Kommunalrichtlinie 2022: Förderung von Energiesparmaßnahmen
Seit rund eineinhalb Jahren gilt die neue Kommunalrichtlinie 2022. Mit ihr gehen einige Änderungen einher, die Klimaschutzanreize für Kommunen, Vereine und Stiftungen liefern sollen.
Die neue Kommunalrichtlinie 2022 löst ihren Vorgänger, die Kommunalrichtlinie 2020 ab und beinhaltet einige wesentliche Änderungen – vieles bleibt aber auch wie bisher. Sportplatzwelt liefert einen Überblick über die wichtigsten Inhalte für Kommunen, Vereine und sonstige Antragsberechtigte, die sich mit dem Bau und Betrieb von Sportstätten befassen.
Aus aktuellem Anlass verweist Sportplatzwelt seit Jahresbeginn laufende Förderprogramm, das Vereine, Kommunen und andere Akteure sowohl bei investiven als auch strategischen Klimaschutzmaßnahmen finanziell unterstützen soll. So kann etwa die Umrüstung veralteter Beleuchtungs-, Raumluft- und Schwimmbadtechnik auf modernere, energiesparende Systeme im Rahmen der Kommunalrichtlinie 2022 bezuschusst werden. Solche Maßnahmen leisten nicht nur einen wesentlichen Beitrag zu den Klimaschutz-Langfristzielen der Bundesregierung, kurzfristig umsetzbare Maßnahmen und vor allem strategische Energieberatungen, die ebenfalls über die Kommunalrichtlinie bezuschusst werden können, können dabei helfen, die vom DOSB angestrebten 20 % Energieeinsparung mittelfristitg zu erreichen und Sportstätten klimafreundlicher zu gestalten, um sie vor eventuellen Schließungen im Rahmen kommunaler Energiesparkonzepte zu schützen. Der Bund kommt diesen Zielen durch eine Absenkung der vorgeschriebenen Eigenanteile bis zum Ende des Jahres 2022 noch einmal entgegen.
Wozu dient die Kommunalrichtlinie?
„Deutschlands Langfristziel ist es, bis zum Jahr 2050 weitgehend treibhausgasneutral zu werden.“ Bis 2030 sollen im Zuge dieser Zielsetzung die Treibhausgasemissionen um mindestens 65 % gegenüber dem Niveau von 1990 gesenkt werden. In konkreten Zahlen heißt das: Die Bundesregierung strebt jährliche Einsparungen in Höhe von 400.000 Tonnen CO2 an. Um dieses Ziel zu erreichen, fördert das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) die Senkung der Treibhausgasemissionen und unterstützt deutschlandweit Projekte zum Klimaschutz auf kommunaler Ebene.
Denn „in Kommunen und im kommunalen Umfeld liegen große Potenziale zur Minderung von Treibhausgasen“, so das BMU in Vorwort der Richtlinie. „Die Richtlinie bezweckt durch die Förderung strategischer und investiver Maßnahmen, Anreize zur Erschließung von Treibhausgasminderungspotenzialen im kommunalen Umfeld zu verstärken, die Minderung von Treibhausgasemissionen zu beschleunigen und messbare Treibhausgasemissionen mit Blick auf das Ziel der Treibhausgasneutralität zu realisieren.“
Antragsberechtigt im Rahmen der Kommunalrichtlinie 2020 und somit förderfähig waren bislang in erster Linie Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse, Unternehmen mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung, kulturelle Einrichtungen in gemeinnütziger Trägerschaft sowie Sportvereine mit Gemeinnützigkeitsstatus, die im Vereinsregister eingetragen sind.
Kommunalrichtlinie 2022: Das ist neu
In der neuen Fassung der Kommunalrichtlinie wird dieser enge Kreis aus Antragsberechtigten erweitert: Ab sofort können auch Sozial- und Wohlfahrtsverbände, gemeinnützige Vereine und Contractoren, die Klimaschutzprojekte im Auftrag für Kommunen umsetzen, von einer Förderung im Rahmen der Kommunalrichtlinie profitieren. Die neue Kommunalrichtlinie, die grundlegend zwischen strategischen und investiven Maßnahmen zum Klimaschutz unterscheidet, erlaubt es ab sofort zudem, dass sich alle genannten Antragsberechtigten auch um die Förderung strategischer Maßnahmen bewerben können.
Zudem wurde der Katalog an förderfähigen Maßnahmen geringfügig erweitert: Ab sofort können auch entsprechende Fördermittel für Einstiegs- und Orientierungsberatungen, themenoffene Fokusberatungen und Machbarkeitsstudien zur Vorbereitung investiver Maßnahmen beantragt werden. Neu ist zudem, „dass im Rahmen sogenannter Vorreiterkonzepte die ambitionierte Aktualisierung von Klimaschutzkonzepten bezuschusst wird, die vor 2017 entstanden sind“, heißt es seitens des BMU.
Abseits dieser strategischen Maßnahmen gibt es aber auch Neuerungen bei den geförderten investiven Maßnahmen zur Verbesserung des Klimaschutzes: Ab sofort wird „auch die Nachrüstung bestehender Lüftungsanlagen […] mit erneuerbaren Energien bezuschusst.“
Neu ist zudem auch die Gültigkeitsdauer der neuen Verordnung. Galt die Kommunalrichtlinie bislang stets für einen Zeitraum von zwei Jahren, gilt die neue Kommunalrichtlinie 2022 bis zum 31. Dezember 2027.
Abgesenkte Eigenanteile bis Ende des Jahres
Infolge der Corona-Pandemie hat sich das BMU dazu entschlossen, die gemäß der Kommunalrichtlinie einzubringenden Eigenanteile bis zum 31. Dezember 2022 abzusenken und somit erhöhte Förderquoten zu erhalten. Vor allem finanzschwache Kommunen können so sogar auf eine Vollfinanzierung hoffen.
Strategische Maßnahmen
Die Kommunalrichtlinie lässt sich grundlegend in zwei Abschnitte unterteilen: Während sich der Abschnitt zu investiven Maßnahmen in erster Linie mit konkreten infrastrukturellen Investitionen befasst, die nachweislich zur Einsparung von CO2-Emissionen beitragen können, liegt das Augenmerk im ersten Abschnitt überwiegend auf der Bezuschussung strategischer Beratungsmaßnahmen für Kommunen und andere Antragsberechtigte.
Somit fördert das BMU über die Kommunalrichtlinie Einstiegs-, Orientierungs- und Fokusberatungen durch externe Dienstleister. „Die Beratung generiert Entscheidungswissen, beschleunigt die Integration von Klimaschutz in bestehende Strukturen und Entscheidungsprozesse und forciert kurzfristig umsetzbare Klimaschutzaktivitäten.“ Bedingung: Der Umfang der Beratung darf 20 Tage nicht überschreiten.
Im Rahmen der Bezuschussung von Maßnahmen zur „Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements“ werden nicht nur Instrumente und Messtechnik gefördert (sowohl mobil als auch festinstalliert), die eine „kontinuierliche Erfassung des Strom-, Wärme- und Wasserverbrauchs zur Reduzierung der Energie- und Ressourcenverbräuche sowie der damit verbundenen Kosten“ ermöglichen, sondern auch jegliche damit zusammenhängende Ausgaben für Fachpersonal und Beratungsdienstleister.
Im Rahmen der „Implementierung eines Umweltmanagements“ wird der Einsatz eines fachkundigen externen Dienstleisters nach der europäischen EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bezuschusst. Bedingungen: Der Umfang der Beratungsleistungen darf 20 Tage nicht überschreiten, es erfolgt eine externe Validierung durch einen staatlich zugelassenen Umweltgutachter und das Umweltmanagementsystem muss nach der europäischen EMAS-Verordnung erstzertifiziert werden.
Des Weiteren bezuschusst die Kommunalrichtlinie Maßnahmen zur Einführung und Umsetzung von Energiesparmodellen (insbesondere in Schulen und Kindertagesstätten), zum Aufbau und Betrieb kommunaler Klimaschutz-Netzwerke, die Erstellung von Machbarkeitsstudien durch externe Dienstleister, die Einrichtung einer Klimaschutzkoordination in Landkreisen, Regionalverbänden, Sportbünden und Landesverbänden sowie die Erstellung von Klimaschutzkonzepten und den Einsatz eines Klimaschutzmanagements.
Neu hinzugekommen sind in diesem Jahr Zuschüsse für die Erstellung eines integrierten Vorreiterkonzepts: Gefördert werden besonders ambitionierte Klimaschutzstrategien, die bereits vor dem 31. Dezember 2016 fertiggestellt wurden. Die Beantragung ist einmalig bis zum 31. Dezember 2024 möglich.
Investive Maßnahmen
Neben den genannten strategischen Maßnahmen gewährt die Kommunalrichtlinie 2022 wieder Förderzuschüsse für verschiedene infrastrukturelle Maßnahmen, mit Hilfe derer Energie und Treibhausgasemissionen auf lange Sicht eingespart werden können. Die einzelnen für Sportstätten relevanten Gewerke sowie die entsprechenden Fördervoraussetzungen werden im Folgenden gelistet.
Außen- und Straßenbeleuchtung
Die größten Potenziale für massive Einsparungen an Energiekosten und in der Folge auch an Treibhausgasemissionen sieht der Bund in der Modernisierung verschiedener Beleuchtungssysteme in Nichtwohngebäuden oder dem direkten Gebäudeumfeld. Im Außenbereich wird vor allem hocheffiziente Beleuchtungstechnik in Kombination mit der Installation einer Regelungs- und Steuerungstechnik zur „nutzungsgerechten Beleuchtungsregelung“. Hierunter fällt beispielsweise auch die Umrüstung bestehender Flutlichtanlagen auf moderne LED-Systeme.
Voraussetzung für eine Förderung sind nachgewiesene Treibhausgaseinsparungen von mindestens 50 % sowie eine Auslegung auf Grundlage der DIN EN 12193 durch einen qualifizierten Fachplaner. Bezuschusst werden dabei sowohl die Steuer- und Regelungstechnik als auch der Leuchtenkopf (bestehend aus Leuchtmittelträger, Leuchtmittel, Reflektor/Optik, Abdeckung und Gehäuse). Im Vorfeld kann auch die Durchführung einer photometrischen Messung bezuschusst werden.
Die Förderquoten belaufen sich auf 25 % der förderfähigen Kosten, finanzschwache Kommunen profitieren von einer erhöhten Förderquote in Höhe von 40 %.
Innen- und Hallenbeleuchtung
Ebenfalls große Einsparpotenziale sieht der Bund im Bereich der Innen- und Hallenbeleuchtung. Im Rahmen der Kommunalrichtlinie wird deshalb auch die Umrüstung veralteter Sporthallenbeleuchtung auf moderne LED-Systeme bezuschusst. Gefördert werden dabei das komplette Leuchtensystem (bestehend aus Leuchte, Leuchtmittel, Reflektor/Optik und Abdeckung), Komponenten der Steuer- und Regelungstechnik sowie das erforderliche Installationsmaterial.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass bereit im Vorfeld eine professionelle Lichtplanung auf Grundlage der DIN En 12193 durchgeführt wurde und mit den zu installierenden Anlagenkomponenten eine Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 % erreicht (und auch nachgewiesen) werden kann. Zudem sind die Lichtemissionen nach außen hin so gering wie nur möglich zu halten.
Die Förderquoten belaufen sich auf 25 % der förderfähigen Kosten, finanzschwache Kommunen profitieren von einer erhöhten Förderquote in Höhe von 40 %.
Raumlufttechnische Anlagen
Raumlufttechnische Anlagen sind neben veralteten Beleuchtungssystemen einer der größten Stromfresser in einer Sporthalle. Deshalb fördert das Bundesumweltministerium im Rahmen der Kommunalrichtlinie 2022 auch weiterhin die Sanierung und Nachrüstung solcher Anlagen. Bezuschusst werden raumlufttechnische Geräte mit Wärmerückgewinnung, Zu- und Abluftsysteme bestehend aus einem Luftleitungsnetz einschließlich deren Einbauten sowie Komponenten der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik.
Die Förderquoten belaufen sich auf 25 % der förderfähigen Kosten, finanzschwache Kommunen profitieren von einer erhöhten Förderquote in Höhe von 40 %.
Klimafreundliche Mobilität
Große Einsparpotenziale sieht der Bund vor allem im Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur. Zwar mag dieser Abschnitt nicht für alle Sportanlagen relevant sein, aufgrund ihrer Lage und der zur Verfügung stehenden Flächen sind aber vor allem Sportstätten prädestiniert für die Installation der folgenden Infrastruktur.
Gefördert werden beispielsweise die Errichtung von Radabstellanlagen und Fahrradparkhäusern und sonstige Maßnahmen zur Verbesserung des Radverkehrs – zum Beispiel Radfahrstreifen, Radwege oder sonstige städtebauliche Maßnahmen, die die Sicherheit und den Verkehrsfluss für Radfahrer verbessern. Ein besonderes Augenmerk legt der Bund in der neuen Kommunalrichtlinie auf Radabstellanlagen, die im Rahmen der sogenannten Bike+Ride-Offensive errichtet werden – also Radabstellanlagen, die sich innerhalb eines Radius von maximal 100 Metern um einen Bahnhof oder einen Bahnhaltestelle befinden.
Die Förderquoten für Mobilitätsstationen belaufen sich auf 50 % der förderfähigen Kosten, finanzschwache Kommunen profitieren von einer erhöhten Förderquote in Höhe von 65 %. Für Maßnahmen zur Verbesserung der Radverkehrsinfrastruktur gelten dieselben Förderquoten. Bike+Ride Radabstellanlagen werden mit 70 % bzw. 85 % der förderfähigen Kosten bezuschusst.
Pumpenanlagen, Warmwasserbereitung und Gebäudeautomation
Neben den bis hierhin genannten Maßnahmen können Kommunen, Vereine und sonstige Antragsberechtigte auch Fördermittel für verschiedene weitere Maßnahmen erhalten. So fördert der Bund den „Austausch von Elektrogeräten zur Erwärmung, Kühlung und Reinigung durch Geräte der höchsten am Markt verfügbaren Energieeffizienzklasse“ und den „Einbau von Komponenten der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik in Verbindung mit einer Gebäudeleittechnik zur Gebäudeautomation“.
Von den übrigen Punkten in diesem Abschnitt profitieren in erster Linie Schwimmbäder: Hier fördert der Bund nicht nur den Austausch nicht regelbarer Pumpen gegen regelbare Hocheffizienzpumpen, sondern auch die Modernisierung zentraler Warmwasserbereitungssysteme.
Die Förderquoten belaufen sich auf 40 % der förderfähigen Kosten, finanzschwache Kommunen profitieren von einer erhöhten Förderquote in Höhe von 55 %. (Sportplatzwelt, 01.02.2022)
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