Sportgeräte: Sicherheit und Prüfung

Sportliche Aktivitäten werden heute vielfach mit Fitness und Gesundheit assoziiert und sind für die körperliche und geistige, intellektuelle Entwicklung von Kindern immens wichtig. Umso mehr sollte das Auge auf der Sicherheit und fachmännischen Prüfung liegen.

Regelmäßige Prüfungen sind essenziell, um die Sicherheit von Sportgeräten zu gewährleisten.
Regelmäßige Prüfungen sind essenziell, um die Sicherheit von Sportgeräten zu gewährleisten. Bild: Sportplatzwelt

Sofern der Sport nicht in der freien Natur (wandern, joggen, schwimmen, …) oder zu Hause stattfindet, sind Sportanlagen notwendig, die von öffentlichen Institutionen wie Kommunen oder privaten Trägern wie Sportvereinen zur Verfügung gestellt werden. Dabei sollten die Sportanlagen attraktiv gestaltet und vielfältig sein, um möglichst vielen Personen ein sportlich ansprechendes Angebot zu ermöglichen.

Kein Sporthallenbau ohne Sportgeräteplanung

Jede Sporthalle hat einen umfangreichen Katalog an Anforderungen zu erfüllen. Die meisten von diesen gehen aus DIN-Normen und Wettkampfbestimmungen der jeweiligen Sportverbände hervor. So ergibt sich – gemäß konventioneller Planung, in der die Ballsportarten die Hallen- und Spielfeld-Dimensionen diktieren – das Raster der möglichen Grundflächen aus den festgelegten Spielfeldgrößen (in der Regel ist das Handballfeld mit 40x20m plus Sicherheitszonen das größte Feld und damit maßgeblich),das Maß für die nutzbare Höhe beginnt bei 7m. Nicht jede beliebige Halle kann also unter Berücksichtigung aller Standards zur DIN-Sporthalle werden. Flexiblere Hallen-Typen und Sportgeräte-Ausstattungen, letztere mehr und mehr auch digital bis hin zu virtuell, sind auf dem Vormarsch.

Hinzu kommt, dass die Anlagen und die dazugehörigen Sportgeräte nicht nur im Neuzustand funktional und ansprechend sind, sondern auch nach langjährigem Gebrauch immer noch für ihre Aufgabe hinsichtlich Funktionalität, Attraktivität und Sicherheit geeignet sind. Der Sicherheitsaspekt zeigt sich auch in der Verkehrssicherungspflicht für den Träger oder Betreiber einer Sportanlage. Deshalb müssen sämtliche Sportgeräte einer Anlage in regelmäßigen Abständen geprüft und gewartet werden.

Zu unterscheiden sind dabei:

  • Sichtprüfung (bzw. "Visuelle Inspektion" nach DIN TS DIN TS 79183)
  • Funktionsprüfung (bzw. "Operative Inspektion" nach DIN TS 79183)
  • Hauptprüfung (bzw. "Hauptinspektion" nach DIN TS 79183)

Die einfachste Art der Prüfung ist die Sichtprüfung. Diese sollte vor der Benutzung durch die jeweils vor Ort zuständige Person erfolgen. Das können Sportlehrer*Innen, Trainer*Innen, oder sonstige Personen mit ähnlichen Aufgaben sein. Wie der Name sagt, werden die Geräte hier nur auf sichtbare Beschädigungen oder Mängel kontrolliert.

Alles muss passen

Die Details der Sporthallen-Ausstattung stehen in engem Zusammenhang miteinander – beginnend beim Boden. Die dort aufgetragenen komplexen Spielfeldmarkierungen werden millimetergenau und normgerecht ausgeführt. Jede dieser Zonen bezieht sich auf im Boden, an den Wänden oder an der Decke verankerte Positionen von Toren, Basketballkörben oder Netzpfosten.

Aber damit nicht genug: Wo auch das Geräteturnen mit eingeplant ist, müssen weitere Vorrichtungen, die zum Teil auf hohe Lasten ausgelegt sind (wie etwa Barren), ebenfalls befestigt werden. Jedes einzelne dieser Geräte muss in Position gebracht werden können, wenn die jeweilige Sportart in der Halle an der Reihe ist. Dies erfordert nicht nur bei den mobilen, sondern auch bei den Einbau-Geräten höchste Flexibilität. Die Anzahl der millimetergenau zu befestigenden Vorrichtungen in einer Sporthalle ist also nicht zu unterschätzen.

Die Funktionsprüfung sollte einmal im Monat durchgeführt werden. Hier ist zu prüfen, ob die sportfunktionalen und wichtigsten sicherheitstechnischen Anforderungen, z. B. die Festigkeit von Verbindungsstellen, noch erfüllt werden. Diese Aufgabe sollte von einem entsprechend geschulten Mitarbeiter übernommen werden.

Neu: DIN TS 79183 – Neuer Prüfstandard für Sportstätten und -geräte

Mit der DIN TS 79183 hat das Deutsche Institut für Normung erstmals eine Technische Spezifikation erstellt, die klare Anforderungen an die Inspektion von Sportstätten, Sportgeräten & Co. definiert.

Dass Sportanlagen und vor allem Sportgeräte und andere mobile Einbauten regelmäßig geprüft werden müssen, ist seit jeher fester Bestandteil der Verkehrssicherungspflicht, im Rahmen derer der zuständige Betreiber eine gefahrlose Nutzung der vorhandenen Sportgeräte und Sportstätten durch regelmäßige Prüfungen gewährleisten muss.

Wie diese Prüfungen konkret durchzuführen sind, war bislang allerdings noch nicht entsprechend einheitlich vorgegeben. Dies ändert sich mit der neuen DIN TS 79183, die jetzt klare Vorgaben zu Prüfverfahren, -intervallen und -kriterien macht.

Mehr zur neuen DIN TS 79183

Die Hauptprüfung sollte jährlich stattfinden und darf nur durch eine befähigte Person durchgeführt werden. Die Technische Regel (TRBS) 1203 zur Betriebssicherheitsverordnung definiert hierzu, wer als befähigte Person benannt werden darf. Dies sind Personen, die durch eine adäquate Berufsausbildung und eine ausreichende spezifische Berufserfahrung verfügen. Durch ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit sind sie geeignet, die jeweils notwendige sicherheitstechnische Anforderung zu kennen, Mängel zu erkennen, diese Mängel zu bewerten und Maßnahmen abzuleiten, um die Mängel zu beseitigen.

Individuell nach Schema

Der Sportgeräte-Fachberater unterstützt den Architekten mit einem Planungsschema mit konkreten baulichen Vorgaben. Jeder Bauherr und Architekt kann von der Expertise des Fachmanns im Sinne der Optimierung der Sportfunktionalität nur profitieren. Darüber hinaus lassen sich durch die Zusammenarbeit gegebenenfalls teure Planungsfehler verhindern.

Viele derzeit noch im Betrieb befindlichen Sporthallen stammen aus den 1970er Jahren. Seinerzeit galten für Sporthallen Standard-Empfehlungen, während heute einer individuellen und auf den Nutzer zugeschnittenen Planung der Vorzug gegeben wird. Die Definition der Anforderungen seitens des Bauherrn bedarf freilich Weitblick; zeitnahe sowie mittel- und langfristige Szenarios können und sollen berücksichtigt werden: Ist ein Verein als Hauptnutzer involviert, der möglicherweise den Aufstieg in höhere Spielklassen schafft? Sind vielleicht keine Einbaugeräte für das Turnen erforderlich? Soll ein Schwerpunkt der Nachwuchsarbeit vielleicht beim Basketball oder einer anderen Sportart liegen?

Hier sind langjährige Erfahrungen notwendig, die nicht mit Kurzschulungen oder Wochenendseminaren erworben werden können. Sofern in der verantwortlichen Institution (Kommune, Landkreis, Sportverein, etc.) keine geeignete Person vorhanden ist, die diese hohen und spezifischen Anforderungen nach TRBS 1203 erfüllt, ist es erforderlich, entsprechende Fachunternehmen zu beauftragen.

Die Unternehmen der RAL Gütegemeinschaft Sportgeräte – Inspektion/Wartung und Erstellung (Montage) e.V. bieten durch ihre anerkannten, unabhängig geprüften und qualitätsgesicherten Leistungen die Sicherheit, dass die jährliche Hauptprüfung auf dem Stand erfolgt, der zur Gewährleistung der Verkehrssicherheitsplicht gemäß § 823 BGB bzw. Betriebssicherheitsverordnung erforderlich ist. Nicht umsonst wird in § 34 Vergabeverordnung explizit auf Gütegemeinschaften verwiesen. Gütegemeinschaften sind ein Beleg dafür, dass deren Dienstleistungen den hohen, in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht. (Sportplatzwelt, 13.08.2026)

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