„Akzeptieren, dass für Sportler nicht alles steuerfrei sein kann“

Im Interview mit Sportplatzwelt spricht Horst Lienig, Steuerberater bei Lienig & Lienig-Haller – Kanzlei für Steuern und Recht, über aktuelle steuer- und vereinsrechtliche Herausforderungen, mit denen sich nicht nur Fußballvereine regelmäßig konfrontiert sehen.

Horst Lienig
Horst Lienig Bild: Lienig & Lienig-Haller – Kanzlei für Steuern und Recht
Sportplatzwelt: Was sind Ihrer Ansicht nach die derzeit größten steuer- und vereinsrechtlichen Herausforderungen, mit denen sich vor allem Fußballvereine konfrontiert sehen? Wo werden Ihrer Erfahrung nach am häufigsten Fehler gemacht?
Lienig: Die größten Herausforderungen sind die Vergütungen an Sportler und das Erkennen bzw. Akzeptieren, dass für Sportler nicht alles steuerfrei sein kann. Warum soll z.B. bei einem Minijob von monatlich 520 Euro beim Platzwart das Mindestlohngesetz gelten und beim Fußballspieler nicht?

Bei der Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben in die vier Bereiche – ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, steuerbegünstigter Zweckbetrieb und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – und der Vollständigkeit der Einnahmen – dazu gehören auch Mannschaftskassen – werden die häufigsten Fehler gemacht.

Ein weiterer Fehler ist die Meinung „Papier sei geduldig“. Die Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale werden oftmals nicht ausgezahlt, sondern mit einer Spendenbescheinigung vergütet. Diese sogenannten „Aufwandsspenden“ sind unter drei Voraussetzungen – der vorherigen Vereinbarung, dem nachträglichen schriftlichen Verzicht und der Verfügbarkeit ausreichender liquider Mittel – möglich.

Sportplatzwelt: Was müssen höherklassige Amateurvereine steuerrechtlich beachten, wenn sie ihren Spielern „Gehälter“ zahlen wollen? Inwieweit kann es hier zu steuerrechtlichen Konflikten mit eventuellen zusätzlichen Vergütungen im Rahmen der Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale kommen?
Lienig: Amateurfußballer sind laut Bundesfinanzhof Arbeitnehmer des Vereins, es sei denn sie bekommen lediglich einen per Beleg nachgewiesenen Auslagenersatz oder jährlich nicht mehr als 255 Euro. Auch Vergütungen von dritter Stelle – z.B. Sponsoren, Förderverein – sind beim Fußballverein zu berücksichtigen.

Die monatliche Aufwandsentschädigung von 520 Euro nach AEAO zu § 67a AO gilt nur für die Frage „unbezahlter Sportler“ im Sinne der Gemeinnützigkeit. Jede pauschale Zahlung ist aber in vollem Umfang steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale kann es nur geben, wenn die Fußballer tatsächlich eine entsprechende Tätigkeit ausüben und die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 3 Nr. 26a bzw. § 3 Nr. 26 EstG erfüllt sind. Alle 11 Fußballspieler der 1. Mannschaft als Jugendtrainer zusätzlich mit der Übungsleiterpauschale von monatlich bis zu 250 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zu versehen, hat ein „Gschmäckle“. Also Finger weg davon.

Sportplatzwelt: Was gilt es zu beachten, wenn Vereine finanzielle Unterstützung von Unternehmen erhalten, die über ein klassisches Sponsoring hinausgehen – z.B. Zuschüsse im Rahmen einer Crowdfunding-Kampagne oder finanzielle Zuschüsse für die Anschaffung von Trikots?
Lienig: Bei finanzieller Unterstützung von Unternehmen ist stets zu hinterfragen, welche Gegenleistung vom Unternehmen erwartet oder vom Verein erbracht wird. Das gilt sowohl für eine Unterstützung per Geld- oder Sachmittel. Auf Vereinsebene ist zu fragen: In welchem der vier Bereiche werden die Mittel des Unternehmens verwendet?

Nicht, was der Verein gerne hätte, ist maßgebend, sondern, was die Sponsoren wollen. Man sollte deshalb immer in den „Gehirnwindungen der Sponsoren spazieren gehen“. Auch beim Crowdfunding gilt: Für welchen Zweck wurde die Kampagne durchgeführt?

Sportplatzwelt: In welchem Ausmaß dürfen die Unternehmen als Gegenleistung für ihre Unterstützung werblich dargestellt werden, ohne dass der Verein die finanziellen Zuschüsse steuerlich geltend machen muss bzw. im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verorten muss?
Lienig: Wird für das Unternehmen „klein und unscheinbar“ geworben, liegt beim Verein kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Klein und unscheinbar heißt, dass für ein Unternehmen nicht plakativ geworben wird. Auch das bloße Logo des Unternehmens auf der Homepage des Vereins gilt als „klein und unscheinbar“. Wird das Logo allerdings mit einem Link zum Unternehmen versehen, weil der Sponsor das so will oder der Verein dies aus „lauter Dankbarkeit“ so macht, liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.

Sportplatzwelt: Was gilt es für Vereine wie Unternehmen beim Thema „Sachspenden“ zu beachten – z.B. wenn ein Unternehmen oder örtlicher Sportartikelvertrieb Trikots oder Trainingsequipment an den Verein spendet? Unter welchen Voraussetzungen dürfte der Spender in diesem Fall z.B. als Trikotsponsor abgebildet werden?
Lienig: Spenden liegen immer dann vor, wenn diese freiwillig und ohne Gegenleistung gegeben werden. Eine Sachspende im ideellen Bereich – wofür auch eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden darf – liegt nur dann vor, wenn die Sache mi ideellen Bereich oder im steuerbegünstigten Zweckbetrieb verwendet wird. Spendet beispielsweise ein Bäcker Brötchen, die anschließend im Verein verkauft werden, liegt keine Sachspende vor – das heißt, es darf dem Bäcker keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.

Sobald ein Verein auf der Sportbekleidung das Logo des Sponsors anbringt („duldet“), sind die Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu buchen und mit 19 % USt zu versteuern. Eine solche Einnahme liegt auch immer dann vor, wenn der Sponsor die Trikots kauft und dem Verein mit seinem Logo unentgeltlich zur Verfügung stellt. Der Verein hat aufgrund der ersparten Aufwendungen nach § 14 AO eine Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln allerdings nicht bei Trikotwerbung bis zur C-Jugend. (Sportplatzwelt, 21.08.2023)

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