BGH entscheidet über HOAI-Preisrecht

Bislang herrschte nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes Rechtsunsicherheit in der Frage, ob das verbindliche Preisrecht der HOAI auf Altfälle weiterhin Anwendung findet. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs bringt Klarheit.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 02. Juni 2022 in der Frage entschieden, ob das verbindliche Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) trotz Verstoßes gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie auf vor dem 01.01.2021 begründete Vertragsverhältnisse Anwendung findet (Az. VII ZR 174/19).

Vorausgegangen war ein vielbeachtetes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 04.07.2019 (Az. C-377/17, NVwZ 2019, S. 1120 ff. mit Anmerkung Oriwol/Honer). Der EuGH hatte entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen Unionsrecht verstoßen, jedoch offengelassen, ob hieraus die Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen folgt. Die deutsche Rechtsprechung stand vor der Frage, ob Architekten und Ingenieure weiterhin Aufstockungsklagen auf das unionsrechtswidrige HOAI-Preisrecht stützen können. Nachdem der BGH die Frage zunächst in einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet hatte, entschied er, dass das verbindliche Preisrecht der HOAI auf Altfälle weiterhin Anwendung findet.  

Dr. Katja Küpper, Rechtsanwältin bei der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland: „Das Urteil des BGH überrascht nicht. Bereits im Vorlagebeschluss gab der BGH zu erkennen, dass das Preisrecht der HOAI zwischen Privatpersonen so lange gelten müsse, bis der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber die europarechtswidrige HOAI aufhebt. Dies geschah erst zum 1. Januar 2021, sodass für bis dahin geschlossene Verträge das HOAI-Preisrecht weiterhin gilt.“

Peter Oriwol, Rechtsanwalt bei der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland, ergänzt: „Die Entscheidung setzt der Rechtsunsicherheit ein Ende, die das Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019 hinterließ. Man mag die Entscheidung für richtig oder falsch halten – die durch den BGH wiederhergestellte Rechtssicherheit ist in jedem Fall zu begrüßen.“

Zu der rechtlichen Bedeutung des Urteils erläutert der CMS-Anwalt: „Es geht weiter wie bisher. Der BGH stellt klar, dass Aufstockungsklagen nicht bereits an der europarechtswidrigen HOAI scheitern. Ob Aufstockungsklagen begründet sind oder nicht, richtet sich nach wie vor nach der Interessenlage im Einzelfall.“

Zu den Auswirkungen des Urteils Oriwol weiter: „Architekten und Ingenieuren spielt die Entscheidung in die Karten. In Altfällen können sie die Aufstockung ihrer Honorare auf das von der HOAI vorgeschriebene Mindestmaß verlangen. Dies, obwohl das Preisrecht gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstößt.“ (Stadionwelt, 03.06.2022)

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