Gastbeitrag: Compliance im Breitensport

Im Gastbeitrag befassen sich Thomas Schneider, stellvertretender Leiter des Sportamtes der Stadt Köln, und Johanna Ueberberg, Rechtsreferendarin am Oberlandesgericht Köln, mit der Strafbarkeit von falschen Angaben bei der Beantragung von Zuschüssen.

Die Autoren

Thomas Schneider ist stellvertretender Leiter des Sportamtes der Stadt Köln. Er verantwortet dort nach juristischer Ausbildung in Köln, Lausanne, Siena und Brüssel als Volljurist die Themenbereiche Sportentwicklungsplanung, Sportförderung, Finanzen, Personal, Organisation und Recht.

Johanna Ueberberg ist nach ihrem ersten Staatsexamen und LL.M.-Studium in London derzeit Rechtsreferendarin am Oberlandesgericht Köln und absolvierte ihre Stationen u.a. beim Sportamt der Stadt Köln.

In der Wirtschaft können Vorstände und Geschäftsführer schon lange nicht mehr die Augen vor den Anforderungen der Compliance verschließen. Darunter ist die strukturierte Einhaltung von Gesetzen, Vorschriften und (internen) Regelungen zu verstehen. Kein Unternehmen ab einer gewissen Größenordnung und Bedeutung kommt deshalb heutzutage ohne Compliance-Management aus. Da viele Profivereine im Sport mittlerweile als Aktiengesellschaft oder GmbH in unterschiedlichen juristischen Verästelungen geführt werden, wundert es nicht, dass Compliance auch im Profisport ein fester Begriff ist. Aber auch unterhalb der höchsten sportlichen Weihen gewinnt Compliance zunehmend an Bedeutung. Vereinsvorstände von Breitensportvereinen sollten folgerichtig grundsätzlich nicht minder wachsam sein, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

In diesem Beitrag soll im Kontext der Compliance die Frage beleuchtet werden, inwieweit das Handeln eines Vereinsvorstandes strafbar ist, wenn er bei einem Antrag auf Zuschüsse von Bund, Land oder Kommunen falsche Angaben macht. Gerade die Kommunen bieten mannigfaltige Förderzugänge für Sportvereine, die bei der Finanzierung der Vereinsarbeit ein unentbehrlicher Baustein sind. Die Zuschüsse erfolgen aber meist nicht einfach so. Vielmehr ist in den örtlichen Sportförderrichtlinien festgelegt, welche Voraussetzungen für den jeweiligen Zuschuss erfüllt sein müssen. Dafür müssen die Vereine entsprechende Angaben machen. Ist das dann nur ein Kavalierdelikt, wenn man es auf Vereinsseite aus Unachtsamkeit nicht so genau nimmt, etwa weil es schnell gehen soll und man es im Ergebnis für die Menschen tut, die Sport machen wollen? Oder droht neben der Rückzahlung der Fördermittel sogar eine Strafbarkeit für die Antragsteller?

Schaut man in das Strafgesetzbuch (StGB), dann stößt man auf den § 264, den sogenannten Subventionsbetrug. In dem heißt es: „Mit Freiheitstrafe mit bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind.

Die Besonderheit dieser Vorschrift liegt darin, dass es schon ausreicht, wenn ein Antrag auf eine Subvention gestellt wird und dieser dem Subventionsgeber zugestellt wird. Aber ist ein Zuschuss an einen Verein eine Subvention im Sinne der Vorschrift? Subventionen sind nach allgemeinem Verständnis Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die an Betriebe oder Unternehmen gewährt werden. Von einer Subvention im Sinne von § 264 StGB kann man nur dann sprechen, wenn die Leistung der öffentlichen Hand, also hier der Zuschuss, wenigstens zum Teil der Förderung der Wirtschaft dienen soll. Die Wirtschaftsförderung muss dabei nicht das Kernziel sein, sondern es reicht, wenn andere Zwecke im Vordergrund stehen, also die Wirtschaft nur als beabsichtigter Nebenzweck mit gefördert werden soll.

Ist dies nun im Breitensport der Fall? Da gehen die Auffassungen der Jurist*innen auseinander. Weitgehend unstreitig ist, dass Förderungen von Bildung, Kultur, Gesellschaft und Sozialhilfe keine Subventionen sind. Genau in Abgrenzung dazu klassifiziert ein Teil der juristischen Fachwelt Zuschüsse im Breitensport als Subvention, da die Förderung des Sports auch eine Förderung der Wirtschaft sei. Dem wird von anderen Rechtswissenschaftler*innen, die die Mehrheit darzustellen scheinen, entgegengehalten, dass ein ganz entfernter Bezug zur Wirtschaft eben nicht ausreiche. Zwar führten Zuschüsse zu positiven ökonomischen Effekten. Aber das sei im Breiten-, anders als im Profisport, nur ein Beifang. Vielmehr gehe es mit einem Zuschuss vor allem darum, die sonstigen positiven Wirkungen, die in der Wissenschaft umfassend beleuchtet werden, zur Entfaltung kommen zu lassen: Gesundheit, Integration, demokratische Teilhabe, Erlernen von Regeln, die Persönlichkeitsentwicklung etc. Folgt man dieser Ansicht, scheidet eine Strafbarkeit des Vereinsvorstandes nach § 264 StGB wegen Subventionsbetruges aus.

Im Ergebnis kann die Frage, ob es sich bei einem Zuschuss an einen Breitensportverein um Subventionsbetrug handelt oder nicht, unentschieden bleiben. Denn ein Vereinsvorstand, der bewusst unrichtige Angaben macht, um Zuschüsse zu bekommen, wird sich jedenfalls wegen Betruges strafbar machen, wenn der Zuschuss aufgrund dieser vorsätzlich gemachten falscher Angaben an den Verein ausgezahlt wird.

§ 263 StGB lautet: „Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Der Betrug ist in seiner Prüfung ein durchaus komplexer Straftatbestand, den man zum besseren Verständnis ein wenig in seine Einzelbestandteile zerlegen muss. Zunächst bedarf es einer Täuschung über Tatsachen. Dies wären bei einem Zuschussantrag etwa der Sitz des Vereins, die Gemeinnützigkeit, die Anzahl der Mitglieder, die finanzielle Situation oder die verschwiegene parallele Beantragung anderer öffentlicher Mittel. Durch die Täuschung muss bei der Kommune ein Irrtum hervorgerufen werden. In Folge muss es zu einer Vermögensverfügung bei der Stadt oder Gemeinde kommen, die dort wiederum zu einem Vermögensschaden führt. Dies ist dann der Fall, wenn sie den beantragten Zuschuss auf Basis eines Bewilligungsbescheides auszahlt und der antragstellende Verein bei Offenlegung der tatsächlichen Umstände keinen Anspruch auf die Zuschussmittel gehabt hätte.

Damit wäre der Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB erfüllt. Das Handeln eines Vereinsvorstandes ist natürlich nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nur dann strafbar, wenn er vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft handelt.

Was folgt also daraus für den Vorstand eines Vereins? Stellt er einen Antrag auf Bezuschussung, sollte er seine Angaben auf ihre Richtigkeit genau überprüfen. Im Zweifel sollte er dies im Sinne einer gelebten Compliance im Vier-Augen-Prinzip innerhalb des Vereins machen. Da die Sportförderrichtlinien der Kommunen für jedermann vielleicht nicht gleich zugänglich sind, lohnt es sich bei Unsicherheiten einfach dort nachzufragen. Jede Stadt oder Gemeinde ist dankbar dafür, Zuschüsse an zuschussberechtigte Sportvereine auszahlen zu können, anstatt über falsche Angaben in Förderanträgen sprechen zu müssen. Im Idealfall stellt sich daher die Frage, ob diese dann nach § 263 oder § 264 StGB strafbar sein könnten, erst gar nicht.

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