Von der Ausschreibung zum Vergabeverfahren

Um dem strengen Wettbewerbsrecht Rechnung zu tragen, müssen öffentliche Auftraggeber müssen Planungs- und Bauleistungen öffentlich ausschreiben – ab einer gewissen Größe des Projekts sogar europaweit.

Dass Kommunen als öffentliche Auftraggeber Lieferund Dienstleistungen sowie Bauvorhaben öffentlich ausschreiben und dabei die strengen Vorgaben des Vergaberechts beachten müssen, ist hinlänglich bekannt. Doch auch Vereine gehen bei der Finanzierung und dem Betrieb von Sportstätten zunehmend Kooperationen mit Städten oder Energiekonzernen in Form von Beteiligungsgesellschaften ein, um Investitionskosten für Planung und Bau sowie zukünftige Erlöse aus dem wirtschaftlichen Betrieb mit den Partnern zu teilen. Da diese Partner in der Regel zu den öffentlichen Auftraggebern zählen, müssen bei der Vorbereitung und Auftragsvergabe für Leistungen zur Errichtung und zum Unterhalt einschlägige Normen und Gesetze des Vergaberechts strikt beachtet werden.

Bei diesem Artikel handelt es sich um eine gekürzte Fassung. Die vollständige Version finden Sie im neuen KOMPENDIUM SPORTPLATZ 2026, das Ihnen ab sofort im Stadionwelt-Shop zur Verfügung steht. Registrierte Nutzer von Sportplatzwelt+ erhalten nicht nur kostenfreien Zugriff auf das eBook, sondern auch 50 % Rabatt auf die Printpublikation.

Zu beachtende Regelwerke 

Zu den zentralen Regelwerken zählen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Vergabeordnung (VgV) und die Sektorenverordnung (SektVO). Darüber hinaus gilt es, die aktuellen EU-Schwellenwerte, die zum 1. Januar 2026 aktualisiert wurden und bis Ende 2027 gelten, zu beachten, bei deren Erreichen europaweite Vergabeverfahren vorgeschrieben sind. Für die Berechnung des Schwellenwerts ist der geschätzte Netto-Gesamtwert maßgeblich – inklusive aller Leistungen über die gesamte Laufzeit (z. B. bei Laufzeitverträgen), möglicher Vertragsverlängerungen und Prämien. Lose sind aufzuaddieren.

Überschreitet die Summe den EU-Schwellenwert, gilt dies für die Vergabe jedes einzelnen Loses. Öffentliche Auftraggeber dürfen von dieser Regelung nur abweichen, wenn (bei Bauleistungen) der geschätzte Nettowert der betreffenden Lose weniger als 1 Mio. Euro beträgt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 % des Netto-Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt (80/20-Regel). 

National kommen die Vergabeund Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) sowie für Leistungen (VOL, mittlerweile weitestgehend abgelöst durch die Unterschwellenverordnung UVgO mit Ergänzungen wie Direktaufträgen bis 50.000 Euro und freihändigen Vergaben bis 100.000 Euro) zum Tragen; landesspezifische Vergabegesetze ergänzen diese im Föderalismus. [...]

(Sportplatzwelt, 12.06.2026)

Weitere News - Architekten / Fachplanung

Architekten / Fachplanung

Fachtagung zu kommunalen Sportstätten

Die IAKS zeigt auf der Fachtagung Kommunale Sportstätten 2026 am 30. September in Bad Orb innovative Lösungen für die Zukunft kommunaler Sportinfrastruktur. Im Fokus stehen die Umnutzung bestehender Gebäude sowie modulare Sportstätten. Für Kommunen ist die Veranstaltung kostenfrei. mehr

Lärmschutz

Lärmschutz: Emissionen vermeiden

Eine Sportanlage soll sich gut in ihr Umfeld einfügen und nicht zum Störfaktor werden. Um allen Regeln gerecht zu werden, sollte sich der Betreiber kompetent beraten lassen. Lärm ist dabei aber nicht gleich Lärm. mehr

Sportplatzwelt LIVE

Sportplatzwelt LIVE als Architekten-Fortbildung anerkannt

Die diesjährige Ausgabe von Sportplatzwelt LIVE am 13. Mai 2025 wurde von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen als Fortbildungsveranstaltung anerkannt. Architekten erhalten bei einer Teilnahme 4 Fortbildungspunkte. mehr