Übersicht: Förderprogramme für nachhaltiges Bauen und Sanieren

Auf Bundes- und Landesebene existieren zahlreiche Förderprogramme, die Sportvereine und Kommunen bei der Realisierung nachhaltiger Neubau- und Sanierungsmaßnahmen unterstützen. Unter Umständen kommen auch EU-Programme in Frage.

Die angespannte Haushaltslage vieler Kommunen, der allgemeine Sanierungsstau und schlussendlich die mitunter prekäre finanzielle Situation vieler Sportvereine machen es den Verantwortlichen meist schwer bis unmöglich, nachhaltige Neubau- und Sanierungsprojekte vollständig aus eigener Tasche zu bezahlen. Hier springen dann der Bund, die einzelnen Länder oder stellenweise auch die EU in die Bresche und greifen den Verantwortlichen mit entsprechenden Förderprogrammen unter die Arme. Die Voraussetzungen für eine Förderung sind allerdings streng, die zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt und die Antragsverfahren trotz einiger Entbürokratisierungsmaßnahmen in den vergangenen Jahren oft komplex – im Folgenden werden einige der wichtigsten Förderprogramme für nachhaltige Bau- und Sanierungsmaßnahmen beleuchtet.

Bei diesem Artikel handelt es sich um eine gekürzte Fassung. Den vollständigen Artikel finden Sie im neuen Kompendium Nachhaltigkeit, das ab sofort im Online-Shop erhältlich ist. Hier finden Sie unter anderem folgende weitere spannende Themen: Förderprogramme auf Landesebene, Fördermöglichkeiten mit EU-Mitteln, Förderkredite und Förderprogramme mit dem Fokus auf sozialer Nachhaltigkeit.

Bundesförderung: Kommunalrichtlinie 2022

Allen voran ist hier die seit 2022 gültige Kommunalrichtlinie zu nennen, über die nicht nur – wie der Name nahelegt – Kommunen, sondern auch gemeinnützige Sportvereine, kommunale Zusammenschlüsse, kulturelle Einrichtungen in gemeinnütziger Trägerschaft, Contractoren, die Klimaschutzprojekte im Auftrag von Kommunen umsetzen, und Unternehmen mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung Bundesmittel für die Modernisierung bzw. den Austausch einzelner Gewerke durch nachhaltigere Technologien bezuschussen lassen können. Die Kommunalrichtlinie stellt eines der wesentlichen vom Bund aufgelegten Förderprogramme dar, um die Klimaziele des Bundes zu erreichen. Bis 2030 sollen so die Treibhausgasemissionen um 65 % gegenüber dem Niveau von 1990 gesenkt werden, bis 2050 wird die Treibhausgasneutralität angestrebt. Für das Programm verantwortlich zeichnet in erster Linie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), die Abwicklung und Bewilligung der Förderanträge erfolgt über den Projektträger Jülich.
Die Kommunalrichtlinie lässt sich grundlegend in zwei Abschnitte unterteilen: Während sich der Abschnitt zu investiven Maßnahmen in erster Linie mit konkreten infrastrukturellen Investitionen befasst, die nachweislich zur Einsparung von CO2-Emissionen beitragen können, liegt das Augenmerk im ersten Abschnitt überwiegend auf der Bezuschussung strategischer Beratungsmaßnahmen für Kommunen und andere Antragsberechtigte.

Somit fördert das BMU über die Kommunalrichtlinie Einstiegs-, Orientierungs- und Fokusberatungen durch externe Dienstleister. „Die Beratung generiert Entscheidungswissen, beschleunigt die Integration von Klimaschutz in bestehende Strukturen und Entscheidungsprozesse und forciert kurzfristig umsetzbare Klimaschutzaktivitäten.“ Bedingung: Der Umfang der Beratung darf 20 Tage nicht überschreiten.

Im Rahmen der Bezuschussung von Maßnahmen zur „Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements“ werden nicht nur Instrumente und Messtechnik gefördert (sowohl mobil als auch festinstalliert), die eine „kontinuierliche Erfassung des Strom-, Wärme- und Wasserverbrauchs zur Reduzierung der Energie- und Ressourcenverbräuche sowie der damit verbundenen Kosten“ ermöglichen, sondern auch jegliche damit zusammenhängende Ausgaben für Fachpersonal und Beratungsdienstleister. Im Rahmen der „Implementierung eines Umweltmanagements“ wird der Einsatz eines fachkundigen externen Dienstleisters nach der europäischen EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bezuschusst. Bedingungen: Der Umfang der Beratungsleistungen darf 20 Tage nicht überschreiten, es erfolgt eine externe Validierung durch einen staatlich zugelassenen Umweltgutachter und das Umweltmanagementsystem muss nach der europäischen EMAS-Verordnung erstzertifiziert werden.

Der Austausch veralteter HQI-Leuchten durch energiesparende LED-Technik kann über die Kommunalrichtlinie gefördert werden.
Der Austausch veralteter HQI-Leuchten durch energiesparende LED-Technik kann über die Kommunalrichtlinie gefördert werden. Bild: Sportplatzwelt

Des Weiteren bezuschusst die Kommunalrichtlinie Maßnahmen zur Einführung und Umsetzung von Energiesparmodellen (insbesondere in Schulen und Kindertagesstätten), zum Aufbau und Betrieb kommunaler Klimaschutz-Netzwerke, die Erstellung von Machbarkeitsstudien durch externe Dienstleister, die Einrichtung einer Klimaschutzkoordination in Landkreisen, Regionalverbänden, Sportbünden und Landesverbänden sowie die Erstellung von Klimaschutzkonzepten und den Einsatz eines Klimaschutzmanagements. Neu hinzugekommen sind in diesem Jahr Zuschüsse für die Erstellung eines integrierten Vorreiterkonzepts: Gefördert werden besonders ambitionierte Klimaschutzstrategien, die bereits vor dem 31. Dezember 2016 fertiggestellt wurden. Die Beantragung ist einmalig bis zum 31. Dezember 2024 möglich.

Neben den genannten strategischen Maßnahmen gewährt die Kommunalrichtlinie 2022 wieder Förderzuschüsse für verschiedene infrastrukturelle Maßnahmen, mit Hilfe derer Energie und Treibhausgasemissionen auf lange Sicht eingespart werden können. Die einzelnen für Sportstätten relevanten Gewerke sowie die entsprechenden Fördervoraussetzungen werden im Folgenden gelistet.

Maßnahmen zur Verbesserung der Radinfrastruktur können über die Kommunalrichtlinie bezuschusst werden.
Maßnahmen zur Verbesserung der Radinfrastruktur können über die Kommunalrichtlinie bezuschusst werden. Bild: Sportplatzwelt

Große Einsparpotenziale sieht der Bund im Bereich der Innen- und Hallenbeleuchtung. Im Rahmen der Kommunalrichtlinie wird deshalb auch die Umrüstung veralteter Sporthallenbeleuchtung auf moderne LED-Systeme bezuschusst. Gefördert werden dabei das komplette Leuchtensystem (bestehend aus Leuchte, Leuchtmittel, Reflektor/Optik und Abdeckung), Komponenten der Steuer- und Regelungstechnik sowie das erforderliche Installationsmaterial. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass bereits im Vorfeld eine professionelle Lichtplanung auf Grundlage der DIN EN 12193 durchgeführt wurde und mit den zu installierenden Anlagenkomponenten eine Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 % erreicht (und auch nachgewiesen) werden kann. Zudem sind die Lichtemissionen nach außen hin so gering wie nur möglich zu halten. Die Förderquoten belaufen sich auf 25 % der förderfähigen Kosten, finanzschwache Kommunen profitieren von einer erhöhten Förderquote in Höhe von 40 %.

Im Außenbereich wird vor allem hocheffiziente Beleuchtungstechnik in Kombination mit der Installation einer Regelungs- und Steuerungstechnik zur „nutzungsgerechten Beleuchtungsregelung“. Hierunter fällt beispielsweise auch die Umrüstung bestehender Flutlichtanlagen auf moderne LED-Systeme. Voraussetzung für eine Förderung sind nachgewiesene Treibhausgaseinsparungen von mindestens 50 % sowie eine Auslegung auf Grundlage der DIN EN 12193 durch einen qualifizierten Fachplaner. Bezuschusst werden dabei sowohl die Steuer- und Regelungstechnik als auch der Leuchtenkopf (bestehend aus Leuchtmittelträger, Leuchtmittel, Reflektor/Optik, Abdeckung und Gehäuse). Im Vorfeld kann auch die Durchführung einer photometrischen Messung bezuschusst werden. Die Förderquoten belaufen sich auf 25 % der förderfähigen Kosten, finanzschwache Kommunen profitieren von einer erhöhten Förderquote in Höhe von 40 %.

Auch der Austausch ineffizienter Hallenbeleuchtung ist Fördergegenstand der Kommunalrichtlinie.
Auch der Austausch ineffizienter Hallenbeleuchtung ist Fördergegenstand der Kommunalrichtlinie. Bild: Sportplatzwelt

Große Einsparpotenziale sieht der Bund auch im Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur, die selbstverständlich auch in das Umfeld einer Sportanlage eingebunden werden kann. Gefördert werden beispielsweise die Errichtung von Radabstellanlagen und Fahrradparkhäusern und sonstige Maßnahmen zur Verbesserung des Radverkehrs – zum Beispiel Radfahrstreifen, Radwege oder sonstige städtebauliche Maßnahmen, die die Sicherheit und den Verkehrsfluss für Radfahrer verbessern. Ein besonderes Augenmerk legt der Bund in der neuen Kommunalrichtlinie auf Radabstellanlagen, die im Rahmen der sogenannten Bike+Ride-Offensive errichtet werden – also Radabstellanlagen, die sich innerhalb eines Radius von maximal 100 Metern um einen Bahnhof oder einen Bahnhaltestelle befinden. Die Förderquoten für Mobilitätsstationen belaufen sich auf 50 % der förderfähigen Kosten, finanzschwache Kommunen profitieren von einer erhöhten Förderquote in Höhe von 65 %. Für Maßnahmen zur Verbesserung der Radverkehrsinfrastruktur gelten dieselben Förderquoten.

Neben den bis hierhin genannten Maßnahmen können auch verschiedene weitere Maßnahmen gefördert werden: Beispielsweise die Modernisierung veralteter Beleuchtungstechnik in Innenräumen, den Austausch veralteter RLT-Anlagen oder den Austausch ineffizienter Pumpen in Schwimmbädern.

Bundesförderung für effiziente Gebäude

Einzelmaßnahmen an Nicht-Wohngebäuden (z. B. Sportstätten) können auch über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bis zu einer Förderquote von 60 % bezuschusst werden – beispielsweise energetische Maßnahmen an der Gebäudehülle, der Austausch veralteter RLT-Anlagen, der Einbau effizienter Anlagen zur Wärmeerzeugung oder Maßnahmen zur Heizungsoptimierung. Auch fachplanerische Maßnahmen im Vorfeld der genannten Sanierungsmaßnahmen werden über die BEG gefördert.

Die geförderten Maßnahmen an der Gebäudehülle konzentrieren sich vorwiegend auf Dämmung von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen sowie die Erneuerung bzw. Aufbereitung von Vorhangfassaden, die Erneuerung, den Ersatz oder auch den erstmaligen Einbau von wärmedämmenden Fenster, Außentüren und -toren; auch der Einbau bzw. Ersatz von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung kann im Rahmen der BEG bezuschusst werden. Der Fördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben bis zu einem Gesamtvolumen von maximal 5 Mio. Euro pro Gebäude (bzw. 1.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche).

Die Optimierung ineffizienter Heizungsanlagen ist einer der wesentlichen Förderschwerpunkte der BEG.
Die Optimierung ineffizienter Heizungsanlagen ist einer der wesentlichen Förderschwerpunkte der BEG. Bild: Sportplatzwelt

Im Rahmen der Verbesserung der Energieeffizienz in Bestandsgebäuden fördert der Bund über die BEG außerdem den Einbau, Austausch oder die Optimierung von raumlufttechnischen Anlagen inklusive einer Wärme- bzw. Kälterückgewinnung, den Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Gebäudeautomatisierung (mindestens Klasse B nach DIN V 18599-11), energieeffiziente Kältetechnik zur Raumkühlung sowie den Einbau energieeffizienter Beleuchtungssysteme. Auch hier beträgt der Fördersatz 15 % der förderfähigen Kosten.

Unter den Förderschwerpunkt „Anlagen zur Wärmeerzeugung“ fallen in der BEG unter anderem Solarkollektoranlagen, Biomasseheizungen (nur in Kombination mit Solarthermie, Wärmepumpen oder Raumheizungsunterstützung), Wärmepumpen mit einer Jahresarbeitszeit von mindestens 2,7 sowie stationäre Brennstoffzellenheizungen, innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien und die Einrichtung bzw. der Anschluss an Gebäude- oder Wärmenetze. Voraussetzung für eine Förderung ist unter anderem, dass das Gebäude nach der Sanierung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien beheizt wird. Je nach Maßnahme liegen die Förderquoten zwischen 10 % und 30 %. Über den Förderschwerpunkt „Heizungsoptimierung“ werden zudem verschiedene Maßnahmen – beispielsweise hydraulische Abgleiche, der Austausch von Heizungspumpen oder die Dämmung von Rohrleitungen – gefördert, die maßgeblich zur Effizienzsteigerung bestehender Heizungsanlagen beitragen.

Eigenanteil und Kumulierung

Grundsätzlich lassen sich einige (wenn auch längst nicht alle) Förderprogramme miteinander kombinieren, um die Förderquoten weiter in die Höhe zu treiben und den so zu leistenden Eigenanteil für Vereine und Kommunen zu reduzieren. Durch die geschickte Kombination von Landes-, Bundes- und EU-Förderprogrammen können die Förderquoten teils auf 75 % bis 90 % erhöht werden. Zu beachten sind hierbei aber in jedem Fall die jeweiligen Förderrichtlinien, die in der Regel nicht nur einen minimalen Eigenanteil (in der Regel 10 % bis 15 %) vorschreiben, sondern auch eventuelle Kumulierungsverbote beinhalten. Vor allem bei der Kombination zweier oder mehrerer Bundesförderprogramme sei besondere Vorsicht geboten, wie Stefan Müller, stellvertretender Leiter der Investitionsbank Schleswig-Holstein, erklärt: „Ausschlaggebend sind hierbei vor allem die expliziten Kumulierungsverbote in den einzelnen Förderrichtlinien: So soll eine Doppelförderung einzelner Maßnahmen durch Inanspruchnahme etwa zweier Bundesförderprogramme ausgeschlossen werden – beispielsweise bei einer Beantragung im Rahmen der BEG und der Kommunalrichtlinie. Zudem müssen zwingend die Höchstfördergrenzen – beispielsweise 60 % im Rahmen der BEG – beachtet werden.“ Die Konsequenzen, die Vereinen und Kommunen bei Verstößen gegen die jeweiligen Förderrichtlinien und die eventuell darin festgehaltenen Kumulierungsverbote drohen, können verheerend sein, wie Müller erklärt: „Der Fördergeber kann bereits gewährte oder bereits ausgezahlte Zuschüsse aberkennen bzw. zurückverlangen, wenn die im Rahmen des Förderantrags bewilligten Mittel für nicht förderkompatible Zwecke verwendet werden oder das geförderte Objekt an Dritte veräußert wird. Auch eine Änderung der Rechtsform des Fördernehmers kann zu einer nachträglichen Rückzahlung oder Aberkennung bereits bewilligter Mittel führen – beispielsweise im Rahmen einer Umwandlung eines kommunalen Eigenbetriebs in eine GmbH oder AöR. Dasselbe gilt auch für Fehler im Vergabeverfahren.“

Ist der Eigenanteil allerdings trotz der Kumulierung mehrerer Förderprogramme nicht zu stemmen, können sich vor allem Sportvereine aber auch mit alternativen Finanzierungskonzepten befassen. Müller: „Die Fremdfinanzierung des Eigenanteils – beispielsweise über Crowdfunding-Kampagnen – ist in der Regel unproblematisch. Ein Sonderthema sind hierbei die sogenannten Selbsthilfeleistungen: Bestimmte Umsetzungsmaßnahmen müssen beispielsweise zwingend von Fachunternehmen durchgeführt werden und können nicht durch Privatpersonen umgesetzt werden.“

Ausschreibungen und Zertifizierungen

Bekanntermaßen müssen öffentliche Auftraggeber wie Kommunen geplante Bau-, Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in aller Regel öffentlich ausschreiben – nur in seltenen Ausnahmefällen ist es Kommunen möglich, Beschaffungsaufträge ohne vorherige Ausschreibung zu vergeben. Beim Erreichen der EU-Schwellenwerte, deren Höhe abhängig von der Art des öffentlichen Auftraggebers und der geplanten Ausschreibung ist (z.B. Bauleistungen für öffentliche Auftraggeber: 750.000 Euro) müssen Aufträge sogar EU-weit ausgeschrieben werden. Dabei stellt sich häufig die Frage, wie Kommunen bereits im Ausschreibungsprozess bzw. bei der späteren tatsächlichen Vergabe einen Rahmen stecken können, um zu garantieren, dass die zu beschaffenden Baumaterialien oder die zu installierende Technik den angestrebten Nachhaltigkeitszielen entspricht? Hier kommen verschiedene, unabhängige Zertifizierungen und Gütesiegel ins Spiel, die Kommunen bereits im Ausschreibungsprozess als wesentliches Zuschlagskriterium festlegen und somit sicher gehen können, dass das Projekt auch genauso nachhaltig umgesetzt wird, wie es die Kommune geplant hat.

Hier kommen die verschiedenen Zertifizierungen ins Spiel, die – insofern es sich um offizielle staatliche oder von anderen unabhängigen Stellen vergebene Zertifizierungen handelt – dem kommunalen Auftraggeber nicht nur die Qualität und Erfüllung der geforderten Nachhaltigkeitsziele bescheinigen, sondern stellenweise sogar Voraussetzung für einzelne Förderprogramme sind. So fordert das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) beispielsweise die explizite Zertifizierung der verwendeten Baumaterialien durch unabhängige Stellen wie die Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB), das Forest Stewardship Council (FSC; für Holzbauteile) oder die PESC (ebenfalls für Holzbauteile). Auf der anderen Seite ist für eine Finanzierung nachhaltiger Bauprojekte über die Kreditanstalt für Wiederaufbau beispielsweise das staatliche „Qualitätssiegel Nachhaltiges Bauen“ (QNG) eine Grundvoraussetzung, das man wiederum durch die Erfüllung verschiedener Kriterien für nachhaltiges Bauen – beispielsweise im Rahmen der DGNB-Zertifizierung – erhält. Auch die Einhaltung der einzelnen Nachhaltigkeitskriterien von Gebäudezertifizierungssystemen wie dem der DGNB liegt häufig die Verwendung nachhaltiger und entsprechend zertifizierter Baumaterialien und Hersteller zugrunde. Eine Übersicht der wichtigsten Zertifizierungen und Siegel aus den Bereichen nachhaltiges Bauen, nachhaltiger Betrieb und nachhaltige Ausstattung finden Sie ebenfalls in dieser Publikation.

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Titel: KOMPENDIUM NACHHALTIGKEIT
Veröffentlichungsdatum: April 2023
Autor: Stadionwelt / Sportplatzwelt
Sprache: Deutsch
Format: DIN A4
Umfang: 148 Seiten

(Sportplatzwelt, 14.04.2023)

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