Förderfähige Infrastruktur: Flutlicht

Der Bau einer Flutlichtanlage und insbesondere die Umrüstung einer Flutlichtanlage auf LED kann über verschiedene Förderprogramme des Bundes oder der Länder bezuschusst werden. Auch städtische Zuschüsse können unter Umständen in Frage kommen.

Die Installation einer Flutlichtanlage ist eine der gängigsten Maßnahmen, um die Nutzungsstunden eines Sportplatzes entscheidend erhöhen zu können. Moderne LED-Flutlichtanlagen tragen zeitgleich dazu bei, die Wartungs-, Betriebs- und Stromkosten eines Sportplatzes nachhaltig zu senken. Gerade in Verbindung mit Kunstrasenplätzen ist eine leistungsstarke Flutlichtanlage unabdingbar, um von der erhöhten Nutzungsintensität, die ein Kunstrasenplatz im Vergleich zum klassischen Naturrasenspielfeld bietet, profitieren zu können.

Die Kosten für den Bau einer neuen Flutlichtanlage bzw. deren Umrüstung auf LED-Technik stellen dabei eine nicht zu unterschätzende Investition für den Bauherren – seien es Vereine oder, im Fall städtischer Sportanlagen, Kommunen. So können sich die Kosten für den Bau einer Flutlichtanlage je nach Dimensionierung und Beleuchtungsstärke des Systems auf bis zu 45.000 Euro belaufen. Die Kosten für die Umrüstung einer bestehenden Flutlichtanlage auf LED beläuft sich je nach Beleuchtungsklasse auf rund 27.000 Euro bis 34.000 Euro.  Wie ein Blick auf die Vollkostenrechnung zeigt, hat sich eine solche Anlage aufgrund des deutlich geringeren Stromverbrauchs aber innerhalb weniger Jahre amortisiert.

Flutlichtanlagen können bezuschusst werden.
Flutlichtanlagen können bezuschusst werden. Bild: Sportplatzwelt

Flutlichtförderung auf Landesebene

Sowohl Vereine als auch Kommunen bzw. kommunale Träger städtischer Sportstätten können auf Förderprogramme ihres Bundeslands zurückgreifen, um die Investitionskosten für den Bau oder die Umrüstung einer Flutlichtanlage bezuschussen zu lassen. In der Regel konzentrieren sich die jeweiligen Förderprogramme auf die Bezuschussung moderner LED-Systeme. Die förderfähigen Kosten beinhalten dabei sowohl die Anschaffung der Komponenten als auch die Montage. Die Förderquoten, also der Anteil an den Gesamtkosten, belaufen sich in der Regel auf 30 % bis 40 % der förderfähigen Kosten.

Vereine, die eine Flutlichtanlage an ihrer vereinseigenen Sportstätte installieren bzw. umrüsten wollen, richten ihre Anträge dabei in aller Regel an den jeweils zuständigen Landessportbund – teilweise noch in Form schriftlicher postaler Anträge, viele Landessportbünde setzen aber bereits auf die vereinfachte digitale Beantragung von Fördermitteln. Der Landessportbund stellt dann die entsprechenden Zuschüsse für das Investitionsvorhaben zur Verfügung. Zu beachten sind hierbei in jedem Fall die individuellen Förderrichtlinien jedes Landessportbunds, die Auskunft über die Förderquote, die Art der Zuwendung, die Zweckbindung, den Zeitraum, in dem die Maßnahme nach Bewilligung der Fördermittel umgesetzt werden muss, sowie weitere mit der Maßnahme verbundene förderfähige Kosten. Wichtig: Die Anträge müssen vor Beginn der Maßnahme gestellt und bewilligt werden, da Kosten, die vor einer Beantragung der Fördermittel entstanden sind, in aller Regel nicht gefördert werden. In den meisten Fällen können Zuschüsse aus solchen Förderprogrammen auch mit anderen Förderprogrammen kombiniert werden, insofern die in den einzelnen Richtlinien Vorschriften zur Kumulation und dem vom Verein zu erbringenden Eigenanteil eingehalten werden.

Auch Kommunen bzw. kommunale Träger städtischer Sportstätten können sich die Kosten für den Bau bzw. die Umrüstung einer Flutlichtanlage von den zuständigen Landesinstitutionen bezuschussen lassen. In der Regel sind dies die Wirtschafts- bzw. Sportministerien der jeweiligen Bundesländer oder vergleichbare Institutionen. Auch hier sind die jeweiligen Förderrichtlinien der Ministerien zu beachten. Finanzschwache Kommunen profitieren in der Regel von einem höheren Fördersatz.

Flutlichtförderung auf Bundesebene

Auch der Bund fördert in einigen Programmen die Installation bzw. die Umrüstung von Flutlichtanlagen für Sportplätze. Vor allem im Zusammenhang mit der vom Bund angestrebten Klimaneutralität bis 2050 ist hier die seit Anfang 2020 gültige Kommunalrichtlinie des Bundesumweltministeriums zu nennen. Die Kommunalrichtlinie gilt für Kommunen und gemeinnützige Sportvereine gleichermaßen.

Mit ihr fördert der Bund neben Systemen der Innen- und Hallenbeleuchtung vor allem hocheffiziente Beleuchtungstechnik in Kombination mit der Installation einer Regelungs- und Steuerungstechnik für eine adaptive Nutzung der Beleuchtungsanlage sowie hocheffiziente Beleuchtungstechnik in Kombination mit der Installation einer Regelungs- und Steuerungstechnik zur zonenweisen zeit- und präsenzabhängigen Schaltung. Unter den letzten Punkt fallen auch der Neubau bzw. die Umrüstung bestehender Flutlichtanlagen auf moderne LED-Systeme.

Voraussetzung für eine Förderung im Rahmen der Kommunalrichtlinie ist neben einer „wirtschaftlich angemessenen Amortisationszeit“ vor allem bereits erwähnte Regelungs- und Steuerungstechnik, die eine zeit- und präsenzabhängige Schaltung der einzelnen Flutlichter ermöglicht. Des Weiteren müssen die zu installierenden Leuchten eine ausgewiesene Mindestlebensdauer (L80) von 75.000 Betriebsstunden und sowohl ein austauschbares Modul als auch ein austauschbares Vorschaltgerät aufweisen. Zuwendungsfähig und vom Bund mit bis zu 25% förderfähig sind sämtliche Ausgaben für die Anschaffung der Leuchten einschließlich der Steuer- und Regelungstechnik sowie des erforderlichen Installationsmaterials. Finanzschwache Kommunen profitieren von einem höheren Fördersatz.

Auch die Ausgaben für die Demontage und fachgerechte Entsorgung der alten Anlagekomponenten sowie die Montage der Neuanlage durch externes Fachpersonal sind zuwendungsfähig im Sinne der Kommunalrichtlinie.

Fördermittel aus der Kommunalrichtlinie lassen sich in der Regel ohne Weiteres mit Landesförderprogrammen kombinieren – insofern die Aufwendungen einen Eigenanteil von 15 % der förderfähigen Kosten nicht unterschreiten.

Kumulierbarkeit der Kommunalrichtlinie mit Landesförderprogrammen.
Kumulierbarkeit der Kommunalrichtlinie mit Landesförderprogrammen. Bild: Sportplatzwelt

Förderung durch Förderbanken

Viele Förderbanken vergeben Förderkredite zu günstigen Zinskonditionen und Tilgungsraten für Klimasanierungsmaßnahmen – wie etwa den Bau einer stromsparenden LED-Flutlichtanlage. Zu nennen sind hier neben der Kreditanstalt für Wiederaufbau vor allem die jeweiligen Landesförderbanken.

Förderung durch Kommunen

In Einzelfällen können Vereine bei der Installation oder Umrüstung von Flutlichtanlagen auf vereinseigenen Sportplätzen auch auf städtische Zuschüsse zurückgreifen. Hier gilt es allerdings zu beachten, dass nicht jede Kommune über solche Förderprogramme verfügt und die Höhe der Zuschüsse stark abhängig von der Finanzlage der jeweiligen Kommune bzw. des jeweiligen Landkreises ist. Als Ansprechpartner bietet sich hier der jeweilige Stadtsportbund bzw. das zuständige Sportamt an. (Sportplatzwelt, 25.02.2021)

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