Immissionsschutz: Lärmbelästigung eindämmen

Sportstätten und Veranstaltungen verursachen Geräusche. Der Umgang mit diesem Thema ist gesetzlich geregelt, in der Planung wie im Betrieb muss dem Immissionsschutz sorgfältig Rechnung getragen werden.

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Beim Betrieb eines Sport- und Veranstaltungszentrums entsteht eine Geräuschkulisse – sei es durch das Publikum in einem Stadion und Lautsprecherdurchsagen, durch die Ausübung verschiedener Sportarten und nicht zuletzt durch die An- und Abreise von Zuschauern. Jede Form der Ausbreitung von Schall, die hierdurch entsteht, also die Emissionen, können insbesondere in benachbarten Wohngebieten als störender Lärm (Immissionen) empfunden werden. Schon bei der Planung einer Anlage und dann im Betrieb ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu beachten beziehungsweise die „Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV)“.

Wie aus dem Titel der Verordnung hervorgeht, werden Sportanlagen vom Gesetz gesondert behandelt, womit in jedem einzelnen Fall auch definiert sein muss, ob es sich um eine Sportanlage handelt oder nicht. Lärm von Freizeitanlagen, die nicht unter die 18. BImSchV fallen, wird nach der Freizeitlärmrichtlinie des jeweiligen Bundeslandes beurteilt. Als Hilfe zur Beurteilung wird in manchen Fällen auch die TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) herangezogen. De facto ist eine Sportanlage aber nicht immer klar von einer Freizeitanlage abzugrenzen. Zum Beispiel kann ein Freibad neben weiteren Attraktionen über ein Wettkampf-Schwimmbecken verfügen, in aller Regel aber als reines Spaßbad genutzt werden.

Die 18. BImSchV gilt für zur Sportausübung bestimmte ortsfeste Einrichtungen sowie Nebeneinrichtungen, die – so der Wortlaut der 18. BlmSchV – „mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Zur Nutzungsdauer der Sportanlage gehören auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie des Zu- und Abgangs“. Damit muss sich die schalltechnische Bewertung eines Sportstättenprojekts auch auf die Parkplätze und zur Anlage gehörende Gaststätten und weitere mögliche Einrichtungen erstrecken. Das sensibelste Umfeld für die Planung einer neuen Sportanlage ist eine unmittelbar angrenzende Wohnbebauung. Wird die Anlage nicht innerhalb der Richtwerte geplant beziehungsweise betrieben, kann die Klage eines einzelnen Nachbarn ausreichen, um das Projekt zu stoppen oder die Nutzung der Sportanlage signifikant einzuschränken.

Im Falle einer bestehenden Anlage, etwa dann, wenn die Wohnbebauung im Laufe der Jahre immer näher an das Sportgelände herangewachsen ist, besteht eine gesteigerte Duldungspflicht gegenüber den Geräuschimmissionen (während ein Sportstättenbetreiber grundsätzlich verpflichtet ist, unvermeidbare Emissionen zumindest einzudämmen). Ein „Altanlagenbonus“ von bis zu 5 dB(A) kann grundsätzlich angerechnet werden, wenn eine Sportanlage vor Inkrafttreten der 18. BlmSchV baurechtlich genehmigt wurde. Beim Um-, Aus- oder Neubau bestehender Sportanlagen stellt sich dann häufig die Frage, ob dieser Bonus zur Anwendung kommen kann. In der Regel gilt die Faustformel: Bei baugenehmigungsfreien Erhaltungsmaßnahmen ist kein Verlust des Bonus zu befürchten; eine genehmigungsbedürftige Änderung einer Sportanlage hat zumindest Indizcharakter für den Verlust des Bonus, insbesondere dann, wenn die Identität der Sportanlage verändert wird. Ein Neubau oder einem Neubau entsprechender Umbau einer Sportanlage am bisherigen Standort führt zum Verlust des Altanlagenbonus.

Behörden und Sachverständige einbeziehen

Um unerwünschte Überraschungen zu einem späteren Zeitpunkt im Projektverlauf zu vermeiden, sollten bereits im frühen Planungsstadium entsprechende Untersuchungen durchgeführt werden. Ein Sachverständiger erkennt bereits bei einer Vorbetrachtung in der Phase der Machbarkeitsstudie Konfliktpotenzial. Da die Baubehörde für die Erteilung der Baugenehmigung in der Regel einen gutachterlichen Nachweis fordert, sollte ein Fachplaner eingebunden werden, der das künftige Szenario möglichst genau darstellt. Muss später nachgebessert werden, können Kosten und Aufwand unter anderem für teure Schallschutzwände oder eine Änderung der verkehrlichen Erschließung empfindlich zu Buche schlagen.

Je nach Art und Bauweise einer Sportstätte und ihrer Nutzung ergeben sich unterschiedliche Lärmpegel, die sich unterschiedlich störend bemerkbar machen. Bei großen, geschlossenen Stadien ist davon auszugehen, dass die Akustiker die Beschallungsanlagen sorgfältig ausrichten und der Vorsorgepflicht gegen Immissionen ausreichend Rechnung tragen. Zu Problemen führt häufig der so genannte Soziallärm (Kommunikationsgeräusche), der durch die Besucher auf dem Weg zum Stadion und wieder zurück entsteht. Die Geräusche durch Spieler, Schiedsrichter und Zuschauer, die von dem Stadion selbst abgestrahlt werden, sind im Zuge der Stadionplanung in der Regel wirksam zu mindern. Bei sogenannten „seltenen Ereignissen“, das heißt bei besonderen Ereignissen und Veranstaltungen, die an höchstens 18 Kalendertagen auftreten, können die Immissionsrichtwerte gemäß § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV um bis zu 10 dB(A) überschritten werden.

In der Praxis werden im Einzelfall beispielsweise die 17 Heimspiele eines Fußball-Bundesligisten privilegiert. Bei Mehrzweckhallen, die sowohl zur Sportausübung als auch für sonstige Veranstaltungen genutzt werden (z. B. für Konzerte), können allerdings nicht die sich aus den verschiedenen Regelwerken ergebenden Privilegierungen für seltene Ereignisse vervielfacht werden. Es ist darauf zu achten, dass die Nachbarschaft insgesamt höchstens 18 Veranstaltungen im Jahr als seltene Ereignisse mit erhöhten Immissionsrichtwerten hinzunehmen hat.

Als besonders immissionskritische Zeiten sind die so genannten Ruhezeiten (an Werktagen: 6.00 bis 8.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr; an Sonn- und Feiertagen: 7.00 bis 9.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr) zu betrachten, in der gegenüber den übrigen Tageszeiten nicht nur um 5 dB(A) strengere Immissionsrichtwerte gelten, sondern auch kürzere Beurteilungszeiten. Die Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen ist dabei nur zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr 4 Stunden oder mehr beträgt. Durch diese Regelung werden häufig wiederum Stadien oder größere Mehrzweckhallen gegenüber Bezirkssportanlagen, die gerade an Sonn- und Feiertagen über einen längeren Zeitraum genutzt werden, aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bevorzugt behandelt. Die auf den ersten Blick eher unauffälligere Bezirkssportanlage ist gegenüber dem großen Stadion oder einer Mehrzweckarena in einigen Punkten wesentlich störender für die Anwohner.

Bei hoher Nutzungsintensität wird auf einer solchen Anlage oft bis spät abends trainiert. Zwar sind die strengeren Richtwerte während der Ruhezeiten einzuhalten, aber die Art der Geräuschentwicklung ist deutlich impulshaltiger als beim großen Stadion: Einzelne Geräuschquellen heben sich klar ab und sind wesentlich deutlicher wahrnehmbar als beispielsweise das Rauschen einer großen Kulisse. So ist jeder Schlag beim Ballwechsel im Tennis klar zu hören, jeder Ball, der auf einen Zaun prallt, ist eine lästige Schallquelle. Tagtäglich dem Lärm von Schulklassen ausgesetzt zu sein, kann für die Anwohner ebenfalls eine Belastungsprobe sein.

Wenn sich anders keine Lösung herbeiführen lässt, können Fachplaner mit Lärmschutzwänden und -wällen örtlich stark eingegrenzt eine Besserung herbeiführen, aber das Problem nicht mehr grundsätzlich beheben. Bei Emissionsquellhöhen von etwa 1,5 Metern kann eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 4 Metern unmittelbar angrenzende Wohnhäuser bis zu einer gewissen Höhe schützen, die Ausbreitung des Schalls darüber hinaus aber nicht gänzlich unterbinden. Im Falle größerer Stadien, die zum Beispiel durch Öffnungen in den Tribünen oder durch die Ecken Schall emittieren, ist bei der Planung der baulichen Ausführung vorbeugender Immissionsschutz zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des Immissionsschutzes sollte nicht unterschätzt werden. Ein Objekt, das nicht im Einvernehmen mit den Behörden und Anwohnern realisiert wird, kann andernfalls durch eine starke Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten letzten Endes gänzlich scheitern.

Mobiler Lärmschutz

Lärmschutzmaßnahmen werden meist mittels Erdwällen und/oder massiven Wänden erreicht. Dies ist aber nicht zwangsläufig erforderlich. Zum Beispiel können Einzelevents wie Sportfeste oder Feiern mit einem Party-Zelt auch temporär gedämmt werden. Ebenso ist es möglich, Sportplätze oder Baustellen semipermanent mit entsprechenden Lösungen auszustatten. Zu diesem Zweck sind mobile Lärmschutzwände verfügbar. Solche nach dem Prinzip einer Luftmatratze funktionierenden Schallschirme bestehen aus einer leichten Membran-Hülle. Diese verfügt über Luftkammern, deren Form und Anordnung die schalldämmende Wirkung des Schallschirms mitbestimmen. Durch die Beschaffenheit der äußeren Oberfläche und den Luftdruck der Membranhülle lässt sich eine zusätzliche Absorption des auftretenden Schalls steuern. Es können Lärmpegelreduzierungen von über 20 Dezibel erreicht werden. Aufgrund des geringen Gewichts der Module lassen sich ganze Baustellen oder Freizeitveranstaltungen schnell und unkompliziert abschirmen.

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Hintergrundwissen Lärmschutz