Spieplätze & Co.: Normen und Prüfungen

Die Vorgaben für Spielplätze und die diversen Arten von öffentlichen Fitness-Anlagen werden zum Teil in überscheidenden Regularien formuliert. Aber es gibt wichtige Unterscheidungen. In allen Fällen ist die Inspektion ein Thema, das nicht vernachlässigt werden darf.

Wer eine frei zugängliche Anlage zusammenstellt, die im Kern Fitness-Geräte, aber auch Sport-Ausstattung und vielleicht noch einen Spielplatz bietet, gerät in den Geltungsbereich mehrerer Normen, die sich zum Teil überschneiden. Für den Bauherrn und Betreiber ist dies nicht in allen Details wichtig, weil davon auszugehen ist, dass in Planung und Bau dieser Anlage sowie beim Geräte-Hersteller berufene Experten zu Werke gehen, die normkonform arbeiten. Nicht zuletzt, weil der Betreiber aber für die Sicherheit der Nutzer seiner Anlage verantwortlich ist und die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen hat, muss er grundlegende Norm-Inhalte kennen und befolgen.

Die Sicherheitsanforderungen für Spielplätze sind hoch.
Die Sicherheitsanforderungen für Spielplätze sind hoch. Bild: Sportplatzwelt

Spielplätze waren zuerst da, und damit auch entsprechende Norm-Anforderungen. Somit baut vieles im heute geltenden Regelwerk auf der Spielplatznorm „DIN EN 1176 – Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“ sowie der „DIN EN 1177 – Stoßdämpfende Spielplatzböden – Prüfverfahren“ zur Bestimmung der Stoßdämpfung für den Fallschutz auf. Die alte DIN 79000 – Standortgebundene Fitnessgeräte im Außenbereich – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren – wurde mittlerweile zurückgezogen.

Die Anforderungen für Outdoor-Fitness-Geräte sind in der DIN EN 16630 beschrieben – derzeit in der Version von 2015, also der DIN EN 16630:2015-06, so der vollständige Titel. Der Einführungsbeitrag zum Norm-Dokument stellt klar: „Diese Norm legt allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen für die Herstellung, Installation, Inspektion und Wartung von standortgebundenen Fitnessgeräten in Außenbereichen fest. Diese Norm gilt auch nicht für Geräte mit elektrischem Antrieb. (…) Geräte nach dieser Norm sind keine Kinderspielplatzgeräte (EN 1176), stationäre Trainingsgeräte (EN 957) oder frei zugängliche Multisportgeräte (EN 15312), auch wenn sie den Anforderungen dieser Normen entsprechen.“

Geht es um Anlagen und Geräte für im Normenkatalog definierte konkrete Sportarten, gibt die „EN 15312 Frei zugängliche Multisportgeräte – Anforderungen, einschließlich Sicherheit und Prüfverfahren“ die Regeln vor. Ihr Geltungsbereich: Standortgebundene (nicht vorübergehende) frei zugängliche Multisportgeräte und Kombinationen im Freien, üblicherweise, aber nicht ausschließlich mit Einrichtungen für Sportarten wie Badminton, Basketball, Fußball, Handball, Hockey, Tennis, Tischtennis, Volleyball und Multisport-Bereiche. Diese Norm legt Anforderungen, einschließlich Sicherheitsanforderungen, sowohl für das Gerät selbst als auch für dessen Aufstellung, Inspektion und Wartung, fest. Diese Norm gilt für Multisportgeräte, die für die öffentliche Benutzung hauptsächlich durch Kinder und Jugendliche, entweder einzeln oder gemeinsam, vorgesehen sind.“

Hinsichtlich des sicheren Betriebs sind die herstellerseitig nachzuweisenden Zertifikate zu beachten. Aus der Spielplatznorm mit ihren Anforderungen an die Prüfung und Inspektion der Spielgeräte geht die berufliche Qualifikation des Spielplatzprüfers nach DIN 79161 hervor. Dieser ist auch der richtige Ansprechpartner, wenn es um Outdoor-Fitness-Anlagen geht. Michael Meindl, Geschäftsführer des Anbieters Outgym und selbst Spielplatzprüfer, erklärt: „In der DIN EN 16630 wurden viele Passagen aus der Spielplatznorm übernommen. Und man sollte natürlich Kenntnisse der DIN16630 haben, da diese ja nicht 1:1 deckungsgleich mit der Spielplatznorm ist, sondern auch um einige Passagen erweitert ist.“

Spielgeräte sollten einen hohen Aufforderungscharakter besitzen.
Spielgeräte sollten einen hohen Aufforderungscharakter besitzen. Bild: Sportplatzwelt

Inspektion durch den Spielplatzprüfer

Die regelmäßige Überprüfung öffentlich zugänglicher Geräte ist per Norm vorgegeben – und sollte der Betreiber mit Regressansprüchen konfrontiert werden, falls sich Nutzer auf seiner Anlage verletzt haben, wird er sich glücklich schätzen, wenn diese Thema in geregelten Bahnen gelaufen ist und er alle geforderten Prüf-Protokolle vorlegen kann. Die Anforderungen sind in drei Stufen gegliedert (siehe Info-Kasten).

Spielplatzprüfung nach DIN EN 1176

Die regelmäßige Prüfung ist Pflicht.
Die regelmäßige Prüfung ist Pflicht. Bild: Sportplatzwelt
1. Visuelle Routine-Inspektion
Wöchentlich, oder auf stark frequentierten Anlagen auch täglich, findet eine Sichtkontrolle dahingehend statt, ob offensichtliche Schäden oder gefährliche stellen zu verzeichnen sind, so etwa scharfe Kanten, starker Verschleiß oder Schäden, die die Stabilität gefährden.

2. Operative Inspektion
Spätesten jeden dritten Monat wird die Betriebssicherheit der Anlage und der einzelnen Geräte genau geprüft. Verschleiß- und Verbindungsteile sowie Schrauben und Gelenke werden inspiziert.

3. Jährliche Hauptinspektion
Die Inspektion untersucht die Anlage mit ihren Geräten, Oberflächen und Fundamenten hinsichtlich deren allgemein betriebssicheren Zustands. Zudem wird festgestellt, ob zu Protokoll gegebene Mängel ordnungsgemäß beseitigt wurden. Es wird ein bebilderter Mängelbericht erstellt.

Wie die Betreiber diese Pflichten in der Praxis erfüllen, beschreibt Michael Meindl: „Die jährliche Inspektion übernimmt meist eine Fremdfirma. Bei den wöchentlichen und monatlichen Prüfungen kommt es auf die örtliche Organisationstruktur an. Entweder übernimmt das der Bauhof oder das Grünflächenamt. In manchen Orten nutzt man aber auch die Möglichkeit, eigene Mitarbeiter einen Lehrgang zum Qualifizierten Spielplatzprüfer absolvieren zu lassen.“

Selbstverständlich ist es wichtig, sich schon bei der Planung öffentlicher Anlagen darüber Gedanken zu machen, wie die Prüfungen dann organisatorisch zu bewerkstelligen sind. Und es kommt auch darauf an, schwerwiegende Mängel gar nicht erst zuzulassen. „Die Wartung ist das A und O, und Inspektionen sind dringend empfohlen“, sagt Meindl. „Wenn bei der Inspektion etwas auffällt, wird in der Regel die Dringlichkeit beschrieben und ein Termin genannt, bis zu dem das Problem behoben werden sollte.“

Trotz der Überschneidung bei den Normen gibt es nach wie vor Vorgaben, die es erforderlich machen, dass der Kinderspielplatz gesondert betrachtet wird, wenn beispielsweise gleichzeitig ein Mehrgenerationen-Park oder ein Fitness-Parcours angelegt wird. Dort sollen die Geräte Aufforderungs-Charakter haben – aber nicht für Kinder, die noch zu jung für die entsprechenden Geräte sind. Der Rat von Michael Meindl lautet: „Es empfiehlt sich, die Spielplatzgeräte getrennt anzulegen, zum Beispiel mit einer eigenen Einfriedung, damit die Kinder und auch die Eltern die Zonen nicht verwechseln können Die Anforderungen der 1176 sind strenger als die der 16630. Deshalb werden oftmals auch bei stationären Outdoor-Fitnessgeräten die Anforderungen der 1176 realisiert.“ Die im gesamten Themenkomplex relevanten Normen, so u. a. auch die für Skate-Parks und Parkour-Anlagen, werden an dieser Stelle nicht aufgeführt, sind aber im „DIN-Taschenbuch 105 – Spielplätze und Freianlagen“ (Beuth-Verlag) im vollständigen Wortlaut abgebildet.

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