Prüfung von Sportanlagen und -geräten

Sportliche Aktivitäten werden heute vielfach mit Fitness und Gesundheit assoziiert und sind für die Entwicklung von Kindern immens wichtig. Die RAL Gütegemeinschaft Sportgeräte erklärt, worauf es bei einer sicheren Sporthalle ankommt.

Sofern der Sport nicht in der freien Natur (wandern, joggen, schwimmen, …) oder zu Hause stattfindet, sind Sportanlagen notwendig, die von öffentlichen Institutionen wie Kommunen oder privaten Trägern wie Sportvereinen zur Verfügung gestellt werden. Dabei sollten die Sportanlagen attraktiv gestaltet und vielfältig sein, um möglichst vielen Personen ein sportlich ansprechendes Angebot zu ermöglichen. Hinzu kommt, dass die Anlagen und die dazugehörigen Sportgeräte nicht nur im Neuzustand funktional und ansprechend sind, sondern auch nach langjährigem Gebrauch immer noch für ihre Aufgabe hinsichtlich Funktionalität, Attraktivität und Sicherheit geeignet sind.

Eine Bewegungslandschaft für Kinder und Jugendliche in Weinstadt.
Eine Bewegungslandschaft für Kinder und Jugendliche in Weinstadt. Bild: Gütegemeinschaft Sportgeräte e.V.

Der Sicherheitsaspekt zeigt sich auch in der Verkehrssicherungspflicht für den Träger oder Betreiber einer Sportanlage. Deshalb müssen sämtliche Sportgeräte einer Anlage in regelmäßigen Abständen geprüft und gewartet werden. Zu unterscheiden sind dabei:

• Sichtprüfung

• Funktionsprüfung

• Hauptprüfung

Die einfachste Art der Prüfung ist die Sichtprüfung. Diese sollte vor der Benutzung durch die jeweils vor Ort zuständige Person erfolgen. Das können Sportlehrer*Innen, Trainer*Innen, oder sonstige Personen mit ähnlichen Aufgaben sein. Wie der Name sagt, werden die Geräte hier nur auf sichtbare Beschädigungen oder Mängel kontrolliert.

Die Funktionsprüfung sollte einmal im Monat durchgeführt werden. Hier ist zu prüfen, ob die sportfunktionalen und wichtigsten sicherheitstechnischen Anforderungen, z. B. die Festigkeit von Verbindungsstellen, noch erfüllt werden.

Ein Prüfbericht für eine Sporthalle.
Ein Prüfbericht für eine Sporthalle. Bild: Gütegemeinschaft Sportgeräte e.V.

Diese Aufgabe kann durch den oben genannten Personenkreis übernommen werden, aber auch durch entsprechend unterwiesene Personen wie etwa Hausmeister oder Platzwart. Die Hauptprüfung sollte jährlich stattfinden und darf nur durch eine befähigte Person durchgeführt werden.

Hilfreiche Informationen zur Wartung und Inspektion von Sporthallen und -geräten:
www.sichere-schule.de/sporthalle

DGUV Information 202 048 „Checklisten zur Sicherheit im Sportunterricht“

DGUV Information 202 044 „Sportstätten und Sportgeräte – Hinweise zur Sicherheit und Prüfung“

Unfallkassen der Länder

Informationen zu RAL Gütesicherungen und der Gütegemeinschaft Sportgeräte e.V.:
www.sichere-sporthalle.de
www.ral-guetezeichen.de

Die Technische Regel (TRBS) 1203 zur Betriebssicherheitsverordnung definiert hierzu, wer als befähigte Person benannt werden darf. Dies sind Personen, die durch eine adäquate Berufsausbildung und eine ausreichende spezifische Berufserfahrung verfügen. Durch ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit sind sie geeignet, die jeweils notwendige sicherheitstechnische Anforderung zu kennen, Mängel zu erkennen, diese Mängel zu bewerten und Maßnahmen abzuleiten, um die Mängel zu beseitigen. Hier sind langjährige Erfahrungen notwendig, die nicht mit Kurzschulungen oder Wochenendseminaren erworben werden können.

Sofern in der verantwortlichen Institution (Kommune, Landkreis, Sportverein, etc.) keine geeignete Person vorhanden ist, die diese hohen und spezifischen Anforderungen nach TRBS 1203 erfüllt, ist es erforderlich, entsprechende Fachunternehmen zu beauftragen. Die Unternehmen der RAL Gütegemeinschaft Sportgeräte – Inspektion/ Wartung und Erstellung (Montage) e.V. bieten durch ihre anerkannten, unabhängig geprüften und qualitätsgesicherten Leistungen die Sicherheit, dass die jährliche Hauptprüfung auf dem Stand erfolgt, der zur Gewährleistung der Verkehrssicherheitsplicht gemäß § 823 BGB bzw. Betriebssicherheitsverordnung erforderlich ist. Nicht umsonst wird in § 34 Vergabeverordnung explizit auf Gütegemeinschaften verwiesen. Gütegemeinschaften sind ein Beleg dafür, dass deren Dienstleistungen den hohen, in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht. (Sportplatzwelt, 17.06.2022)

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