Bodenbelag nach Norm für Kleinspielfelder und regeloffene Anlagen

Korbanlagen gehören bei Kleinspielfeldern häufig zur Standardausstattung.
Korbanlagen gehören bei Kleinspielfeldern häufig zur Standardausstattung. Bild: Stadionwelt

Sportfreianlagen können als Mehrzweck-Kombinationsanlagen sehr nah am Training geplant werden oder aber auch mit hierfür geeigneten Elementen als Schnittstelle zu vereinsungebundenen Freizeit-Aktivitäten im öffentlichen Freiraum dienen.

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Wo man sich an Regelmaßen orientiert, gelten für ein Kleinspielfeld nach DIN 18035-1 die Abmessungen 27 x 45 m. Diese Fläche ermöglicht die Ausübung verschiedener Sportarten wie Badminton, Basketball, Kleinfeldfußball, Tennis und Volleyball in Längs- und in Querrichtung des Spielfeldes. Wo, dies ist ein typisches Arrangement, die Basketball- und Handball-Markierung aufgebracht wird gehören auch besonders robust gefertigte Korbanlagen sowie Bolzplatztore mit zum Programm, ggf. in mobiler Ausführung. Beim Kleinfeld-Fußball werden die Handball-Markierungen verwendet. Volleyball-, Tennis- und Badminton-Plätze hingegen erfordern austauschbare Netzanlagen und entsprechen damit nicht mehr gänzlich der Idee des unkomplizierten Multisport-Feldes.

Für Mehrzweck-Kombinationsanlagen im Freien eignen sich die schüttbeschichteten, wasserdurchlässigen Belagstypen B und C nach DIN 18035-6. Sie sind bedingt spikefest, sodass auf entsprechenden Flächen auch Lauf- und Sprungübungen durchgeführt werden können. Häufig werden, besonders für den Schulsport, auch Weitsprunganlagen mit verkürztem Anlauf in einem Sektor der Rundlaufbahn oder neben dem Großspielfeld eingebaut.

Bei der Bodenausstattung wie auch der Konzeption der Nutzungen ist der Übergang zu Fallschutzböden bzw. regeloffenen Sportanlagen (also solche, die keinen Wettkampfbestimmungen folgen müssen) bis zu gestalteten Spiel- und Freiflächen nach DIN 18034 fließend. Je mehr eine Sportanlage in eine öffentliche Freianlage eingebettet ist, desto fließender ist dieser Übergang – wobei im Einzelnen die Betreiberverantwortung bezüglich der jeweiligen Anlagen aber geregelt sein muss.

Flächen für regeloffene Aktivitäten
Anlagen für regeloffene Sport- und Spielaktivitäten werden nach DIN 18035-1 mit Flächen zwischen 300 und 2.500 m² geplant:
•    Flächen Typ I, 300 m² bis 600 m² (z. B. Badminton, Fußball-Tennis, Volleyball)
•    Flächen Typ II, 600 m² bis 1.000 m² (z. B. Kleinfeld-Fußball, Kleinfeld-Handball, Kleinfeld-Hockey)
•    Flächen Typ III, 1.000 m² bis 2.500 m² (z. B. Wurfspiele; Ball- und Rückschlagspiele gemäß Flächentypen I – II
Die aufgeführten Flächentypen können auch zu einer Fläche mit 4.000 m² bis 5.000 m² zusammengeführt werden.

Die Gestaltungsoptionen sind unbegrenzt – und wer eine Sportanlage plant, ist gut beraten, sich intensiv Gedanken über die bevorzugten Nutzungsmöglichkeiten solcher Flächen zu machen. Vielleicht sind an dem einen Standort Soccer-Käfige besonders vielversprechend, vielleicht aber auch ein Geräte-Parcours für das Fitness-Training. Dieser würde allerdings eine weichere Variante des Laufbahnbelages, einen Fallschutzboden, erhalten oder auch einen mit Mulch simulierten Waldboden, der ebenfalls Stürze gut abfedert. Wo das forstwirtschaftliche Konzept dies ermöglicht, kann auch ein Kletterwald als attraktives Freizeitangebot angelegt werden.

Fitness-Parcours sind mittels der Auswahl an Geräten sehr gut in der Lage, sowohl einen allgemeinen Bedarf zu bedienen, als auch ambitionierten Sportlern Trainingsmöglichkeiten und hohen Herausforderungen zu bieten. Mit Kursen für Functional Training im Freien haben beispielsweise auch Sportvereine eine Möglichkeit, sich zeitgemäß zu präsentieren und „Laufkundschaft“ aus einer benachbarten Parkanlage zu akquirieren. Und auch für verschiedene Lauf- und Walking-Aktivitäten sind ansprechend und auch anspruchsvoll gestaltete Wege beliebt. Werden die Ränder der Nebenflächen vollständig mit einbezogen, lassen sich auf vielen bestehenden typischen Sportanlagen schon Rundkurse von ca. 1.000 m Länge oder mehr anlegen. Die durchschnittlioche Wegbreite sollte mindestens 1,5 m betragen – und wo eine hohe Nutzerfrequenz, vielleicht uach mit zwei Bahnen geplant ist, etwa 2,5 m.

Betreiberhaftung muss geklärt sein

Rollsportaktivitäten können auf vergleichbare Weise integriert werden, wenngleich je nach Sportart, etwa Inline Skating oder Skateboarding, spezifische Anforderungen an die Sicherheit gemäß der aktuell überarbeiteten DIN EN 14974 erfüllt sein sollten.
Für alle regeloffenen Sport- und Freizeitanlagen gilt die Empfehlung der ansprechenden Freiflächengestaltung sowie sinnvollen Einbettung in das Umfeld. Beispielsweise schaffen auchSitzbänke, gegebenenfalls Grillplätze und Liegeflächen auf Wiesen sowie Spielplatz-Elemente eine Atmosphäre, die zum Verweilen sowie zur aktiven Erholung einlädt.

Nicht zu vernachlässigen, ist die Frage der Haftung, die gerade dort proaktiv geklärt werden sollte, wo Teile von Anlagen in unterschiedliche Zuständigkeitsbereiche fallen, etwa die eines Vereins sowie die der Gemeinde. Die natürliche oder juristische Person, der die Betreiberverantwortung obliegt, ist für verkehrssichere Anlagen verantwortlich. Wird im Falle eines Unfalls ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht festgestellt, kann der Verantwortliche unter Umständen persönlich in Haftung genommen werden. Gemeinden sollten als Betreiber durch vergleichbare Verkehrssicherheitsüberprüfungen, wie solche für Spielplätze und Sporthallen für die Inspektion von Sportfreianlagen sensibilisiert sein. Aber auch für Vereine darf das Thema kein Neuland sein; Die „Sportplatzpflegerichtlinien – Richtlinien für die Pflege und Nutzung von Sportanlagen im Freien; Planungsgrundsätze“ (FLL, 2014) erklären: „Jeder, der eine Sportstätte in den Verkehr bringt, sei er Besitzer, Eigentümer oder Veranstalter, ist für deren ordnungsgemäßen Zustand und damit für die Verkehrssicherheit verantwortlich. Er hat im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren die Benutzer (...) vor erkennbaren und vorhersehbaren, konkreten Gefahren zu schützen, die von dieser Anlage ausgehen können“. Die Verpflichtung zum Schadensersatz regelt § 823 BGB. Beifahrlässiger Körperverletzung kommt sogar das StGB ins Spiel.

Schon beschädigte Fußballtore oder auch Gefahren durch mangelnde Kippsicherung bei Toren können hiermit gemeint sein. Gewissenhaft gepflegte und gewartete Sport-Einrichtungen sind hingegen selten Gegenstand haftungsrechtlicher Auseinandersetzungen.

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