75 Jahre Grundgesetz: Staatsziel Sport?

Zum 75. Geburtstag des Grundgesetzes beleuchten Thomas Schneider und Dr. Moritz Wellerdick die Vor- und Nachteile einer solchen Verfassungsänderung. Und könnte die Aufnahme des Sports ins Grundgesetz Probleme des Amateur- und Breitensports lösen oder wäre es nur eine symbolische Geste?

Als das Land nach dem verheerenden Wirken des Nationalsozialismus noch in Trümmern lag, machte sich auf Anregung der drei alliierten Besatzungsmächte USA, Großbritannien und Frankreich ein 65-köpfiger Parlamentarischer Rat unter Vorsitz von Konrad Adenauer an die Erarbeitung eines Grundgesetzes. Es sollte eine neue Verfassung sein, ohne dass man sie wegen der damaligen Trennung von West und Ost so nennen wollte. Dabei wollte man mit einem kritischen Blick in die Vergangenheit die Fehler der Weimarer Reichsverfassung vermeiden und gleichzeitig ein zukunftsweisendes Werk erstellen. Diese Zielsetzung hat das Grundgesetz in bemerkenswerter Weise erfüllt. Hielt die Weimarer Reichsverfassung gerade mal 13 Jahre, hat das Grundgesetz am 23.5.2024 seinen 75. Geburtstag begangen. Aus den ursprünglich 146 Artikeln sind bis heute 202 geworden. Die nunmehr rund 21.000 Wörter haben seit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik 1990 auch in den fünf ostdeutschen Bundesländern Geltung.

Die Autoren

Thomas Schneider
ist stellvertretender Leiter des Sportamtes der Stadt Köln. Er verantwortet dort nach juristischer Ausbildung in Köln, Lausanne, Siena und Brüssel als Volljurist die Themenbereiche Sportentwicklungsplanung, Sportförderung, Finanzen, Personal, Organisation und Recht.

Dr. Moritz Wellerdick promovierte an der Universität zu Köln zu einem sportrechtlichen Thema und absolvierte sein Referendariat am OLG Köln u. a. mit Stationen im Sportamt der Stadt Köln sowie in der Rechtsabteilung von Bayer 04 Leverkusen. Derzeit ist er für die Sportagentur Seitz Sports in Köln tätig.

Die Bedeutung des Grundgesetzes im Wandel der Zeit

Der Geburtstag war allenthalben Anlass, den Text und die Wirkungen des Grundgesetzes noch einmal genauer zu betrachten. Auch wenn nach einer repräsentativen Studie des Mercator Forum Migration und Demokratie an der TU Dresden 81 % der Bundesbürger der Meinung sind, dass sich das Grundgesetz bewährt hat und damit weiter einen richtungsweisenden Fixpunkt darstellt, ist der Blick in die Zukunft angesichts aktueller politischer und gesellschaftlicher Entwicklungen und Problemlagen nicht ganz ohne Sorge.

Dies gilt auch für die Rolle des Sports, dessen integrative und gesellschaftliche Bedeutung unbestritten ist. Gerade von den Sportverbänden wird ein nicht ausreichendes politisches Bekenntnis zum Sport kritisiert, was die Entwicklung vor allem des Amateur- und Breitensports gefährde. Den Sportvereinen fehle es nicht nur an erforderlichen finanziellen Mitteln, auch würden wichtige sportliche Vorhaben in Abwägung mit verfassungsrechtlich geschützten Interessen, wie dem Umweltschutz, immer wieder zurückgestellt. Zudem zeige ein Blick in die Praxis, dass auch im Rahmen des Sports nicht oft genug bereichsübergreifend, sondern noch zu viel sektoral gedacht würde, weshalb potentielle Synergieeffekte ungenutzt blieben.

Kritik an der fehlenden Verankerung des Sports im Grundgesetz Vor diesem Hintergrund und anlässlich des Geburtstags des Grundgesetzes drängt sich die Frage auf, ob die Probleme des Sports durch seine Aufnahme in die Verfassung behoben werden könnten. Auffällig ist, dass der Sport keine ausdrückliche Erwähnung im Grundgesetz findet, während die Förderung des Sports in Artikel 165 des Vertrages über Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie in nahezu allen Landesverfassungen ausdrücklich als Staatsziel benannt wird.

Im Grundgesetz erfolgt der Schutz des Sports dahingegen lediglich mittelbar über die Artikel 2 (Allgemeine Handlungsfreiheit), Artikel 3 (Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz), Artikel 9 (Vereins- und Verbandsautonomie), Artikel 12 (Berufsfreiheit) und Artikel 20 (Sozialstaatsprinzip). Daher wird seit Jahrzehnten die Aufnahme des Sports als Staatszielbestimmung in das Grundgesetz gefordert, wobei diese Forderung im neuesten Grundlagenpapier zum Entwicklungsplan Sport, das beim 2. Bewegungsgipfel der Bundesregierung im Frühjahr in Berlin vorgesellt wurde, erst kürzlich prominent wiederholt wurde. Parallel zum Sport werden auch für die Kultur, den Schutz ethnischer und kultureller Minderheiten, die Gewährleistung von Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn und die Rechte von Kindern entsprechende Staatsziele gefordert. Diese würden neben existierende Staatszielbestimmungen treten, wie etwa der Sozialverpflichtung des Eigentums (Artikel 14 Grundgesetz), dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Artikel 20a Grundgesetz) oder der Verwirklichung eines vereinten Europas (Artikel 23 Grundgesetz).

Sport: Freizeitbeschäftigung oder Staatsziel? Oder beides?
Sport: Freizeitbeschäftigung oder Staatsziel? Oder beides? Bild: Sportplatzwelt

Argumente für die Aufnahme des Sports und kritische Stimmen

Nach allgemeiner Definition sind Staatszielbestimmungen „Verfassungsnormen mit rechtlich bindender Wirkung, die der Staatstätigkeit die fortdauernde Beachtung oder Erfüllung bestimmter Aufgaben – sachlich umschriebener Ziele – vorschreiben. Sie umreißen ein bestimmtes Programm der Staatstätigkeit und sind dadurch eine Richtlinie oder Direktive für das staatliche Handeln, auch für die Auslegung von Gesetzen und sonstiger Rechtsvorschriften.“ Die Aufnahme als explizites Staatsziel hätte zur Folge, dass der Sport bei der Anwendung und Reichweite anderer Verfassungsbestimmungen als „kollidierendes Verfassungsrecht“ durchaus Bedeutung gewinnt. Auch bei der Auslegung von Gesetzen durch die Rechtsprechung und bei der Ausübung von Ermessensentscheidungen durch die Verwaltung würde er rechtliche Wirkungen entfalten, da ein Staatsziel nicht einfach unberücksichtigt bleiben darf oder per se hinter anderen Regelungen zurücktritt. Dies muss vielmehr ordentlich und nachvollziehbar in einem abwägenden Prozess begründet werden. Ein subjektives Recht der Bürger*innen folgt aus der Aufnahme als Staatszielbestimmung dahingegen ebenso wenig wie eine rechtliche Verpflichtung des Bundes, den Sport in einem angemessenen Umfang zu fördern. Vielmehr bleibt der Vorbehalt des finanziell Machbaren. Der vielfach beklagte Sanierungs- und Investitionsstau im Sport lässt sich rechtlich also nicht per Federstrich mit einem Staatsziel Sport lösen.

Daher sehen viele Kritiker in der Einführung des Sports als Staatsziel nicht mehr als eine protokollarische Aufwertung, die primär Symbolcharakter habe. Ein Staatsziel ersetze nicht das Bekenntnis der Regierungsverantwortlichen auch tatsächlich im Sinne des Sports zu handeln. Ferner wird eine Inflation von Staatszielen befürchtet, die sich gegenseitig aushebeln, was die Ersteller des Grundgesetzes durch schlanke Regelungen gerade vermeiden wollten. Zudem wird die Erforderlichkeit der Einführung neuer Regelungen im Grundgesetz generell bezweifelt. Viele renommierte Verfassungsrechtler, wie der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichtes, Prof. Dr. Andreas Voßkuhle, oder der frühere Verfassungsrichter Prof. Dr. Udo di Fabio bezweifeln, unabhängig von der potentiellen Einführung des Staatziels Sport, ob häufige Änderungen des Grundgesetzes zu einer Verbesserung des verfassungsrechtlichen Schutzes führen.

Der heutige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Stephan Harbarth, sieht überdies die Gefahr, dass Themen durch die Verankerung im Grundgesetz dem demokratischen Diskurs entzogen würden. Die Einführung einer Staatszielbestimmung ist nach Ansicht des ehemaligen Verfassungsrichters Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof auch deshalb nicht erforderlich, weil bereits die Rechtsprechung die inhaltliche Weiterentwicklung des Grundgesetzes sicherstelle und dadurch auf aktuelle Entwicklungen jederzeit reagiert werden könne.

Diese kritischen Argumente können mit Blick auf die Verfassungen der Bundesländer, in denen das Staatsziel Sport aufgenommen ist und die mitunter sogar Sportfördergesetze haben, auch nicht ohne Weiteres widerlegt werden. Ein Blick in die Praxis zeigt, dass mit der Aufnahme des Sports in die Landesverfassungen keine überragenden Vorteile für den Sport verbunden waren. Insbesondere steht der Sport beispielsweise in Hamburg, in dessen Landesverfassung er bislang keine explizite Erwähnung findet, nicht schlechter da, als in den übrigen Bundesländern.

Hinzu kommt, dass dem Ziel der Sportförderung auf europäischer Ebene gemäß Artikel 165 AEUV besondere Bedeutung zukommt, wobei diese Regelung auch jetzt schon bei der Auslegung nationaler Gesetze zu berücksichtigen ist.

Praktische Auswirkungen und symbolische Bedeutung

Dennoch bleibt ein Staatsziel Sport aufgrund der erwähnten rechtlichen Vorteile sowie als staatliches Anerkennungssignal und ausdrückliches Bekenntnis zum Sport wünschenswert. Die praktischen Herausforderungen des Sports werden sich dadurch jedoch mitnichten allein meistern lassen. Parallel sollte der Sport nicht müde werden, seine immense gesellschaftliche Bedeutung zu betonen. In diesem Sinne war das Grundlagenpapier zum Entwicklungsplan Sport ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Abzuwarten bleibt, ob dem nun auch eine gesetzgeberische Initiative folgen wird. (Sportplatzwelt, 13.09.2024)

Weitere News - Recht

Recht

„Urteil wird konkrete Auswirkungen haben“

Im Interview mit Sportplatzwelt geht Anna Danner, Steuerberaterin bei WINHELLER, auf mögliche Auswirkungen des jüngsten BFH-Urteils zur Umsatzsteuerpflicht bei Mitgliedsbeiträgen ein. mehr

Recht

BFH-Urteil: Sind Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerpflichtig?

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs droht eine Debatte um die steuerrechtliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen zu entfachen. Dem Urteil zufolge seien Mitgliedsbeiträge – entgegen der bisherigen Umsetzung in der Praxis – durchaus „steuerbar“. mehr

RechtContent+

Gastbeitrag: Compliance im Breitensport

Im Gastbeitrag befassen sich Thomas Schneider, stellvertretender Leiter des Sportamtes der Stadt Köln, und Johanna Ueberberg, Rechtsreferendarin am Oberlandesgericht Köln, mit der Strafbarkeit von falschen Angaben bei der Beantragung von Zuschüssen. mehr