Luxemburg vereinfacht Vereinsrecht

Ende Juni gab die luxemburgische Regierung bekannt, das luxemburgische Vereinsrecht anzupassen, um einerseits die Vereinsgründung zu vereinfachen und andererseits die steuer- und vereinsrechtlichen Herausforderungen für kleinere Vereine zu minimieren.

Zum einen sind – ähnlich dem deutschen Vereinsrecht – Vereinssitzungen und Mitgliederversammlungen ab sofort auch ohne entsprechende Satzungsgrundlage online oder als Hybrid-Veranstaltung abhaltbar. Auch Präsenzversammlungen müssen künftig nicht mehr vollständig in Luxemburg abgehalten werden – ein Punkt im luxemburgischen Vereinsrecht, der vor allem die Gründung sogenannter Briefkastenvereine verhindern sollte. Ab sofort ist es ausreichend, das das Verwaltungspersonal des Vereins in Luxemburg wohnhaft bzw. stationiert ist.

Da auch luxemburgische Sportvereine unter der zunehmenden Bürokratisierung und Komplexität vereins- und steuerrechtlicher Pflichten leiden, hat die luxemburgische Regierung nun für Entlastung vor allem bei kleineren, überwiegend ehrenamtlich geführten Vereinen gesorgt: Ab sofort gelten feste Umsatzgrenzen, ab denen unterschiedlich strenge finanzrechtliche Kontrollen nötig werden. So müssen Vereine mit einem Umsatz von weniger als 50.000 Euro bzw. einem Guthaben von weniger als 100.000 Euro ihre Geschäftsbücher und Konten nicht mehr von einem externen Finanzprüfer kontrollieren lassen. Für Stiftungen gilt ein Umsatz-Schwellenwert von 100.000 Euro. (Sportplatzwelt, 12.07.2023)

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