlage für eine Vielzahl an steuerlichen und rechtlichen Erleichterungen für Vereine mitbringt. Durch eine Anerkennung als gemeinnütziger Verein nach § 52 Abgabenordnung (AO) durch das Finanzamt wird ein Verein zur juristischen Person und somit rechtsfähigen Körperschaft – insofern er nicht wirtschaftlich tätig ist.

Neben gesetzlichen Vorgaben im Rahmen des BGB, des Steuer- und Finanzrechts sowie des Datenschutzes und der Haftung im Schadensfall, sind weitere rechtliche Fragen im Sinne der Vereinsautonomie vor allem in der Vereinssatzung als Verfassung gemeinnütziger Vereine geregelt.

Sie sind auf der Suche nach Experten für Vereinsrecht? Nutzen Sie unseren kostenfreien Service „Sie suchen - wir finden“.