Fußball: Finanzierung und Förderung

Von Infrastruktur über Trainingsequipment bis hin zu Digitalisierungsmaßnahmen: Fußballvereine können für zahlreiche Maßnahmen an verschiedenen Stellen finanzielle Unterstützung beantragen. Die Fördersituation ist auf den ersten Blick allerdings komplex

Förderung und im Speziellen die Förderung des Sports ist in Deutschland überwiegend Sache der einzelnen Länder – mit Ausnahme einzelner weniger bundesweiter Förderprogramme. Dementsprechend komplex und vor allem uneinheitlich gestaltet sich die von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Fördersituation. Der Bund zeichnet indes, bis auf wenige bundesweite Sportförderprogramme, vor allem für die Förderung des Spitzensports verantwortlich. Der erstbeste Ansprechpartner für Fußballvereine ist also in der Regel der zuständige Landessportbund oder Fußballverband. Deutlich unbürokratischer läuft indes meist die Förderung durch die jeweiligen Kommunen ab, die oft mit nicht-zweckgebundenen Pauschalzuschüssen arbeiten.

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Eigentumsverhältnisse klären

Im ersten Schritt sollten Fußballvereine klären, wer der Eigentümer der genutzten Sportanlage ist bzw. welche Rechte und Pflichten aus eventuellen Pachtverträgen mit dem tatsächlichen Eigentümer – in der Regel der Stadt oder Gemeinde – hervorgehen. Gehört die Sportanlage nicht dem Verein, sondern der Kommune und der Verein ist mittels entsprechenden Pachtvertrags nicht berechtigt, infrastrukturelle Bau- oder Sanierungsvorhaben an der gepachteten Sportanlage durchzuführen, ist in diesen Fällen auch die Kommune für die Beantragung der Fördermittel beim zuständigen Landesministerium zuständig. Vereine, die ihre Spiele auf kommunalen Anlagen austragen und Modernisierungs- oder Sanierungsbedarf sehen, sollten deshalb das Gespräch mit den Zuständigen in der Kommunaladministrative oder dem jeweiligen Landkreis suchen.

Richtlinien beachten

Vereinen, die über eigene Anlagen verfügen, steht indes bei der Beantragung von Fördermitteln für infrastrukturelle Maßnahmen nichts im Weg – abgesehen von der Bürokratie. Hier gilt es die jeweiligen Förderrichtlinien zu beachten und einzuhalten. Die auf den Webseiten der Landessportbünde und Fußballverbände zu findenden Förderrichtlinien geben einen detaillierten Überblick über die Art und Höhe der Finanzierung sowie die Maßnahmen, die im Rahmen der einzelnen Richtlinien zuschussfähig sind.

Zu beachten ist außerdem, dass nur Maßnahmen gefördert werden können, die zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht begonnen wurden sowie die festgelegte Zweckbindung der Fördergelder erfüllen. Verstöße gegen die Richtlinien können für Vereine im schlimmsten Fall ernsthafte finanzielle Konsequenzen haben, wie Stefan Müller, stellvertretender Leiter des Bereichs Kommunal- und Infrastrukturfinanzierungen bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), erklärt: „Der Fördergeber kann bereits gewährte oder bereits ausgezahlte Zuschüsse aberkennen bzw. zurückverlangen, wenn die im Rahmen des Förderantrags bewilligten Mittel für nicht förderkompatible Zwecke verwendet werden oder das geförderte Objekt an Dritte veräußert wird. Auch eine Änderung der Rechtsform des Fördernehmers kann zu einer nachträglichen Rückzahlung oder Aberkennung bereits bewilligter Mittel führen.“ Sollte es beispielsweise während der Umsetzung eines staatlich geförderten Projekts zu einer Vereinsfusion kommen, ist unbedingt mit dem jeweiligen Fördergeber abzuklären, inwieweit dies Einfluss auf bereits bewilligte Mittel haben könnte.

Bild: Eigene Darstellung nach STK NRW

Kumulierbarkeit und Fremdfinanzierung

Unter Umständen können einzelne Förderprogramme, die auf denselben Fördergegenstand verweisen und parallel für die Finanzierung derselben Maßnahme genutzt werden sollen, miteinander kombiniert werden, um so den vom Verein zu leistenden Eigenanteil zu verringern. In diesem Zusammenhang sollte aber ein genaues Auge auf die jeweiligen Richtlinien geworfen werden – es ist äußerste Vorsicht geboten, um im Verlauf des Projekts Probleme zu vermeiden. Müller: „Ausschlaggebend sind hierbei vor allem die expliziten Kumulierungsverbote in den einzelnen Förderrichtlinien: So soll eine Doppelförderung einzelner Maßnahmen durch Inanspruchnahme etwa zweier Bundesförderprogramme ausgeschlossen werden – beispielsweise bei der Beantragung im Rahmen der BEG und der Kommunalrichtlinie. Zudem müssen zwingend die Höchstfördergrenzen […] beachtet werden.“

Ist der Eigenanteil für den Verein nicht zu stemmen, kann sich dieser aber auch mit alternativen Finanzierungskonzepten befassen. Müller: „Die Fremdfinanzierung des Eigenanteils – beispielsweise über Crowdfunding-Kampagnen – ist in der Regel unproblematisch. Ein Sonderthema sind hierbei die sogenannten Selbsthilfeleistungen: Bestimmte Umsetzungsmaßnahmen müssen beispielsweise zwingend von Fachunternehmen durchgeführt werden und können nicht durch Privatpersonen umgesetzt werden.“

Infrastrukturelle Maßnahmen

Erste Anlaufstelle für die Förderung verschiedenster infrastruktureller Maßnahmen sind die zahlreichen Sportstättenförderprogramme der Länder, im Rahmen derer meist nicht nur Vereine, sondern auch Kommunen antragsberechtigt sind. Vom neuen Kunstrasen über neue Flutlichtanlagen bis hin zu Bau- und Sanierungsmaßnahmen an Vereinsheimen und Funktionsgebäuden sind hier vielfältige Maßnahmen förderfähig. Jedes Jahr stellen die Landesministerien hierfür Fördermittel in Millionenhöhe zur Verfügung, um die sich die Vereine bis zum Fristende der jeweiligen Förderperiode bewerben können.

Ob und in welcher Höhe infrastrukturelle Projekte bezuschusst werden, hängt dabei einerseits von der beantragten Maßnahme ab, andererseits aber auch vom Zeitpunkt der Bewerbung – ist ein Fördertop erst einmal ausgeschöpft, können keine weiteren Mittel zur Verfügung gestellt werden. Der zuständige Landessportbund entscheidet – oft in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Landesministerium als Fördermittelgeber – anschließend, welche Projekte den in den Förderrichtlinien gestellten Anforderungen entsprechen. Beispielhaft ist hier das NRW-Förderprogramm „Moderne Sportstätte 2022“ zu nennen, über das die Landesregierung Nordrhein-Westfalen rund 300 Mio. Euro für den Vereinssport bereitgestellt hat. Der Fokus lag dabei vor allem auf dem Abbau des Modernisierungsstaus, energetischen Sanierungsmaßnahmen, der Verbesserung der Barrierefreiheit, digitalen Modernisierungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Verbesserung der Geschlechtergerechtigkeit oder der Unfallvermeidung und -vorbeugung. Mit dem Programmaufruf II desselben Förderprogramms hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen im vergangenen Jahr zudem den Fokus explizit auf den Bau von Outdoor-Fitness-Angeboten gelegt.

Des Weiteren existieren in quasi jedem Bundesland spezielle Förderprogramme mit Fokus auf verschiedene infrastrukturelle Schwerpunktthemen – beispielsweise Klimaschutzprogramme, über die etwa die Modernisierung eines Flutlichts gefördert werden kann. Dabei handelt es sich oft um Förderprogramme, die zwar nicht explizit auf die Förderung sportinfrastruktureller Maßnahmen zugeschnitten sind, unter Umständen aber auch von Sportvereinen genutzt werden können.

Eines der bekanntesten Förderprogramme zur energetischen Verbesserung der Sportstätteninfrastruktur in Deutschland ist die sogenannte Kommunalrichtlinie 2022. Das bundesweite Klimaschutzförderprogramm läuft noch bis 2027, kann in der Regel mit Landesförderprogrammen kombiniert werden (insofern der vorgeschriebene Eigenanteil nicht unterschritten wird) und lockt mit teils hohen Förderquoten. So kann über die Kommunalrichtlinie 2023 beispielsweise die Modernisierung von Beleuchtungssystemen (LED-Flutlicht, LED-Hallenbeleuchtung, Gebäudeumfeldbeleuchtung) gefördert werden.

Neben der genannten Kommunalrichtlinie kommen in ganz Deutschland auch verschiedene Förderprogramme oder Förderkredite von Stiftungen und Kreditanstalten für die Finanzierung infrastruktureller Projekte infrage. Beispielsweise fördert die Lotto-finanzierte „Aktion Mensch“ über ein eigenes Förderprogramm Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit – auch für Sportstätten. Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau können neben Kommunen auch Vereine Zuschüsse und kreditgünstige Darlehen für Maßnahmen an Sportstätten beantragen – beispielsweise über den „Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen“ (IKU 148). Vereine können hier einen Kredit zu vergleichsweise attraktiven Konditionen erhalten (4,72 % effektiver Jahreszins, bis zu 30 Jahre Kreditlaufzeit und bis zu 20 Jahre Zinsbindung), um beispielsweise die fehlenden Mittel für den zu erbringenden Eigenanteil aus anderen Förderprogrammen zu erhalten.

In der Regel unterstützen aber auch die Hersteller verschiedener Ausstattungsobjekte (z. B. Beleuchtung) bei der Suche nach und Beantragung von staatlichen Fördermitteln. Sie verfügen über das Wissen und die Erfahrung bei der Suche nach aktuellen Fördermöglichkeiten und der Beantragung von staatlichen Mitteln.

Sport- und Vereinsförderung

Neben infrastrukturellen Maßnahmen können Fußballvereine natürlich auch Fördermittel für verschiedene Vereinsprojekte erhalten – beispielsweise Hilfen zur Vergütung, Aus- oder Weiterbildung von Trainern und Übungsleitern, oder für soziale Projekte wie Demokratieförderung, Gleichberechtigung, Integration und Inklusion. Erster Ansprechpartner sind hier in der Regel die jeweils zuständigen Kommunen, die den örtlichen Vereinssport oft auf Basis von Sportpauschalen mit jährlich festgelegten Pauschalbeträgen unterstützen – über die Verwendung der im Rahmen der Sportpauschalen zur Verfügung gestellten Mittel können die Vereine dann oft selbst entscheiden. Solche Förderprogramme werden auch als „dauerhafte Fördermittel“ bezeichnet und werden in der Regel langfristig und ohne weiteres Zutun der Vereine ausgezahlt, um den laufenden Vereinsbetrieb zu finanzieren. Hinzu kommen projektbezogene Fördermittel, die zeitlich begrenzt zur Verfügung stehen, nur einmalig für die Realisierung eines bestimmten Projekts ausgezahlt werden und auf die um die sich Vereine in der Regel selbständig bewerben müssen. Mögliche Ansprechpartner bzw. Fördermittelgeber sind hier die Kommunen, die Länder bzw. Landessportbünde, die Fußball- oder sonstigen Dachverbände sowie in Ausnahmefällen der Bund.

Eine Übersicht über die zahlreichen verfügbaren Förderprogramme sowie eine detaillierte Auflistung der jeweiligen Richtlinien bietet die Förderdatenbank des Bundes (www.foerderdatenbank.de). Bevor sich Vereine allerdings selbständig auf die oft langfristige Suche begeben müssen, sollten sie zunächst einmal unverbindlich beim zuständigen Landessportbund anfragen, welche Fördermittel derzeit für das geplante Projekt in Frage kommen – oft ein deutlich unkomplizierterer Weg, um schnell an Fördermittel zu kommen.

Anzumerken ist hierbei aber auch, dass die meisten Vereinsförderprogramme selbstverständlich nicht mit solch hohen Fördersummen locken, wie es die millionenschweren Sportstättenförderprogramme tun. Beispielhaft für klassische Vereinsförderprogramme sind hier die diesjährigen Auflagen der beiden NRW-Förderprogramme „1000x1000 – Anerkennung für den Sportverein!“ und das Förderprogramm „Förderung der Übungsarbeit“ zu nennen. Über ersteres stellt das Land Nordrhein-Westfalen insgesamt 1.000 Vereinen jeweils 1.000 Euro für Projekte aus den Bereichen Schul- und Kita-Kooperationen, Integration, Inklusion, Gesundheitssport, Seniorensport, Mädchen- und Frauensport sowie Rehasport zur Verfügung. Über das Programm können somit beispielsweise Sonderveranstaltungen oder sportliche Angebote mit bzw. für Geflüchtete oder Projekte mit einem besonderen Stellenwert für die Inklusion und Integration gefördert werden. Das zweite genannte Förderprogramm zielt indes vor allem auf die Finanzierung von Übungsleiter-Honoraren sowie Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Übungsleiter ab. (Sportplatzwelt, 29.11.2023)

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