SKS-Programm: Jetzt noch Förderung beantragen!
Die Projektskizzenformulare für das SKS-Programm des Bundes – die ersten 333 Mio. Euro der Sportmilliarde – sind seit 10. November online verfügbar. Bis 15. Januar müssen entsprechende Projektskizzen eingereicht werden, um im ersten Förderaufruf berücksichtigt zu werden.
Noch bis Mitte Januar können Kommunen Skizzen für Projekte einreichen, die über das SKS-Programm des Bundes gefördert werden sollen. Die vergleichsweise kurze Vorbereitsungszeit wird in diesem ersten Projektaufruf zwar vor allem dazu führen, dass hier vor allem kommunale "Schubladenprojekte" eingereicht werden – bietet allerdings auch eine erhöhte Chance auf Förderung, da es in Expertenkreisen als unwahrscheinlich gilt, dass die Mittel des ersten Projektaufrufs in Anbetracht der kurzen Antragsfriste vollständig ausgeschöpft werden.
Reichen Sie jetzt noch bis zum 15. Januar Ihre Projektskizze im digitalen Förderportal des Bundes ein, um sich Ihre Chance auf eine Förderung über das SKS-Programm zu sichen!
Was kann gefördert werden?
Gefördert werden können über das neue SKS-Programm sowohl gedeckte als auch ungedeckte kommunale Sportstätten, die „primär der Ausübung von Sport dienen sowie deren typische bauliche Bestandteile und zweckdienliche Folgeeinrichtungen.“ Die zu fördernden Sportstätten müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.
Neben der umfassenden baulichen Sanierung und Modernisierung können über das Programm beispielsweise auch Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit gefördert werden. Die Modernisierung von Bestandsgebäuden und Bestandsanlagen sei dabei Ersatzneubauten, die nur in Ausnahmefällen förderfähig sind, stets vorzuziehen. Ersatzneubauten seien in der Regel nur förderfähig, wenn sie nachweislich wirtschaftlicher als eine Sanierung sind – ähnliche Vorgaben gelten für Erweiterungsbauten.
Förderfähige Gebäude müssen sich dabei nach einigen energetischen Standards richten: Bestandsgebäude müssen nach einer Sanierung erstmals die Effizienzgebäude-Stufe 85 oder bei Baudenkmälern oder „sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz im Sinne des § 105 GEG die Effizienzgebäude-Stufe ‚Denkmal‘ gem. der Bundesförderung für effiziente Gebäude (GEG) erreichen“. Das Erreichen der Effizienzgebäude-Stufe 70 oder besser wirkt sich dabei positiv auf die Bewertung der Projektskizze aus.
Neubauten und Erweiterungsbauten müssen – insofern sie überhaupt förderfähig sind – nach Abschluss aller Maßnahmen die Effizienzgebäude-Stufe 55 gemäß KfW-Förderprogramm „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment“ erreichen. Bei Ersatzneubauten muss die Wärmeversorgung zu 100 % mit Erneuerbaren Energien erfolgen. Der Anschluss an ein Wärmenetz ist – auch bei Sanierungen – förderfähig.
Die neue Richtlinie nennt zudem einige förderfähige Maßnahmen, die über die energetische und barrierefreie Sanierung einzelner Sportstättentypen hinausgehen: So ermöglicht das SKS-Programm beispielsweise auch die Umwandlung bzw. Sanierung von Kunstrasenplätzen – insofern hier zertifizierte, nachhaltige Materialien zum Einsatz kommen, die „eine angemessene Lebensdauer sicherstellen und recycelbar sind“. Nicht förderfähig sind hingegen Kunststoffrasensysteme mit synthetischen Füllstoffen – angesichts des nahenden EU-Mikroplastikverbots für Kunststoffrasensysteme allerdings keine große Überraschung, da diese bereits in den letzten Jahren in den meisten Förderprogrammen ausgeklammert wurden.
Auch Schwimmbäder finden im neuen Projektaufruf explizit Erwähnung: „In Freibädern sind sowohl Maßnahmen zum Erreichen einer möglichst klimaneutralen Wärmeversorgung bzw. der Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien als auch zur Reduzierung des Einsatzes von Ressourcen (Wasser, Chemikalien, etc.) förderfähig. In Hallenbädern sind ebenfalls Maßnahmen förderfähig, die den Wasserverbrauch reduzieren oder dazu führen, den Einsatz von Chemikalien, bspw. zur Desinfektion des Beckenwassers, zu senken.“ Hinsichtlich der notwendigen Barrierefreiheit biete der Leitfaden barrierefreies Bauen des Bundes eine grundsätzliche Orientierung.
Die Förderung umfasse grundsätzlich konzeptionelle, investitionsvorbereitende und investive Ausgaben – einschließlich Ausgaben für energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen durch „anerkannte Energieeffizienz-Expertinnen/Experten“. Interkommunale Projekte werden dabei ausdrücklich begrüßt.
Finanzierung und Höhe der Fördermittel
„Die Zuwendung erfolgt durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss als Projektförderung grundsätzlich in Form der Festbetragsfinanzierung. Die Zuwendungen werden bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.“ Die Mindestförderung beträgt dabei 250.000 Euro, maximal können bis zu 8 Mio. Euro für ein Einzelprojekt zur Verfügung gestellt werden. Bei Zuwendungen von mehr als 6 Mio. Euro (Mittel von Bund und Ländern zusammengenommen) ist in jedem Fall die Bundesbauverwaltung in den Prozess miteinzubeziehen. Das Verfahren richtet sich dann nach den „Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau)“.
Der förderfähige Anteil an den Gesamtinvestitionskosten beträgt dabei maximal 45 % – die Kommunen bzw. Landkreise (sollte die Sportstätte Eigentum des Landkreises sein) müssen einen Eigenanteil von mindestens 55 % in das Projekt einbringen. Für Kommunen mit Haushaltsnotlagen gelten wie üblich etwas weniger strenge Vorgaben: Hier liegt der Eigenanteil bei mindestens 25 %, 75 % trägt der Bund. Aber: „Kommunen und Landkreise müssen ihre Eigenanteile und eventuelle Drittmittelanteile anteilig zu den zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln des Bundes erbringen. Eine Vorleistung mit Bundesmitteln und der spätere Ausgleich mit kommunalen Mitteln sind nicht möglich.“
Angesichts vielerorts klammer kommunaler Haushalte stellen sich viele Kommunen berechtigterweise die Frage, wie sie den vergleichsweise hohen Eigenanteil von 55 % finanziell stemmen sollen – denn je nach Art der zu bewilligenden Maßnahme können hier schnell Investitionen in Millionenhöhe zustande kommen, die trotz einer 45-prozentigen Förderung durch den Bund nicht von allen Kommunen zu stemmen sein dürften.
Der Bund kommt den Kommunen hier insofern entgegen, als dass die neue SKS-Richtlinie eine Einbeziehung Dritter in die Finanzierung nicht grundsätzlich ausschließt. Im Gegenteil: „Es ist ausdrücklich erwünscht, unbeteiligte Dritte in die Finanzierung einzuschließen.“
„Unbeteiligte Dritte“ – also natürliche oder juristische Personen, die nicht selbst Förderempfänger oder Nutznießer der Förderung sind (z.B. Stiftungen, Spender) – können hier den Eigenanteil der Kommune teilweise übernehmen, ein kommunaler Mindesteigenanteil von 10 % bleibt aber in jedem Fall verpflichtend bestehen.
Für „beteiligte Dritte“ – also private, öffentliche oder kirchliche Eigentümer oder Nutznießer – gilt: „Diese können den Eigenanteil der Kommune nicht ersetzen. Sie werden daher bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Abzug gebracht; deren Höhe bildet die Grundlage für die Berechnung des kommunalen Eigenanteils und der maximalen Zuschusshöhe des Bundes. Sonderbedarfszuweisungen nach den Finanzausgleichsgesetzen der Länder gelten nicht als freiwillige Beteiligungen in diesem Sinne und können als kommunaler Eigenanteil gewertet werden.“ Auch hier muss die Kommune unabhängig von einer finanziellen Beteiligung Dritter weiterhin einen Eigenanteil von mindestens 10 % leisten.
Kumulierung mit anderen Förderprogrammen
Eine Kumulierung mit Förderprogrammen „anderer öffentlicher Geldgeber“ ist prinzipiell möglich – dies umfasst vor allem die verschiedenen (Sportstätten-)Förderprogramme der einzelnen Bundesländer. Eine Kumulierung mit anderen Bundesförderprogrammen ist nicht möglich – insbesondere und explizit mit folgenden Programmen:
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau (KFN)
- Bundesförderung Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN)
- Bundesprogramm zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld
- Kommunalrichtlinie
- Städtebauförderung des Bundes
Antragstellung und Bearbeitung
Das Förderprogramm gliedert sich in zwei Phasen: Nach Einreichung der Projektskizzen beschließt der Haushaltsausschuss des Bundestags die zur Antragstellung vorzusehenden Projekte, die sich dann in einer zweiten Phase um die eigentliche Förderung bewerben können. Die 1. Phase endet am 15. Januar 2026, bis dahin müssen eventuell förderfähige Projektskizzen – inklusive eines entsprechenden Rats- oder Kreistagsbeschluss, die notfalls noch bis zum 31. Januar nachgereicht werden können – online über das Förderportal des Bundes eingereicht werden. Schriftliche Anträge sind nicht mehr möglich.
Das Formular zum Einreichen von Projektskizzen steht ab dem 10. November 2025 auf dem Förderportal des Bundes „easy-Online“ zur Verfügung.
Die in Phase 1 ausgewählten Projekte werden im Anschluss aufgefordert, einen entsprechenden Zuwendungsantrag zu stellen, der neben dem Antragsformular auch einen Ausgaben- und Finanzierungsplan, einen Ablauf- und Zeitplan sowie die entsprechenden Nachweise des kommunalen Finanzierungsanteils (Rats-/Kreistagsbeschluss) sowie ggf. weiterer Mittelgeber enthält. Vor der eigentlichen Antragstellung werden die Verantwortlichen der ausgewählten Projekte zu einem „kurzfristig durchzuführenden Antrags- und Koordinierungsgespräch“ eingeladen. Ab diesem Zeitpunkt haben die Kommunen vier Wochen Zeit, ihre Zuwendungsanträge einzureichen und 24 Monate Zeit, die Mittel abzurufen.
Bewertungskriterien
Die oben genannten Kriterien stellen die Mindestanforderungen an förderfähige Projekte und Maßnahmen dar. Der Bund betont in seiner Förderrichtlinie allerdings auch, dass eine Übererfüllung der genannten Mindestanforderungen positiven Einfluss auf eine Bewilligung haben kann – je nachhaltiger und innovativer das Projekt, desto höher also die Chancen auf eine Förderung.
Konkret wirken sich dabei folgende Punkte positiv auf die Bewertung aus:
- Effizienzgebäude-Stufe 70 oder höher
- Interkommunale Projekte mit regionaler Bedeutung
- Fortgeschrittene Projektreife von mindestens Leistungsphase 3 HOAI, die eine zügige Realisierung erwarten lässt
- Anteil erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme an der Wärmeversorgung von mindestens 75 % bei der Sanierung von Freibädern
- Umsetzung umfassender Maßnahmen zur Barrierefreiheit
- Zügige Umsetzbarkeit, schlüssige Projektstruktur, langfristige Nutzbarkeit
- Bedeutender Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt
- Verwendung von nachhaltigen Baumaterialien
So geht’s jetzt weiter
2025
16. Oktober: Veröffentlichung Projektaufruf 2025
10. November: Freischaltung des Projektskizzenformulars
2026
15. Januar: Fristende zur Einreichung der Projektskizzen
31. Januar: Fristende für die digitale Nachreichung von geforderten Unterlagen
Anfang Februar: Sichtung und Vorprüfung der Projektskizzen
Ende Februar: Beschluss der zur Antragstellung vorgesehenen Projekte
Anschließend folgen die Durchführung der Antrags- bzw. Koordinierungsgespräche, die Erstellung der Zuwendungsanträge durch die Kommunen in Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie die Erteilung der Zuwendungsbescheide durch das BBSR.
Bei Fragen rund um das neue SKS-Programm stehen verschiedene Stellen des Bundes zur Verfügung: Entweder per Mail mit dem Betreff „Projektaufruf 2025/2026 – Sanierung kommunaler Sportstätten“ an sks@pd-g.de oder ab 3. November 2025 unter der Telefon-Hotline 030 / 257679 440 (montags bis freitags, 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr). Bei Fragen zu easy-Online steht Ihnen die Telefon-Hotline 030 / 257679 450 zur Verfügung.
(Sportplatzwelt, 07.12.2025)



