Lärmschutz: Im Einklang mit dem Umfeld planen

Ob Sportstätte und/oder Freizeitanlage: Der Schallpegel, der bei der Nutzung entsteht, darf für die Nachbarschaft nicht zum Ärgernis werden. Es gibt Verordnungen und Richtlinien – es kommt aber auch auf eine umsichtige Planung an.

Beim Betrieb einer Sport- oder Freizeitanlge entsteht immer eine Geräuschkulisse. Jede Form der Ausbreitung von Schall kann in benachbarten Wohngebieten als störender Lärm (Immissionen) empfunden werden. Da aber nicht alle infragekommenden Betätigungen und entsprechende Anlagen im weiten Spektrum zwischen Senioren-Parcours und Wettkampfstätte kategorisiert und jeweils gesetzlich klar zugeordnet sind, ist nicht immer ersichtlich, woran sich die Betreiber solcher Anlagen orientieren sollen und welcher Schallpegel innerhalb welcher Toleranzen liegen könnte.

Klar ist bei alledem: Jede Planung einer Anlage zur körperlichen Aktivität im öffentlichen Freiraum sollte ohnehin umfeldsensibel vonstatten gehen. Das Angebot soll eine Bereicherung bestehender Aktivitäten in ihrem Umwelt sein und kein Fremdkörper. Ein Skate-Anlage im Park der Senioren-Residenz bietet sich ebenso wenig an wie Bewegungs-Geräte für Senioren gleich neben dem Schulhof. Auch innerhalb der grünen Zonen in Großstädten sollten nicht alle Angebote durcheinandergewürfelt werden, sondern Bereiche für Ruhesuchende und solche für sportlich Aktivere sinnvoll gegliedert werden.

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Als weiteres Kriterium zur allseits verträglichen Zuordnung von Freizeitanlagen zu Wohngebieten, Innenstädten oder Parks ist ganz einfach festzustellen, dass einige Angebote nahezu kein Potenzial für störenden Schall innewohnt, anderen aber umso mehr. Dies erschließt sich fast von allein und sollte erst recht den eingebundenen Fachplanern klar sein – und dass in kritischen Fällen ein Schall-Gutachter hinzugezogen wird, dürfte auch auf der Hand liegen. Da sich aber, insbesondere bei Projekten der öffentlichen Hand im öffentlichen Raum, nicht nach Gutdünken und mit gefühlten Werten arbeiten lässt, muss man die Orientierung innerhalb bestehender Verordnungen und Gesetze suchen. Nicht zuletzt deshalb, weil Anwohnerklagen nicht begründet sein müssen, um viel Ärger zu verursachen und Projekte ins Stocken zu bringen. Und spätestens, wenn über die Betriebsgenehmigung vor Gericht befunden wird, kommt das bestehende Regelwerk auf den Tisch.

Freizeitlärmrichtlinie der Länder

Auch wenn viele der an dieser Stelle infrage kommenden Freizeit-Aktivitäten im Vergleich zu Sportanlagen als unterschwellig betrachtet werden mögen, steht die Sportanlagenlärmschutzverodnung als Referenz auch im Raum. In einigen Fällen sind auch Sport- und Freizeitanlagen miteinander verbunden bzw. nicht klar voneinander zu trennen.

Die Freizeitlärmrichtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) definiert ihren Anwendungsbereich wie folgt: „Freizeitanlagen sind Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nrn. l oder 3 BImSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden.“

Kinderspielplätze mit Sonderrolle

Kinderspielplätze und vergleichbare Anlagen, die speziell für eine Nutzung durch Kinder konzipiert sind, sind in aller Regel von den Lärmschutzgrenzen der Freizeitlärmrichtlinien ausgenommen. Auch im direkten Wohnumfeld wird Lärm durch spielende Kinder, der beispielsweise von Kinderspielplätzen, Sprayparks, Schulhöfen oder Kindertagesstätten als „sozialadäquat“ eingeordnet und muss somit von Anwohnerinnen und Anwohnern toleriert werden.

In der Liste der betreffenden Einrichtungen repräsentiert der Punkt „Abenteuerspielplätze“ noch am ehesten sportlich orientierte, frei zugängliche Anlagen. Es stehen einige turbulentere Schauplätze wie Rummelplätze, Vergnügungsparks und Freilichtbühnen im Blickpunkt der Regelungen rund um den Freizeitlärm – und augeschlossen werden Sportanlagen und Gaststätten. Und es heißt: „Die Hinweise gelten auch nicht für Kinderspielplätze, die dieWohnnutzung in dem betroffenen Gebiet ergänzen; die mit ihrer Nutzung unvermeidbar verbundenen Geräusche sind sozialadäquat und müssen deshalb von den Nachbarn hingenommen werden.“

Die Freizeitlärmrichtlinie fordert: „Für Freizeitanlagen (nicht genehmigungsbedürftige Anlagen) gilt die allgemeine Grundpflicht aus § 22 Abs. l BImSchG; danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist; unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Die Beachtung dieser Pflicht kann im Baugenehmigungsverfahren und durch Anordnungen nach § 24 BImSchG durchgesetzt werden.“ Die Richtlinie führt Messmethoden und Grenzwetrte auf, erläutert aber auch, welche Bewertungskriterien zugrundegelegt werden: „Schädliche Umwelteinwirkungen liegen dann vor, wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt werden. Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung hängt nicht nur, von der Lautstärke der Geräusche ab, sondern auch wesentlich von der Nutzung des Gebietes, auf das sie einwirken, von der Art der Geräusche und der Geräuschquellen sowie dem Zeitpunkt (Tageszeit) oder der Zeitdauer der Einwirkungen.

Auch die Einstellung der Betroffenen zu der Geräuschquelle kann für den Grad der Belästigung von Bedeutung sein. Bei der Beurteilung ist nicht auf eine mehr oder weniger empfindliche individuelle Person, sondern auf die Einstellung eines verständigen, durchschnittlich empfindlichen Mitbürgers abzustellen.“

Die Impulshaltigkeit ist eine der Kenngrößen zur schalltechnischen Beurteilung von Freizeitanlagen.
Die Impulshaltigkeit ist eine der Kenngrößen zur schalltechnischen Beurteilung von Freizeitanlagen. Bild: Sportplatzwelt / freepik.com

SALVO/18.BlmSchV

Bei der Planung von Sportanlagen, bei denen die Freizeitlärmichtlinie nicht greift, ist u. a. die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV, auch SALVO genannt) zu beachten. Aber auch die Betreiber von Bestandsanlagen sehen sich mit der Thematik konfrontiert. Als Hilfe zur Beurteilung wird in manchen Fällen auch die TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) herangezogen.

Die Sportanlagenlärmschutzverordnung gibt (vergleichbar der Freizeitlärmrichtlinie) für diverse Standorte und Uhrzeiten genehmigte Lautstärken in dB(A) vor und gilt für zur Sportausübung bestimmte ortsfeste Einrichtungen sowie Nebeneinrichtungen, die – so der Wortlaut der SALVO – „mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Zur Nutzungsdauer der Sportanlage gehören auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie des Zu- und Abgangs“. Damit muss sich die schalltechnische Bewertung einer Sportstätte auch auf die Parkplätze und zur Anlage gehörende Gaststätten und weitere mögliche Einrichtungen erstrecken. Das sensibelste Umfeld für die Planung einer neuen Sportanlage ist eine unmittelbar angrenzende Wohnbebauung. Wird die Anlage nicht innerhalb der Richtwerte geplant beziehungsweise betrieben, kann die Klage eines einzelnen Nachbars ausreichen, um das Projekt zu stoppen oder die Nutzung der Sportanlage signifikant einzuschränken.

Im Falle einer bestehenden Anlage besteht eine gesteigerte Duldungspflicht gegenüber den Geräuschimmissionen. Ein „Altanlagenbonus“ von bis zu 5 dB(A) kann grundsätzlich angerechnet werden, wenn eine Anlage vor Inkrafttreten der 18. BlmSchV baurechtlich genehmigt wurde. Beim Um-, Aus- oder Neubau bestehender Anlagen stellt sich dann häufig die Frage, ob dieser Bonus zur Anwendung kommen kann. In der Regel gilt die Faustformel: Bei baugenehmigungsfreien Erhaltungsmaßnahmen ist kein Verlust des Bonus zu befürchten; eine genehmigungsbedürftige Änderung einer Sportanlage hat zumindest Indizcharakter für den Verlust des Bonus, insbesondere dann, wenn die Identität der Sportanlage verändert wird. Es sollten bereits im frühen Planungsstadium entsprechende Untersuchungen durch einen Sachverständigen durchgeführt werden. Dieser erkennt bereits in der Phase der Machbarkeitsstudie Konfliktpotenzial und kann das erwartete Szenario gegenüber der Baubehörde genau darstellen. Muss später nachgebessert werden, können Kosten und Aufwand unter anderem für teure Schallschutzwände oder eine Änderung der verkehrlichen Erschließung empfindlich zu Buche schlagen.

Impuls-Schall im Fokus

Ganz gleich, ob Sport oder jegliche Art von Freizeit-Aktiviät: Von Beschallung mit Lautsprechern (von der, außer bei Einzel-Events wie Staddteil-Festen in Szenarios, um die es in dieser Betrachtung geht, keine Rede sein kann), ist Impuls-Lärm der mit dem größten Konfliktpotenzial: Einzelne Geräuschquellen heben sich klar ab und sind wesentlich deutlicher wahrnehmbar als das „Grundrauschen“ einer Szene. So ist jeder Schlag bei Ballwechseln klar zu hören, jeder Fußball, der auf einen Zaun prallt, ist eine lästige Schallquelle. Auch Skate-Anlagen haben einen hohen Anteil an Impuls-Schall, der bei einer gutachterlichen Untersuchung kritisch werden kann. Hingegen tagtäglich Kinderlärm mitzubekommen, etwa auch den auf Schulhöfen, kann für die Anwohner ebenfalls eine Belastungsprobe sein, wird aber, wie erwähnt, als „sozialadäquat“ behandelt und muss hingenommen werden. Diese Sichtweise wurde zuletzt erst seitens des Gesetzgebers unterstrichen und kann als Hinweis zur Toleranzschwelle bei vergleichbaren Anlagen sein.

Als besonders immissionskritische Zeiten, die auch zur akuten Problemlage des Breitensports gehören und für Freizeitanlagen relevant sein können, sind die so genannten Ruhezeiten, in denen gegenüber den übrigen Tageszeiten um 5 dB(A) strengere Immissionsrichtwerte gelten. In wiefern sich solche Ruhezeiten bei öffentlich, frei zugänglichen Bereichen realisieren lassen, sei dahingestellt. Wie gesagt, muss eine Freizeitanlage ohnehin zu ihrem Umfeld passen und dort Akzeptanz finden, potenzielle Konflikte sollten im Vorfeld proaktiv angesprochen und ausgeräumt werden. (Sportplatzwelt, 12.09.2023)

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