Steuerrechtliche Herausforderungen für Sportvereine

Timo Lienig
Timo Lienig Bild: Lienig und Lienig-Haller
Der Umgang mit den Finanzbehörden stellt manch Ehrenamtlichen immer wieder vor große Herausforderungen und Fragen. Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Timo Lienig von Lienig & Lienig-Haller – Kanzlei für Steuern und Recht.

Der vorliegende Artikel gibt einen kurzen Überblick, worauf die Vereine im Hinblick auf die Vereinsbesteuerung achten müssen und auf welche Fallkonstellationen ein besonderes Augenmerk zu richten ist.

1. Die Handelnden müssen die Satzung kennen

Jeder, der im Verein eine Funktion innehat, unabhängig davon, ob diese entgeltlich oder ehrenamtlich durchgeführt wird, muss die Satzung kennen. Die Satzung stellt das „Grundgesetz“ des Vereins dar. In der Satzung des Vereins sind u. a. die rechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen des Vereins dargelegt, ferner ist auch die Struktur und die Zuständigkeiten innerhalb des Vereins niedergeschrieben.

Die Satzung gibt den satzungsmäßigen förderungswürdigen Zweck des Vereins vor, anhand diesem wird dann festgelegt, in welchem der vier Bereiche (ideeller Bereich, steuerbegünstigter Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) die Tätigkeiten des Vereins einzuordnen sind.

Auch für die Ausbezahlung von Vergütungen, speziell der Ehrenamtspauschale, ist die Satzung relevant. U. a. kann einem gewählten Vorstandsmitglied immer nur dann die Ehrenamtspauschale zufließen, wenn die Satzung eine sogenannte „Öffnungsklausel“ enthält.

2. Die Handelnden müssen den Unterschied zwischen Spende und Sponsoring kennen

Eine Spende ist immer eine freiwillige Leistung, ohne Gegenleistung und dem ideellen Bereich zuzuordnen. Für eine Spende kann vom Verein eine Zuwendungsbescheinigung ausgestellt werden. Sobald eine Gegenleistung erfolgt, liegt ein Sponsoring vor. Eine Gegenleistung kann z. B. in Form von Werbung erfolgen, z. B. Logo auf dem Trikot, Bandenaufschriften, Anzeige im Vereinsheft. Das Sponsoring ist dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen und mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern. Für ein Sponsoring darf selbstverständlich keine Zuwendungsbescheinigung ausgestellt werden.

3. Die Handelnden müssen die Gefahren bei Scheinselbständigkeit von Trainern kennen

Laut ständiger Rechtsprechung gibt es im Mannschaftssport keine selbständigen Trainer. Selbständige Trainer kann es nur bei Individualsportarten geben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ob bei einem Trainer, der eine Individualsportart trainiert eine Selbständigkeit vorliegt, kann verbindlich nur die Deutsche Rentenversicherung festlegen. Dies erfolgt mittels eines Statusfeststellungsantrages.

Wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass der Trainer gar nicht selbständig ist, kann dies für den Verein teuer werden, da dann die Beiträge bis zu vier Jahre rückwirkend vom Verein bezahlt werden müssen.

4. Die Handelnden im Verein müssen wissen, ob Sie bezahlte Sportler im steuerlichen Sinne haben

Von einem bezahlten Sportler spricht man immer dann, wenn ein Sportler mehr als 450 Euro monatlich erhält.

Die Folge von bezahlten Sportlern ist, dass die Mannschaft dann dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet wird. Für eine solche Zuordnung ist grundsätzlich schon ausreichend, wenn nur ein Spieler in der Mannschaft als bezahlter Sportler anzusehen ist. Konsequenz der Zuordnung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist, dass die Vergütungen an die Spieler nur aus Einnahmen anderer wirtschaftlicher Aktivitäten, z. B. Sponsoring, generiert werden dürfen. Mittel aus dem ideellen Bereich, wie etwa Spenden und Mitgliedsbeiträge, dürfen nicht verwendet werden.

5. Die Handelnden müssen die Voraussetzungen der Übungsleiterpauschale kennen

Die Übungsleiterpauschale beträgt derzeit nach § 3 Nr. 26 EStG 2.400 Euro. Dieser Betrag darf Übungsleitern steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden.

Damit eine solche Auszahlung jedoch zulässig ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, u. a. dürfen diese Übungsleiter keine Übungsleiter von Mannschaften mit bezahlten Sportlern sein. Ferner muss es sich bei der Übungsleitertätigkeit um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln.

6. Die Handelnden müssen die Voraussetzungen der Aufwandsverzichtsspenden kennen

Es besteht die Möglichkeit, dass z. B. Ehrenamtliche oder auch Übungsleiter auf die Ausbezahlung ihrer Ansprüche (z. B. Ehrenamtspauschale, Übungsleiterpauschale) verzichten, gegen Erhalt einer Zuwendungsbescheinigung (Spendenbescheinigung). Dies ist möglich, es müssen aber drei Voraussetzungen erfüllt sein.

Vorheriger Rechtsanspruch: Hier bietet es sich an, dass mit den Anspruchsberechtigten ein Vertrag abgeschlossen wird. Nachträglicher und freiwilliger Verzicht: Nach Leistungserbringung muss der Anspruchsberechtigte auf die Ausbezahlung verzichten. Dieser Verzicht muss freiwillig sein, dies bedeutet, dass der Anspruchsberechtigte genau so gut sagen könnte, dass er nicht verzichtet und den Betrag ausbezahlt haben möchte. Ernsthaftigkeit: Der Verein muss wirtschaftlich in der Lage sein, dass für den Fall, dass alle Anspruchsberechtigten sagen würden, wir möchten den Betrag ausbezahlt haben, dieser finanziellen Forderung zu entsprechen.

7. Die Handelnden müssen wissen, ob Zuwendungen an Mitglieder ausnahmsweise zulässig sind

Bei jedem gemeinnützigen Verein gibt es in der Satzung folgende Regelung: Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Somit dürfen den Mitgliedern keine Zuwendungen gemacht werden, die nicht im Zusammenhang mit dem satzungsmäßigen Zweck z. B. „Förderung des Sports“ stehen.

Folglich wäre eine unentgeltliche Bewirtung der Mitglieder an einer Mitgliederversammlung oder an einer Vereinsweihnachtsfeier nicht zulässig. Hiervon gibt es jedoch eine Ausnahme für Zuwendungen an Mitglieder aus besonderem Anlass. Je nach Bundesland kann hier der Betrag schwanken.

In Baden-Württemberg liegt z. B. die Grenze bei 60 Euro pro teilnehmendem Mitglied im Jahr für alle besonderen Vereinsanlässe zusammen. In anderen Bundesländern wird zusätzlich noch die Höhe des Mitgliedsbeitrages für die Höhe der maximalen Zuwendung herangezogen.

Auch für Zuwendungen an Mitglieder für Vereinsfahrten muss die oben aufgeführte Regelung beachtet werden. Ein Zuschuss an Mitglieder ist immer nur dann gemeinnützigkeitsunschädlich, wenn es sich um eine Sportreise handelt. Mittelpunkt der Reise muss demnach der Sport sein (z. B. Teilnahme an einem Turnier oder Meisterschaft).

Handelt es sich um eine gesellige Fahrt, hat dies wieder nichts mit dem satzungsmäßigen Zweck zu tun, sodass dann die Mitglieder vom Verein keine Zuwendungen für diese Ausfahrt erhalten dürfen bzw. die oben aufgeführte Ausnahme für Zuwendungen aus besonderen Vereinsanlass zu beachten ist.

8. Die Handelnden müssen die relevanten Fristen kennen und beachten

Der Verein und damit seine handelnden Personen müssen die relevanten Fristen kennen und diese auch beachten. U. a. sind die Fristen für die Abgabe der Jahressteuererklärung, der Umsatzsteuer, der Lohnsteuer einzuhalten. Andernfalls kann dem Verein durch Missachtung der Fristen ein finanzieller Mehraufwand entstehen. (Sportplatzwelt, 02.07.2020)

Timo Lienig, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, vertritt Vereine, Verbände und Sportler außergerichtlich und gerichtlich bundesweit und ist Referent und Dozent für Verbände und Organisationen im Vereinsrecht und Vereinssteuerrecht.

Lienig & Lienig-Haller – Kanzlei für Steuern und Recht vertritt gemeinnützige Einrichtungen in allen vereinssteuerlichen, gemeinnützigkeitsrechtlichen und vereinsrechtlichen Fragestellungen und Sachverhalte.

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