Verkehrssicherungspflichten bei frei zugänglichen Sportanlagen
Wer öffentlich zugängliche Sportanlagen in den Verkehr bringt, ist im Rahmen der Betreiberhaftung auch für deren sicheren Zustand verantwortlich. Doch wer ist hierbei für was verantwortlich?
Ob Outdoor-Fitness-Anlage, öffentliches Multisportfeld, Skatepark, Kinderspielplatz oder Kletterwald – die Sicherheit der Nutzer sollte stets im Vordergrund stehen. Wer eine öffentlich zugängliche Sportanlage errichtet bzw. betreibt, steht rechtlich in der Pflicht, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu schaffen, also stets für einen verkehrssicheren Zustand zu sorgen.
Wer seinen diesbezüglichen Pflichten nicht nachkommt, kann im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder im schlimmsten Fall sogar im Rahmen des Strafgesetzbuches (StGB) haftbar gemacht werden – unter Umständen sogar persönlich, insofern die persönliche Haftung nicht durch einen geeigneten Versicherungsschutz ausgeschlossen werden kann. Henning Wündisch, Rechtsanwalt und Partner bei Rödl & Partner: „Die mögliche Haftung kann dabei sowohl die juristische Person des Betreibers als auch die handelnde oder nicht handelnde natürliche Person als Organ, Führungskraft, Beauftragter oder Beschäftigter treffen. Für Organe, Führungskräfte, Beauftragte und Beschäftigte des jeweiligen Betreibers können sich bei einer verschuldeten Pflichtverletzung verschiedene Rechtsfolgen ergeben – arbeits-/disziplinarrechtliche Sanktionen, zivilrechtliche Haftung wie Schadensersatz oder Regress, Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und strafrechtliche Verfolgung.“
Zu beachten sind daneben ggf. auch die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger (DGUV), beispielsweise im Falle einer schulischen Nutzung der Anlage, sowie die Hinweise zur Sicherheit und Prüfung der DGUVInformation 202-044.

Sport stellt immer ein Risiko dar
Da die sportliche Betätigung auf öffentlich zugänglichen Sport- und Freizeitanlagen stets ein gewisses Verletzungsrisiko für die Nutzer birgt, ist der Verantwortliche im Rahmen der Verkehrssicherung nicht dazu verpflichtet, Gefahrenquellen in Gänze auszuschließen – dies ist in der Praxis kaum möglich. Wündisch: „Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat der Betreiber einer Anlage die Nutzer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichte nur vor den Gefahren zu schützen, die für den zugelassenen Benutzerkreis und den zu erwartenden Gebrauch über das übliche Risiko der Benutzung der Anlage hinausgehen und für die Nutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne Weiteres erkennbar sind.“
Die Verantwortlichen sind somit lediglich dazu verpflichtet, Vorkehrungen gegen Gefahren zu treffen, die auch bei sachgemäßer Nutzung entstehen können. Wündisch: „Geht die Gefahr also nicht von der Anlage aus, sondern von dem Verhalten des Nutzers, trifft die Verkehrssicherungspflicht denjenigen, der das Verhalten steuern kann. Und dies kann der Betreiber der Anlage nur bedingt beeinflussen, indem er Gefahrenbereiche vermeidet, die Nutzer dazu animieren, sich selbstgefährdend zu verhalten. Es ist aber stets zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Nutzers in erster Linie auf die Sportausübung gerichtet ist.“
Dabei komme es maßgeblich darauf an, ob eine Anlage frei zugänglich oder zugangsbeschränkt sei, wie Wündisch erklärt: „Bei zugangsbeschränkten Anlagen ist der Nutzerkreis bekannt oder bestimmbar, d.h. einerseits kann der zu erwartende Gebrauch der Anlage besser beurteilt werden als bei einem unbestimmten Nutzerkreis, bei dem auch immer mit unbeaufsichtigten Kindern und Jugendlichen zu rechnen ist, und andererseits hat der Betreiber die Möglichkeit, in vertraglichen Vereinbarungen Nutzungsbedingungen aufzuerlegen und hierin z.B. eine Nutzung ausschließlich in Anwesenheit eines Übungsleiters aufzuerlegen. Dies gelingt bei frei zugänglichen Anlagen in Form von Nutzungsbedingungen auf Schildern im Eingangsbereich nur in geringem Maße.“
Entstehen körperliche oder gesundheitliche Schäden durch Mängel an der Bausubstanz oder Infrastruktur, ist nach § 836 BGB der „Besitzer des Grundstücks […] verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.“
Allerdings stehe hier zunächst der verunfallte Nutzer in der Beweispflicht, wie Wündisch erklärt: „Verunfallt ein Nutzer auf einer Anlage, ist zunächst der Nutzer in der Beweispflicht, worauf der Schaden zurückzuführen ist und ob der Unfall durch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers verursacht wurde, indem die Anlage beispielsweise nicht ausreichend instandgehalten wurde.“ Allerdings gelte hier zugunsten des Nutzers eine Beweiserleichterung, wie Wündisch anfügt: „Steht fest, dass der Unfall nach allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge der Pflichtverletzung (also bspw. Der mangelnden Instandhaltung) darstellt, so wird nach den Grundsätzen vom Beweis des ersten Anscheins die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung vermutet. Diese Vermutung kann der Betreiber zwar widerlegen, allerdings ist er nun in der Beweispflicht, dass der Unfall nicht auf der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beruht.“
Zuständigkeiten klären
Moderne Betriebsmodelle und Kooperationen zwischen Kommunen und Dritten – seien es gemeinnützige Sportvereine oder private Dritte – sorgen dafür, dass nicht nur das Thema der Haftung im Schadensfall, sondern auch die Zuständigkeiten für regelmäßige Kontrollen und Instandsetzungsarbeiten im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht unter Umständen deutlich komplizierter werden.
So ist es grundsätzlich möglich, im Rahmen solcher Kooperationen oder der Bereitstellung kommunaler Sportanlagen an Dritte (z.B. Sportvereine oder private Betreiber) die Zuständigkeit für die Verkehrssicherung auch an Dritte abzutreten.
Wündisch: „Verpflichtet ist derjenige, der den Verkehr auf der Anlage zulässt bzw. eröffnet und mit der Eröffnung des Verkehrs Gefahrenquellen schafft sowie den sich daraus ergebenden Gefahren begegnen kann. Dies ist in aller Regel der Eigentümer oder Betreiber (z.B. Pächter) der jeweiligen Anlage. Nicht selten werden aber die im Zusammenhang mit der Verkehrssicherung obliegenden Aufgaben auf Dritte (z.B. Veranstalter, Nutzer, externe Dienstleister) übertragen, woraus sich die Notwendigkeit ableitet, klare und überschneidungsfreie Zuständigkeitsfestlegungen zu treffen. Daneben kommt eine Haftung des Grundstücks- oder Gebäudebesitzers (§§ 836, 837 BGB) sowie des Gebäudeunterhaltspflichtigen (§ 838 BGB) in Betracht. Dem Eigentümer selbst obliegt die Verkehrssicherungspflicht demnach nur in den Fällen nicht, in denen er weder den Verkehr auf der Anlage eröffnet hat noch den sich daraus ergebenden Gefahren begegnen kann, da dies bspw. nach dem Pachtvertrag ausschließlich dem Pächter zusteht, ohne dass dem Eigentümer weiterhin Entscheidungs- und Einflussmöglichkeiten oder Zustimmungsvorbehalte zustehen.“
Auch eine vertragliche Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf Dritte sei laut Rechtsanwalt Wündisch eine denkbare Option: „Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass die Verkehrssicherungspflicht durch Vertrag auf einen Dritten übertragen werden kann. Dies hat zur Folge, dass der Übernehmende in die Haftung des ursprünglich Verantwortlichen eintritt, also selbst deliktisch verantwortlich ist. Im Gegenzug reduziert sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich (allein) Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, d. h. die Übertragung befreit nicht restlos von der ursprünglichen Verpflichtung.“
Somit obliegt es dem Betreiber auch bei einer Übertragung der Verkehrssicherungspflicht an Dritte weiterhin, dafür Sorge zu tragen, dass die übertragenen Pflichten auch wahrgenommen werden. Die Zuständigkeiten für Betrieb, Instandhaltung und Pflege sollten deshalb vertraglich geregelt und detailliert festgehalten werden.
Wündisch: „Kommt es bei der Ausübung der mit der Verkehrssicherungspflicht beauftragten Aufgaben zu einer Pflichtverletzung, muss der ursprünglich Verantwortliche nicht nur darlegen, dass er den Dritten sorgfältig ausgewählt und sich davon überzeugt hat, dass dieser bereit und in der Lage ist, die Pflicht zu erfüllen, sondern auch, dass er die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben auch überwacht hat.“
Im ersten Schritt sollte deshalb bereits beim Bau einer Anlage die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen an Planung und Bau der Anlage gewährleistet sein. Dass eine geplante Anlage den „anerkannten Regeln und dem Stand der Technik“ entsprechen muss, stellt dabei eine der Grundvoraussetzungen dar. Fehler bei der Planung oder die Vernachlässigung der in den entsprechenden Normen enthaltenen Sicherheitsaspekte können später bei Unfällen und Verletzungen zu berechtigten Schadensersatzansprüchen Dritter sowohl an den Eigentümer als auch den Betreiber führen. Im Normalfall können solche Mängel aber durch eine entsprechende Abnahme vor der Eröffnung ausgeschlossen werden.
Wurden beim Bau einer Anlage alle sicherheitsrelevanten und in den entsprechenden DIN-Normen festgehaltenen Aspekte bzgl. Konstruktion, verwendeten Materialien und vorgeschriebener sicherheitstechnischer Ausstattung (z. B. geeignete Fallschutzböden) eingehalten, steht die Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht durch regelmäßige Inspektionen, Unterhaltspflege, Wartung sowie umgehende Instandsetzung und Verbesserung der Anlage im Vordergrund. Diese Verkehrssicherungspflichten können durch Übertragung der Nutzungsrechte oder Wartungs- und Pflegeverträge zwar prinzipiell an Dritte (z. B. einen Sportverein als Betreiber der Anlage) übertragen werden, der Eigentümer ist aber weiterhin zur Kontrolle und Überwachung verpflichtet und hat zu gewährleisten, dass die übertragenen Pflichten auch vom Betreiber wahrgenommen werden. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst dabei nicht nur die Anlage und ihre Infrastruktur selbst, sondern auch die Sicherung aller umliegenden Bereiche und Zuwegungen – beispielsweise durch regelmäßiges Streuen im Winter.
Um zu gewährleisten, dass die oben genannten Pflichten eingehalten und die Zuständigkeiten klar verteilt sind, empfiehlt sich die Implementierung eines Sicherheitsmanagements, das Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten klar definiert.
Die Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) empfiehlt diesbezüglich in ihrer Publikation „Sportplatzpflegerichtlinien – Richtlinien für die Pflege und Nutzung von Sportanlagen im Freien“ ein Drei-Stufen-Modell, das sich auch auf den Betrieb von Sportanlagen und -flächen im öffentlichen Raum übertragen lässt (siehe Grafik). Mit einem solchen kommunalen Sicherheitsmanagement sind die Zuständig- und Verantwortlichkeiten klar geregelt und im Schadensfall sofort nachvollziehbar. (Sportplatzwelt, 30.10.2025)







