Tombolas & Lotterien: So wird das Vereinsfest zum Erfolg

Tombolas, Lotterien und Losverkäufe sind ein beliebtes Format auf jedem Vereinsfest. Um bei der Veranstaltung von Tombolas, Lotterien & Co. aber nicht über rechtliche Fallstricke zu stolpern, gilt es für Vereine einiges zu beachten.

Zunächst sollten sich Vereine aber mit den grundlegenden Definitionen der verschiedenen Varianten der Verlosung beschäftigen, da sich die rechtlichen Grundlagen sowie die zu entrichtenden Steuersätze nach Art der Verlosung unterscheiden können. Prinzipiell wird in diesem Zusammenhang zwischen Tombolas, im Rahmen derer ausschließlich Sachpreise verlost werden, und Lotterien, bei denen Geldgewinne winken, unterschieden. Auswirkungen auf steuerrechtliche Aspekte hat dabei nicht nur die Art der Verlosung, sondern vor allem auch der Wohnsitz des Vereins, da sich die in diesem Zusammenhang geltenden rechtlichen Vorgaben von Regierungsbezirk zu Regierungsbezirk unterscheiden können. Eine frühzeitige Absprache mit den Behörden ist deshalb in jedem Fall unverzichtbar.

Tombolas, Lotterien und Gewinnspiele sind ein beliebtes Format bei jedem Vereinsfest.
Tombolas, Lotterien und Gewinnspiele sind ein beliebtes Format bei jedem Vereinsfest. Bild: Sportplatzwelt

Anmeldung und Genehmigung

Eine Lotterie oder Tombola muss im Vorfeld einer Veranstaltung von der zuständigen Behörde genehmigt werden – in der Regel vom örtlichen Ordnungs- oder Finanzamt. Die Anmeldungs- und Genehmigungspflicht von Lotterien und Tombolas ist im § 287 StGB zu finden. Die Anmeldung einer Lotterie oder Tombola erfolgt in der Regel digital über entsprechende Formulare auf den Websites der jeweils zuständigen Finanzbehörden. Dabei gilt es, die entsprechenden Deadlines nicht aus den Augen zu verlieren: So müssen Lotterien und Ausspielungen beispielsweise in Baden-Württemberg mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitgeteilt werden.

Um kleine, gemeinnützige Tombolas einfacher und schneller genehmigen zu können, haben einige Bundesländer Ausnahmeregelungen geschaffen, die den Genehmigungsprozess entbürokratisieren sollen. Tombolas und Lotterien, deren Einnahmen einen Betrag von 650 Euro nicht übersteigen, gelten in aller Regel als pauschal genehmigt.

In vielen Bundesländern existieren weitere Sonderregelungen für gemeinnützig orientierte Ausspielungen. Hier können auch sogenannte „kleine Lotterien“ bzw. „kleine Ausspielungen“ pauschal genehmigt werden und müssen im Vorfeld nur der zuständigen Finanzbehörde (schriftlich) angezeigt werden. Hierbei gelten allerdings einige zwingende Voraussetzungen: Die Veranstaltung muss auf ein Bundesland begrenzt sein, die Einnahmen aus dem Losverkauf dürfen 40.000 Euro nicht überschreiten, der Ertrag kommt ausschließlich gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken zugute, der Reinertrag macht mindestens ein Viertel der Entgelte aus und es werden Gewinne von mindestens 25 % der Gesamtsumme ausgespielt. Treffen all diese Punkte zu, wird die geplante Tombola in vielen Bundesländern pauschal genehmigt und muss den zuständigen Behörden nur angezeigt werden.

Steuersätze beachten

Auswirkungen auf die zu entrichtenden Steuern hat die pauschale Genehmigung einer „kleinen Ausspielung“ aber noch nicht – hierfür gilt es weitere Aspekte zu beachten: Ist das Vereinsfest öffentlich zugänglich – beispielsweise in Form eines geselligen Nachbarschaftsfestes – und nicht nur für Vereinsmitglieder gedacht, fällt ab der genannten Freigrenze von 650 Euro die Lotteriesteuer an. Vereinsfeste, die nur Mitgliedern (und eventuell deren Angehörigen) zugänglich sind, gelten als nicht-öffentlich und sind somit in der Regel auch nicht lotteriesteuerpflichtig.

Sofern die Gesamteinnahmen aus dem Losverkauf den Freibetrag von 650 Euro nicht überschreiten und ausschließlich Sachgewinne ausgespielt werden (Tombola), ist die Ausspielung ebenfalls von der Lotteriesteuer befreit.

Entscheidend ist aber auch, für welchen Zweck das durch den Losverkauf eingenommene Geld genutzt werden soll, wie ein Blick in die Abgabenordnung zeigt: „Lotterien und Ausspielungen sind ein Zweckbetrieb, wenn sie von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen wegen des geringen Umfangs der Tombola oder Lotterieveranstaltung per Verwaltungserlass pauschal genehmigt werden. Die sachlichen Voraussetzungen und die Zuständigkeit für die Genehmigung bestimmen sich nach den lotterierechtlichen Verordnungen der Länder.“

Demnach handelt es sich bei Tombolas und Lotterien prinzipiell um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit dem Ziel der Gewinnerzielung. Lediglich, wenn die Einnahmen unmittelbar einem gemeinnützigen Zweck zugutekommen und eine Summe von 40.000 Euro nicht übersteigen, gilt die Tombola oder Lotterie als steuerbefreit. Hierbei ist allerdings auch der Freibetrag für die Umsatzsteuerbefreiung zu beachten: Bei einem Umsatzsteuerfreibetrag von derzeit 17.000 Euro pro Jahr können bereits ein oder zwei erfolgreiche Tombolas dazu führen, dass der Verein über diesen Freibetrag gelangt und 7 % Umsatzsteuer fällig werden.

Sponsoren und Werbung

Viele Vereine arbeiten bei der Finanzierung ihres Vereinsfests oder bei der Organisation von Lotterien und Tombolas mit regionalen Sponsoren und Unternehmen zusammen. Dabei ist besondere Vorsicht geboten, wenn der Verein steuerliche oder sogar rechtliche Probleme vermeiden will. So kann beispielsweise eine Sachpreis-Tombola nur lotteriesteuerbefreit sein, wenn keine Werbung für Unternehmen und andere Akteure aus der Wirtschaft gemacht wird, die über die Bereitstellung von Sachpreisen hinausgeht – dies gilt auch für kleine Ausspielungen. Ein Hinweis auf Sponsoren und Unterstützer beispielsweise auf den verkauften Losen ist im Regelfall aber zulässig, insofern die Darstellung nicht über den Namen bzw. das Logo des Unternehmens hinausgeht. Sind all diese Punkte zutreffend, kann der Verein dem Unternehmen sogar eine Spendenquittung in Höhe des Wertes des Sachpreises ausstellen.

Rechtliche Folgen

Begehen Vereine bei der Anmeldung bzw. der Durchführung einer Tombola oder Lotterie Fehler, drohen teils ernsthafte Konsequenzen – sowohl für die verantwortlichen Vorstände als auch für den Verein insgesamt. Von Bußgeldern und Haftstrafen bei fehlerhaften Anmeldungen bis hin zum Worst-Case-Szenario – dem Verlust der Gemeinnützigkeit des Vereins – sind verschiedene Konsequenzen denkbar und möglich. Die Gemeinnützigkeit ist vor allem dann in Gefahr, wenn die oben genannten Einnahmegrenzen überschritten werden oder Einnahmen den falschen steuerlichen Vereinssphären zugeordnet werden. (Sportplatzwelt, 16.10.2023)

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