Sport und Recht: Ein Rückblick auf 2024

Im Gastbeitrag werfen Thomas Schneider, stellvertretender Leiter des Sportamts der Stadt Köln, und Rechtsanwalt Marc Patrick Schneider einen Blick auf die wichtigsten vereins- und sportrechtlichen Änderungen des vergangenen Kalenderjahres.

Neben herausragenden Sportveranstaltungen, wie der Fußball-Europameisterschaft, gab es im vergangenen Jahr auch im Bereich des Sportrechts reichlich Bewegung. In ganz Europa wurde über juristische Fachpublikationen hinaus über die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), hierbei unter anderem zur Super League als Konkurrenzprodukt zu den Wettbewerben von FIFA und UEFA sowie zum Fall des französischen Fußballspielers Lassane Diarra, der eine teilweise Bewertung der Transferregeln der FIFA als europarechtswidrig zur Folge hatte, berichtet. Aber auch auf nationaler Ebene gab es sowohl vor den Zivilgerichten als auch in der Sportgerichtsbarkeit Spannendes für all diejenigen, die in Sportvereinen Verantwortung tragen. Einige ausgewählte Entscheidungen möchten wir in diesem Beitrag vorstellen.

Beginnen wir mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Karlsruhe (Az. 19 W 29/24), das sich mit der Frage zu beschäftigen hatte, wann die Notbestellung eines Vorstandmitglieds notwendig und zulässig ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt dazu in § 29 vor, dass „Vorstandsmitglieder fehlen“ müssen und zudem ein „dringender Fall“ erforderlich ist. Wann dies vorliegt, oder besser, nicht vorliegt, hat das OLG anschaulich und praxisrelevant herausgearbeitet. Zum konkreten Sachverhalt: Ein Verein geriet in wirtschaftliche Schieflage, musste Insolvenz beantragen. Von den satzungsgemäß acht Vorstandsmitgliedern war nur noch der einzelvertretungsberechtigte Vorsitzende übrig. Dieser wollte eine Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins durchführen, stellte jedoch fest, dass die Satzung eine Regelung enthielt, wonach die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig ist, wenn zwei Vorstandsmitglieder und ein Zehntel aller stimmberechtigen Mitglieder anwesend sind. Im Glauben, § 29 BGB und die Satzung vollends verstanden zu haben, beantragte er beim Amtsgericht (AG) die Bestellung eines (weiteren) Vorstandsmitglieds. Das AG lehnte den Antrag jedoch mit dem Argument ab, es liege trotz der Satzungsregelung gerade kein dringender Fall vor, weil der Vorsitzende eben aufgrund seiner Einzelvertretungsberechtigung die Handlungsfähigkeit des Vereins sicherstellen könne. Auf die Beschwerde hin bestätigte das OLG die Entscheidung des Amtsgerichtes und führte argumentativ aus, dass die in Rede stehende Satzungsregelung zur Beschlussfähigkeit bei nur noch einem verbliebenen, aber alleinvertretungsberechtigten, Vorstandsmitglied so auszulegen sei, dass dieses eine Vorstandsmitglied ausreiche, um die Mitgliederversammlung einzuberufen. Gestützt wurde diese Auslegung letztlich insbesondere auf die Wertung, dass die Notbestellung eines Vorstandes restriktiv, also nur in Ausnahmefällen anzuwenden und keinesfalls dafür da sei, vereinsinterne Streitigkeiten zu lösen und Unzulänglichkeiten (z.B. eine unklare Satzung) zu beseitigen.

Bereits im Januar des Jahres hatte das OLG Karlsruhe (Az. 19 W 80/23) einen weiteren interessanten Fall zu entscheiden, bei dem das Registergericht die Eintragung eines neu gegründeten Vereins wegen fehlendem Nachweis über die Gemeinnützigkeit abgelehnt hatte. Wie nicht selten, enthielt die Satzung des Vereins eine Regelung, wonach der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO) verfolge. Der Anmeldung lag allerdings – man mag sagen: wie auch – keine Bescheinigung des Finanzamtes über die (vorläufige) Anerkennung der Gemeinnützigkeit vor. Das Registergericht begründete seine Verweigerung der Eintragung also damit, dass die Satzung auf eine noch gar nicht bestätigte Gemeinnützigkeit Bezug nehme und damit einen falschen Rechtsschein für diejenigen erwecke, die sich die Satzung ansehen und z.B. dem Verein Spenden zukommen lassen wollen. Dass das OLG die Entscheidung des Registergerichts bestätigte, ist überraschend, da die Frage der Eintragungsfähigkeit eines Vereins von der Frage seiner Gemeinnützigkeit losgelöst zu beantworten ist. Dennoch: das Urteil ist erst einmal in der Welt, sodass Vereine mehr denn je dem Rat folgen sollten, sich über § 60a AO mit einer sog. „Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen“ im Rahmen der Gründung frühzeitig abzusichern. Dass ein Gericht bei Vorliegen einer solchen Feststellung die Eintragung verweigert, ist nicht realistisch.

Ebenfalls von hoher Praxisrelevant war eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Heidelberg, welches sich mit der Frage befassen musste, wie bestimmt Tagesordnungspunkte bei der Einladung zu einer Mitgliederversammlung formuliert sein müssen. In der Einladung eines Vereins fand sich zu einem Tagesordnungspunkt zum einen die Angabe „Information über ...“ und zum anderen der Hinweis, dass ein Beschluss über die Zurverfügungstellung einer Immobilie des Vereins als Flüchtlingsunterkunft gefasst werden sollte. Nachdem die Mitgliederversammlung ein positives Votum abgegeben hatte, folgte eine Beschlussanfechtung mit der Begründung, die Einladung sei zum einen nicht sämtlichen Mitgliedern zugegangen und zum anderen im Hinblick auf den Tagesordnungspunkt zu unbestimmt gewesen. Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) verwies das LG dazu auf § 32 BGB, der bezwecke, die Vereinsmitglieder vor Überraschungen zu schützen und ihnen Gelegenheit zu geben, über die Notwendigkeit einer Teilnahme in der Mitgliederversammlung zu entscheiden und sich auf diese vorbereiten zu können. Dabei reiche es aus, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung seinem wesentlichen Inhalt nach klar umrissen wird (z.B. „Vorstandswahl“) und die Mitglieder erkennen können, welche den Verein bindenden Entscheidungen getroffen werden. Eine wörtliche Angabe von Anträgen oder Beschlusstexten (z.B. „Wahl von X zum Vorstand“) sei grundsätzlich nicht erforderlich. Ausnahme: Es geht z.B., wie im konkreten Fall, um das Eingehen grundlegender vertraglicher Verpflichtungen. Hier könne verlangt werden, dass die Mitglieder über den Wortlaut und Inhalt informiert werden. Fazit: Je mehr es auf Detailkenntnis ankommt, und/oder je grundlegender die Beschlussfassung ist, desto eher sollten Dokumente (z.B. Verträge) oder auch Finanzinformationen ausführlich vorgelegt und die Einladung zur Mitgliederversammlung darauf ausgerichtet sein. Im Zweifel lohnt hier tatsächlich ein kurzer Anruf bei dem Vereinsrechtler des Vertrauens. Hinsichtlich des Zugangs der Einladung nahm das LG ebenfalls auf den BGH Bezug. Danach muss ein Verein nur beweisen, alle nach den Umständen möglichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen zu haben, die geeignet sind, unter normalen Umständen die Ladung sicherzustellen. Dies sei dann regelmäßig der Fall, wenn der Verein die Versendung an die zuletzt bekannte Adresse nachweise. Wenn die Einladung auf dem Postweg verloren gehe, könne dies nicht dem Verein angelastet werden. Schließlich könnten sonst schon dann keine wirksamen Beschlüsse mehr gefasst werden, wenn nur ein einziges Mitglied die Einladung nicht erhalten hat. An dieser Stelle sei der Vollständigkeit nochmals auf die Entscheidung des OLG Hamburg (2 W 35/13) aus dem Jahr 2013 hingewiesen, wonach eine satzungsgemäß „schriftliche Einladung“ grundsätzlich auch per E-Mail erfolgen kann.

Das OLG Celle (Az. 5 U 114/23) hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem einem Vereinsvorstand ein Unterlassungsanspruch gegen ein Mitglied zugesprochen wurde, welches sich im Kontext einer Mitgliederversammlung rechtswidrig geäußert und zudem zu Provokationszwecken Fotos des sichtlich aufgebrachten Vorstands gemacht und veröffentlich hatte. Die Äußerungen betrafen sinngemäß den Vorwurf, der Vorstand würde ständig mutwillig die Einberufung der Mitgliederversammlung vereiteln und den Verein eigenmächtig und diktatorisch regieren. Betrachtet man Entscheidungsgründe des OLG, so wird zum einen deutlich, dass man als Vereinsvorstand durchaus ein „dickes Fell“ haben sollte und zum anderen, wie komplex und schwierig die Feststellung der Grenze zwischen einer gerade noch von der Meinungsfreiheit in Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) gedeckten und einer das Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG nicht tolerierbar verletzenden Äußerung (z.B. in Form einer sog. Schmähkritik) zu ziehen ist. Hierzu stellte das OLG nochmals klar, dass Artikel 5 GG grundsätzlich auch einprägsame, starke Formulierungen deckt, selbst wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben und mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden. Darauf, ob diese Kritik und Polemik von anderen für "falsch" oder "ungerecht" gehalten wird, käme es nicht an. Und selbst dann, wenn die Grenze überschritten ist, müsse nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) noch eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Parteien nachfolgen und erst darauf beruhend festgestellt werden, ob nun im Einzelfall die eine oder andere Seite überwiegt. Im konkreten Fall hatte das Vorstandsmitglied am Ende das Nachsehen, weil das OLG entscheidend wertete, dass dieses in der Mitgliederversammlung schließlich nicht in seiner Intim- oder Privatsphäre, sondern lediglich in der Sozialsphäre betroffen gewesen sei. Hinsichtlich der Fotoaufnahmen stellte das OLG allgemein heraus, dass die Frage, ob diese ohne Einwilligung des Abgebildeten einen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt, nur unter Würdigung aller Einzelfallumstände und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden könne. Im konkreten Fall wurde das Fotografieren durch das OLG nicht als rechtswidrig angesehen, da der Eingriff in die Sozialsphäre des Vorstands als geringfügig zu bewerten sei und das Mitglied ein berechtigtes Interesse an der Beweissicherung gehabt habe.

Auf Seiten der Verbandsgerichte sticht eine Entscheidung des DFB-Bundesgerichtes (AZ. 17/2023/2024) heraus. In einem Spiel der Kreisliga B stand eine Mannschaft im Mai 2024 für weniger als eine Minute mit 12 Spielern auf dem Platz. Die gegnerische Mannschaft legte Protest ein. Das örtliche Sportgericht wertete das Spiel am grünen Tisch mit 3:0. Nach der Berufung vor dem Württemberger Verbandsgericht hatte dann das DFB-Bundesgericht über die Revision zu entscheiden. Die Revisionsführer, die den Wechselfehler an sich nicht bestritten, beriefen sich u.a. darauf, dass das Schiedsrichterteam seinen Prüfpflichten nicht nachgekommen, Fairness im Sportrecht oberstes Gebot und die Verhältnismäßigkeit zu beachten sei. Dieser Argumentation wollte das DFB-Bundesgericht nicht folgen. Die Kontrollpflicht der Schiedsrichter entlaste die Vereine nicht, da diese originär und primär für die Einhaltung der Wechselbestimmungen zuständig seien und dafür haften. Das Gebot der Fairness sei vielmehr durch den revisionsführenden Verein selbst verletzt worden, da er statt mit 11 mit 12 Spielern gespielt habe. Die der Entscheidung zugrundeliegenden verbandsrechtlichen Regelungen seien auch nicht unverhältnismäßig, da diese Ausnahmen vorsehen – die hier nicht gegeben waren – und damit ein Übermaß vermieden wird.

Die Autoren

Marc Patrick Schneider, MBA, ist selbständiger Fachanwalt für Sportrecht, Of Counsel der Sportrechtskanzlei Lentze Stopper in München sowie unter anderem Vorstand des DeutschenVolleyball-Verbandes. Er hat Lehraufträge im Sportrecht und Sportmanagement und publiziert regelmäßig zu Themen des Sport- und Vereinsrechts (u.a. als Mitautor des Praxishandbuchs Vereins- und Verbandsrecht, Handbuchs Fußballrecht sowie des Beck’schen Formularbuchs Sportrecht).

Thomas Schneider ist stellvertretender Leiter des Sportamtes der Stadt Köln. Er verantwortet dort nach juristischer Ausbildung in Köln, Lausanne, Siena und Brüssel als Volljurist die Themenbereiche Sportentwicklungsplanung, Sportförderung, Finanzen, Personal, Organisation und Recht.

(Sportplatzwelt, 11.04.2025)

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