Steueränderungsgesetz 2025: Alle Änderungen im Überblick
Mehr Geld, mehr Rechtssicherheit und deutlich weniger Bürokratie: Das Steueränderungsgesetz geht mit einigen entscheidenden Anpassungen für gemeinnützige Sportvereine einher. Vor allem kleinere Vereine profitieren vom Bürokratieabbau.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025, das seit Jahresbeginn gültig ist, will der Bund das Ehrenamt stärken und Vereine finanziell und bürokratisch entlasten. Es ist eine der umfassendsten Anpassungen am Steuerrecht für gemeinnützige Vereine der letzten Jahre.
Höhere Pauschalen: Mehr Geld für Ehrenamtliche
Ab diesem Jahr dürfen Vereine ihren Übungsleitern, Trainern und Ehrenamtlichen teils deutlich höhere Pauschalbeträge zahlen, bevor die Steuerpflicht greift: Die Übungsleiterpauschale steigt um 10 % von 3.000 Euro auf 3.300 Euro, die Ehrenamtspauschale wurde um 14 % von 840 Euro auf 960 Euro erhöht.
Mehr finanzieller Spielraum, weniger Bürokratie
Zum Jahreswechsel wurde die Freigrenze für Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemeinnütziger Vereine von ehemals 45.000 Euro auf 50.000 Euro pro Jahr angehoben. Zudem entfällt bei kleineren Vereinen, die pro Jahr weniger als 50.000 Euro aus wirtschaftliche Aktivitäten einnehmen, künftig die Sphärenzuordnung (z.B. Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) – so sinkt der Verwaltungsaufwand in kleinen Vereinen teils erheblich. Wichtig: Bei Einnahmen über 50.000 Euro (oder Grenzfällen) bleibt diese Sphärenzuordnung weiterhin verpflichtend (bzw. empfehlenswert).
Um den Bürokratieaufwand weiter voranzutreiben und vor allem kleinere Vereine gezielt zu entlasten, wurde auch die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wurde von 45.000 auf 100.000 Euro angehoben. Der Gesetzgeber sieht vor, dass Sportvereine finanzielle Mittel nicht langfristig „ansparen“ dürfen, sondern spätestens bis zum Ende des übernächsten Wirtschaftsjahrs („zeitnah“) für satzungsmäßige Zwecke verwenden müssen. Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung entfiel bisher lediglich bei Vereinen, deren jährliche Einnahmen unter der Freigrenze von 45.000 Euro lagen. Die Anhebung der Freigrenze auf 100.000 Euro bietet nun ebenfalls vor allem kleineren Vereinen finanzielle Planbarkeit: Vereine mit jährlichen Einnahmen unter 100.000 Euro können so deutlich einfacher finanzielle Rücklagen bilden und müssen Mittel nicht sofort ausgeben.
Mehr Sicherheit für Ehrenamtliche
Auch beim Haftungsschutz für Ehrenamtliche gab es einige entscheidende Anpassungen, die Ehrenamtlichen künftig deutlich mehr Rechtssicherheit bringen. Die bisherige Regelung sah vor, dass Ehrenamtliche, deren Vergütung 840 Euro pro Jahr nicht überschreitet („Ehrenamtspauschale“), in Schadensfällen in Folge einer leichten Fahrlässigkeit nicht persönlich haften – sondern der Verein. Trainer und Übungsleiter mit ihrer Übungsleiterpauschale (früher 3.000 Euro, jetzt 3.300 Euro) waren bislang also explizit von dieser Regelung ausgenommen.
Seit Jahresbeginn gilt hier eine Obergrenze von 3.300 Euro („Übungsleiterpauschale“), weshalb künftig auch Trainer und Übungsleiter unter den persönlichen Haftungsschutz fallen und so die Risiken bei der Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit deutlich reduziert werden.
eSport wird gemeinnützig
Nach jahrelangen politischen Diskussionen ist eSport seit 1. Januar 2026 als gemeinnütziger Zweck anerkannt. Durch die Gesetzesänderung erhalten nicht nur eSports-Vereine, die bislang zur Anerkennung ihrer Gemeinnützigkeit oft das rechtliche „Hintertürchen“ Jugendhilfe nutzen mussten, Rechtssicherheit, auch in klassischen Breitensportvereinen stehen nun die Türen zur eigenen eSport-Abteilung offen. Wichtig ist hierbei anzumerken, dass die Gesetzesänderung zwar die Gemeinnützigkeit des eSport anerkennt, ihn aber nach wie vor nicht als „Sport“ im klassischen Sinne versteht.
Photovoltaik: Rechtssicherer Strom für Vereine
Eine weitere entscheidende Änderung, die gemeinnützigen Vereinen künftig deutlich mehr Rechtssicherheit und finanziellen Spielraum bietet, findet sich beim Thema Strom- und Wärmeerzeugung: Der Betrieb vereinseigener Photovoltaikanlagen ist nicht mehr schädlich für die Gemeinnützigkeit eines Sportvereins, wenn Überschussstrom gegen Entgelte ins Netz eingespeist wird. Einnahmen aus der Stromeinspeisung sind aber weiterhin dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen und ggf. steuerpflichtig. (Sportplatzwelt, 23.01.2025)




