Grundlagen: Förderung

Staatliche Förderung durch den Bund oder die einzelnen Landesregierungen basiert in Deutschland auf dem Subsidiaritätsprinzip. Bund und Länder stellen in ihrer Haushaltsplanung Mittel bereit, um in Form von Zuwendungen Maßnahmen zu finanzieren, die auf andere Weise nicht oder nicht hinreichend befriedigt werden können.

In der Sportförderung sind dies vor allem Maßnahmen, die der finanziellen Unterstützung des Ehrenamts oder übergeordneter Interessen wie der Verbesserung der Inklusion und Gleichstellung dienen. Regelmäßige, zeitlich befristete Sonderprogramme – etwa zur Abfederung der finanziellen Schäden durch die Corona-Pandemie – ergänzen den Förderkatalog.

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Die Aufgabe der Sportstättenförderung liegt darin, den Sanierungsstau in Sportstätten zu beheben und Anreize für die Umsetzung der von der Bundesregierung verabschiedeten Langfristziele zu schaffen – etwa die Senkung der Treibhausgasemissionen durch technische Modernisierungen. Auch die Schaffung einer flächendeckenden Sportstätteninfrastruktur ist ein wesentlicher Faktor der Sportstättenförderung.

Bundesförderung

Der Bund ist dabei in erster Linie für die Modernisierung und Instandhaltung der verschiedenen Bundesleistungszentren und Olympiastützpunkte verantwortlich. Auch die Förderung der Kaderathleten für internationale Wettkämpfe liegt in der Hand des Bundes. Das Bundesinnenministerium ist hier – in den meisten Fällen über das Bundesverwaltungsamt – der primäre Ansprechpartner. Der Bund unterstützt aber auch direkt einzelne Kommunen im Rahmen von Sonderprogrammen, deren Ziel es ist, vom Bund definierte Langfristziele durch Zuwendungen zu unterstützen und zu realisieren – allen voran die sogenannte Kommunalrichtlinie oder das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz. Rechtsgrundlage bilden § 23 und § 44 der Bundeshaushaltsverordnung sowie die Verwaltungsvorschriften (VV-BHO).

Landesförderung

Die Förderung von Sportstätten, die nicht den oben genannten Kriterien entsprechen, ist indes Sache der einzelnen Bundesländer. Für kommunale Sportstätten ist dabei das jeweils zuständige Landesministerium Ansprechpartner und Förderer. Entsprechende Förderrichtlinien legen die Zuwendungszwecke, die Zuwendungsberechtigten sowie die Art der Zuwendung fest. Vereinseigene Sportstätten werden in der Regel über den zuständigen Landessportbund gefördert, der die gesammelten Anträge dann an das zuständige Ministerium weiterleitet.

Arten der Förderung

Generell wird im Rahmen einer Förderung zwischen der institutionellen Förderung und der Projektförderung unterschieden. Auch wenn die institutionelle Förderung jedes Jahr neu beantragt werden muss, gleicht sie in der Praxis meist einer dauerhaften Zuwendung durch die öffentliche Hand. Die Projektförderung dient der einmaligen finanziellen Unterstützung einzelner Vorhaben bzw. einzelner Bestandteile solcher Vorhaben. Dies können neben Zuschüssen für bestimmte Gewerke (z.B. die Modernisierung eines veralteten Lüftungssystems) auch Zuschüsse für einzelne Planungsleistungen sein.

Finanzierungsarten

Hinsichtlich der Finanzierungsarten unterscheidet man zwischen vier Typen. Im Bereich der Sportstättenförderung ist meist von einer Anteilfinanzierung die Rede, d.h. einzelne Projekte werden einmalig durch einen in den Förderrichtlinien festgeschriebenen bzw. je nach Bedarf des Projekts ermittelten prozentualen Anteil an den Gesamtinvestitionskosten finanziert. Ein festgelegter Höchstbetrag darf dabei nicht überschritten werden, meist gibt es zudem eine sogenannte Bagatellgrenze, die festlegt, ab welcher Dimension ein Projekt gefördert wird. Der Verein oder die Kommune muss in den meisten Fällen einen festgelegten Eigenanteil selbst finanzieren. Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist unter Umständen möglich – dies kann den jeweiligen Richtlinien entnommen werden. Die Fehlbedarfsfinanzierung soll die Lücke zwischen den anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben und den Eigenmitteln der Kommune bzw. des Vereins schließen. Eine Festbetragsfinanzierung ist häufiger Bestandteil verschiedener Sportförderrichtlinien oder kurzfristiger Unterstützungsprogramme (z.B. Corona-Hilfen). Der Geförderte erhält dabei einen Festbetrag vom Förderer. Die Vollfinanzierung entspricht einer Anteilfinanzierung mit einer Förderquote von 100 % – sämtliche Projektkosten werden von Bund oder Land übernommen.

Zuwendungsarten

Die Art der Zuwendung ist fester Bestandteil jeder Förderrichtlinie. Handelt es sich bei den meisten Bundes- und Landesförderungen um Zuwendungen in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen, setzen vor allem Drittinstitutionen wie Förderbanken oder Stiftungen auf unbedingt rückzahlbare Zuwendungen in Form von Darlehen. In der Regel verfügen diese Darlehen aber über vergleichsweise günstige Zinskonditionen und lange Tilgungsfristen. Zu nennen sind hier in erster Linie Institutionen wie die „Aktion Mensch“, die Kreditbank für Wiederaufbau (KfW) oder die einzelnen Landesförderbanken. Die Darlehen werden entweder direkt bei der Institution oder, im Fall der Landesförderbanken, über die eigene Hausbank beantragt.

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