Novemberhilfe: Rettungsring für öffentliche Schwimmbäder

Im Gastbeitrag erklären Meike Weichel und Sophia von Hake, Rechtsanwältinnen und Steuerberatinnen bei Becker Büttner Held, alles Wissenswerte rund um die vom Bund beschlossenen Novemberhilfen für den öffentlichen Bäderbetrieb.

Die Novemberhilfe wurde vom Bund aufgelegt, um die finanziellen Folgen der temporären Schließungsmaßnahmen im November abzufedern. Anders als bei den sog. Überbrückungshilfen sind auch öffentliche Bäderbetriebe und andere kommunale Freizeiteinrichtungen antragsberechtigt. Die Novemberhilfe wird als einmalige Kostenpauschale an das berechtigte Unternehmen ausbezahlt. Die Auszahlung ist begrenzt. Der Topf, aus dem die Novemberhilfe gespeist wird, ist gedeckelt auf € 15 Mrd. Mehr gibt es nicht. Aktuell warten die betroffenen Unternehmen auf die Verlängerung der Novemberhilfe um den Monat Dezember.

Plakativ heißt es, dass bis zu 75% des Umsatzes von November 2019 erstattet werden. Doch was so einfach klingt, hat erwartungsgemäß seine Tücke im Detail.

Im Rahmen des 6. BBH-Bäderforums informieren die Rechtsexperten von Becker Büttner Held in Online-Seminaren unter anderem zu folgenden Themen:

- Antragsvoraussetzungen für die Novemberhilfen
- Online-Tickets für den Schwimmbadbesuch, Geldkarten und Gutscheine
- Update zu Kurzarbeit, Corona-Arbeitsschutz und Haftung ggü. Mitarbeitern
- Update zum steuerlichen Querverbund: Auswirkung des BHKW-Stillstands


Die Seminare finden zu folgenden Terminen von jeweils 09.00 Uhr bis 12.30 Uhr statt:

Mittwoch, 16.12.2020
Donnerstag, 14.01.2021
Dienstag, 19.01.2021


Eine Programmübersicht finden Sie hier. Die Anmeldung erfolgt online.

Antragsberechtigt ist jede rechtlich selbständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29.02.2020 zumindest einen Beschäftigten hat. Der überwiegende Anteil der öffentlichen Schwimmbäder dürfte die Anforderungen an die Organisationsform erfüllen. Denn als rechtlich selbständige Einheiten werden in diesem Zusammenhang Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, und Eigen- und Regiebetriebe, Anstalten öffentlichen Rechts sowie Zweckverbände eingeordnet.

Der Antragsteller muss zudem den Grad der Betroffenheit nachweisen. Unterschieden werden die direkt Betroffenen, die indirekt Betroffenen und die über Dritte Betroffenen. Diese Anforderung kann sich als eigentlicher Stolperstein bei der Beurteilung des Antragsrechts von Schwimmbädern herausstellen. Nämlich dann, wenn die Schwimmbäder nicht einziger Unternehmensgegenstand sind, sondern Teil eines Unternehmens mit weiteren Sparten bzw. eines Unternehmensverbunds, wie es typsicher Weise bei Stadtwerken der Fall ist. Denn der Antragsteller muss nachweisen, dass er regelmäßig mindestens 80 % seiner Umsätze mit direkt oder indirekt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt. Setzt der Bäderbetrieb für die Wärmeversorgung des Schwimmbads ein Blockheizkraftwerk (BHKW) ein, ist zu klären, ob die Einbußen wegen Stillstands bzw. einer erforderlichen Drosselung des BHKW ebenfalls über die Novemberhilfen ersetzt werden können. Und was ist mit dem an das Schwimmbad angegliederten Restaurant? Was ist, wenn dieses Restaurant verpachtet ist und die Pachtzahlungen ausfallen, eine Antragsberechtigung jedoch mangels eigenen Angestellten nicht besteht?

Bei Betriebsführungsmodellen besteht die Herausforderung zu ermitteln, welcher der Beteiligten von der Schließung betroffen und damit antragsberechtigt ist – der Eigentümer oder der Betriebsführer. Der Eigentümer hat in dieser Konstellation die zusätzliche Hürde, den Nachweis zu erbringen, dass er mindestens einen Mitarbeiter im Schwimmbad beschäftigt.

Und auch bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Novemberhilfe ist Detailarbeit erforderlich. Der Lockdown light griff erst ab dem 02.11.2020. Daher kann nicht auf 100% des Umsatzes aus November 2019 abgestellt werden, sondern es muss ein Tag kleinteilig herausgerechnet werden. Andere Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld für den Leistungszeitraum sind anzurechnen.

Die Antragstellung erfolgt über die elektronische Überbrückungshilfe-Plattform durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer. Bei Fragen zum Antrag bietet die eingerichtete Hotline keine schnellen Lösungen. Freifelder, in denen der Antragsteller offene Punkte erläutern könnte, sieht das Antragsformular nicht vor. Die Anträge werden von den Ländern geprüft, in denen das beantragende Unternehmen seinen Sitz hat. Die dafür notwendige Prüfungssoftware wird den Ländern nicht vor dem 20.12.2020 zur Verfügung gestellt, so dass mit einer Auszahlung der Hilfen erst im neuen Jahr zu rechnen ist. Die Abschlagszahlung von höchstens € 10.000,00 bietet da nur einen kleinen Liquiditätsschub.

Bleibt festzuhalten: Allem in allem ist die Novemberhilfe ein echtes Geschenk des Bundes, die Folgen der im November verordneten Zwangsschließung für öffentliche Bäderbetriebe auszugleichen. Die Folgen des Lockdown light auf die ohnehin regelmäßig defizitäre Ergebnissituation der öffentlichen Bäderbetriebe lassen sich so ein Stück weit abmildern. (Sportplatzwelt, 11.12.2020)

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