Kommunalrichtlinie: Bundesförderung für Klimaschutzmaßnahmen

Anfang des Jahres ist die Kommunalrichtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative umfassend aktualisiert worden. Auch der kommunale Sportstättenbau kann in vielen Bereichen von einer Förderung auf Bundesebene profitieren. Ein Überblick.

„Deutschlands Langfristziel ist es, bis zum Jahr 2050 weitgehend treibhausgasneutral zu werden.“ Bis 2030 sollen im Zuge dieser Zielsetzung die Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % gegenüber dem Niveau von 1990 gesenkt werden. In konkreten Zahlen heißt das: Die Bundesregierung strebt jährliche Einsparungen in Höhe von 400.000 Tonnen CO2 an. Um dieses Ziel zu erreichen, fördert das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) deshalb seit 2008 im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) die Senkung der Treibhausgasemissionen und unterstützt deutschlandweit Projekte zum Klimaschutz auf kommunaler Ebene. Antragsberechtigt und somit förderfähig sind in erster Linie Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse, Unternehmen mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung, kulturelle Einrichtungen in gemeinnütziger Trägerschaft sowie Sportvereine mit Gemeinnützigkeitsstatus, die im Vereinsregister eingetragen sind.

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Seit dem 1. Januar 2020 hat die neue Kommunalrichtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) des BMU Gültigkeit. Mit ihr gehen einige Änderungen einher, die den Antragsprozess für Vereine, Kommunen und Unternehmen mit kommunaler Beteiligung deutlich vereinfachen und vor allem auch kleinere Projekte – sowohl investiver als auch strategischer Art – verstärkt in den Fokus rücken. Zum einen profitieren Antragsteller ab sofort von einer Abschaffung der bislang starren Antragsfenster – Förderanträge können das ganze Jahr über beim Projektträger Jülich (PtJ) eingereicht werden.

Zum anderen wurden die Mindestzuwendungen für Mobilitätsstationen und Maßnahmen zur Verbesserung des Radverkehrs auf einen Betrag von 5.000 Euro abgesenkt – die Höchstzuwendungsbeträge wurden abgeschafft. Im Rahmen einer Fokusberatung können zudem neben Konzepten, die über die Kommunalrichtlinie gefördert werden, auch andere wirkungsvolle Instrumente zur Reduzierung von Treibhausgasen eingesetzt werden.

Dazu zählen beispielsweise Maßnahmen, die grundsätzlich über Bundesoder Landesprogramme förderfähig sind. Neu im Förderkatalog sind zudem Zuschüsse in Höhe von bis zu 90 % für eine erstmalige flexible Fokusberatung durch einen qualifizierten Dienstleister. Finanzschwache Kommunen sowie Kommunen aus den vier Braunkohlerevieren Lausitzer Revier, Mitteldeutsches Revier, Helmstedter Revier und Rheinisches Revier profitieren von einer erhöhten Förderquote.

Zwar werden im Rahmen der Kommunalrichtlinie in erster Linie kommunale Infrastrukturprojekte aus den Bereichen Wasserversorgung, Verkehr und Müllentsorgung bezuschusst, doch selbstverständlich können auch kommunale Sportstätten, Schulsportstätten sowie Schwimmbäder von verschiedenen in der Richtlinie genannten Punkten profitieren. Dies gilt vor allem im Hinblick auf investive Maßnahmen in die Sportstätteninfrastruktur, wie der Kommunalrichtlinie entnommen werden kann: „In den technischen Anlagen und Gebäuden von […] Sportstätten (KSJS; darunter fallen im Rahmen dieser Richtlinie auch Freibäder und Schwimmhallen) liegen besonders hohe Potenziale zu direkter Energieeinsparung und zur nachhaltigen Reduktion von Treibhausgasemissionen. Um diese Potenziale kurzfristig zu erschließen, wird den genannten Einrichtungen bzw. ihren Trägern eine um 5 Prozentpunkte erhöhte Förderquote für die investiven Klimaschutzmaßnahmen […] gewährt.“

Die Umrüstung in die Jahre gekommener Flutlichtanlagen auf moderne LED-Technologie birgt erhebliche Einsparpotenziale.
Die Umrüstung in die Jahre gekommener Flutlichtanlagen auf moderne LED-Technologie birgt erhebliche Einsparpotenziale. Bild: Sportplatzwelt

Förderschwerpunkt Beleuchtung

Die größten Potenziale für massive Einsparungen an Energiekosten und in der Folge auch an Treibhausgasen sieht der Bund indes in der Modernisierung verschiedener Beleuchtungssysteme in Nichtwohngebäuden oder dem direkten Gebäudeumfeld. Gefördert wird neben Systemen der Innen- und Hallenbeleuchtung vor allem hocheffiziente Beleuchtungstechnik in Kombination mit der Installation einer Regelungs- und Steuerungstechnik für eine adaptive Nutzung der Beleuchtungsanlage sowie hocheffiziente Beleuchtungstechnik in Kombination mit der Installation einer Regelungs- und Steuerungstechnik zur zonenweisen zeit- und präsenzabhängigen Schaltung. Unter den letzten Punkt fallen auch der Neubau bzw. die Umrüstung bestehender Flutlichtanlagen auf moderne LED-Systeme.

Voraussetzung für eine Förderung im Rahmen der Kommunalrichtlinie ist neben einer „wirtschaftlich angemessenen Amortisationszeit“ vor allem bereits erwähnte Regelungs- und Steuerungstechnik, die eine zeit- und präsenzabhängig Schaltung der einzelnen Flutlichter ermöglicht. Des Weiteren müssen die zu installierenden Leuchten eine ausgewiesene Mindestlebensdauer (L80) von 75.000 Betriebsstunden und sowohl ein austauschbares Modul als auch ein austauschbares Vorschaltgerät aufweisen. Zuwendungsfähig und vom Bund mit bis zu 25% förderfähig sind sämtliche Ausgaben für die Anschaffung der Leuchten einschließlich der Steuer- und Regelungstechnik sowie des erforderlichen Installationsmaterials.

Auch die Ausgaben für die Demontage und fachgerechte Entsorgung der alten Anlagekomponenten sowie die Montage der Neuanlage durch externes Fachpersonal sind zuwendungsfähig im Sinne der Kommunalrichtlinie.

Raumlufttechnische Anlagen

Lüftungsanlagen stellen mit bis zu 50 % den Löwenanteil am Energieverbrauch einer Sporthalle oder eines Schwimmbads. In erster Linie ist dies der Größe des Gebäudevolumens geschuldigt, will man doch auch bei starker Belegung für eine gleichbleibend gute Luftqualität sorgen. Gerade in Hallenbädern tragen raumlufttechnische Anlagen eine wichtige Zusatzfunktion: Hier übernehmen Lüftungsanlagen nämlich auch einen Großteil der Raumheizfunktion und müssen unter Umständen einen erheblichen Beitrag zur Luftentfeuchtung leisten.

Da aber nur selten tatsächlich eine volle Auslastung der Sporthalle oder eben des Schwimmbads bestehen dürfte, empfiehlt es sich für Träger und Betreiber, regelbare Lüftungsanlagen zu verwenden, die sich etwa mittels Feuchte- und Temperaturfühler dem tatsächlichen Bedarf anpassen. Auch in den Funktionsgebäuden eines Sportplatzes können regelbare Belüftungsanlagen zu einer erheblichen Stromersparnis führen. Einer Faustregel der Energie-Agentur.NRW zufolge gilt: „Die Halbierung des Luftwechsels reduziert die Stromaufnahme der Ventilatoren auf ein Achtel.“

Der Bund fördert sowohl die Erstinstallation als auch den Austausch bestehender Lüftungsanlagen mit einem Fördersatz von bis zu 30 % (für Sportstätten und Schwimmbäder). Bei einer Erstinstallation ist allerdings darauf zu achten, dass Zu- und Abluftsysteme sensorisch geregelt sein müssen und die eingebauten Geräte unabhängig vom Lüftungssystem eine Mindestrückwärmezahl von 0,73 erfüllen müssen.

Weitere investive Maßnahmen Neben der Installation hocheffizienter Beleuchtungssysteme im Innen- und Außenbereich fördert der Bund weitere investive Maßnahmen, die Vereinen, Kommunen und Sportstättenbetreiber beim Einsparen von Stromkosten und CO2-Emissionen helfen sollen. Um die Mindestzuwendung in Höhe von 5.000 Euro zu erreichen, können mehrere Maßnahmen gemeinsam beantragt werden.

Unter Umständen können sogar Fahrradstellplätze über die aktualisierte Kommunalrichtlinie gefördert werden.
Unter Umständen können sogar Fahrradstellplätze über die aktualisierte Kommunalrichtlinie gefördert werden. Bild: Sportplatzwelt

In Sachen Mobilität sieht das Bundesministerium erhebliche Einsparpotenziale und fördert deshalb viele Maßnahmen, die zu einer Verbesserung bzw. Attraktivitätssteigerung des Radverkehrs beitragen. Sportstätten jedweder Art können von einer um fünf Prozentpunkte erhöhten Förderquote für die Errichtung frei zugänglicher Radabstellanlagen (z. B. Fahrradbügel) profitieren.

Zudem fördert der Bund die Errichtung und Einrichtung von diebstahl- und witterungsgeschützten Fahrradparkhäusern sowie Abstellanlangen in Kfz-Parkbauten mit mindestens 70 Fahrradstellplätzen. Zuwendungsfähig sind alle maßnahmenbezogenen Ausgaben für Lieferungen und Leistungen durch qualifizierte externe Dienstleister. Die für die Maßnahmen vorgesehen Flächen müssen sich entweder im Besitz des Antragstellers befinden oder diesem in Form einer vertraglichen Regelung zur Verfügung stehen.

Neben dem Einbau hocheffizienter Pumpenanlagen für Schwimmbäder fördert der Bund auch in anderen Sportstätten den Einbau von Komponenten der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik in Verbindung mit einer Gebäudeleittechnik zur Gebäudeautomation.

Im Sinne der Gebäudeautomation werden – in Schwimmbädern wie in Sporthallen oder sonstigen Sportstätten – alle Sensoren, Bedienelemente und Verbraucher miteinander vernetzt. Ziel dieser Vernetzung ist es, Funktionsabläufe gewerkeübergreifend vollautomatisch nach genau definierten Parametern durchzuführen. Durch die bedarfsgerechte Steuerung der Haustechnik können erhebliche Stromersparnisse erzielt werden. Wie hoch diese in der Realität ausfallen ist aber von einer Vielzahl an Faktoren abhängig.

Weitere Förderprogramme auf Bundesebene

Kreditanstalt für Wiederaufbau
Die KfW fördert Klimasanierungsmaßnahmen u. a. im Sportstättenbau mit Förderkrediten zu günstigen Konditionen und Tilgungsraten von bis zu 50 %.

Aktion Mensch
Die Lotto-finanzierte Aktion Mensch fördert Maßnahmen zur Barrierefreiheit u. a. von Sportstätten.

BMI
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) fördert den Sportstättenbau für den Spitzensport. Hierzu zählen OSP, BLZ, BSP, Bundesfachsportverbände sowie das FES und das IAT. Die Förderquoten liegen je nach Einrichtung zwischen 30 % und 100 %.

Kommunalinvestitionsförderungsgesetz
Mit dem KInvFG möchte der Bund die unterschiedliche Wirtschaftskraft einzelner Kommunen ausgleichen. Eine Förderung von Sportstätten ist zwar nicht unmittelbar vorgesehen, allerdings im Einzelfall als Teil städtebaulicher Maßnahmen durchaus möglich.

Förderung durch EU
Es existiert keine direkte Förderung für Sportstätten auf EU-Ebene. Es besteht allerdings die Möglichkeit, EU-Mittel aus verschiedenen Fonds zur Förderung strukturschwacher Regionen zu beantragen (z. B. ELER, EFRE).

Kumulierbare Förderprogramme

Sportstättenförderung ist in erster Linie Sache der einzelnen Bundesländer. Daher ist es nicht überraschend, dass einige in der Kommunalrichtlinie genannten Förderschwerpunkte auch mit ähnlichen Punkten der einzelnen Landesförderprogramme kumulierbar sind (siehe Tabelle) – insofern die Aufwendungen des Vereins einen Anteil von 15 % nicht unterschreiten. Alternativ zur Kommunalrichtlinie existieren weitere Förderprogramme privater oder öffentlich-privater Förderbanken und Kreditgeber, die einer Sportstättenförderung auf Bundesebene nahekommen. Spitzensporteinrichtungen werden indes vom BMI mit Quoten von 30 % bis 100 % gefördert. (Sportplatzwelt, 08.07.2020)

Für den Sportstättenbau relevante Förderprogramme auf Landesebene, die mit einzelnen Punkten der Kommunalrichtlinie kumulierbar sind (nach Bundesland).
Für den Sportstättenbau relevante Förderprogramme auf Landesebene, die mit einzelnen Punkten der Kommunalrichtlinie kumulierbar sind (nach Bundesland). Bild: Sportplatzwelt