Reminder: Gaspreisbremse für Sportvereine ab März
Ab 1. März greift die Gaspreisbremse – nicht nur für Privathaushalte und Unternehmen, sondern auch für gemeinnützige Sportvereine. Vereine müssen hierfür nichts weiter tun, sollten die korrekte Abrechnung aber dennoch kontrollieren.
Die Bundesregierung entlastet Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen mit den Strom- und Gaspreisbremsen von den stark gestiegenen Energiekosten. Die Basisversorgung wird damit günstiger. Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr sowie für Vereine beträgt der Gaspreispreisdeckel 12 Cent pro Kilowattstunde. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Dieser gedeckelte, niedrigere Preis gilt für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin.
Zwar müssen Vereine im Rahmen der Gaspreisbremse, die ab 1. März auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar angerechnet wird, nichts weiter tun, da die Umsetzung dem Energielieferanten unterliegt, es kann sich in Einzelfällen jedoch lohnen, die jeweiligen Entlastungen zu überprüfen, um eine falsche Berechnung auszuschließen. Hierzu sollte der geschätzte Vorjahresverbrauch, auf dessen Basis die Entlastungen durch die Gaspreisbremse berechnet werden, mit dem tatsächlichen Vorjahresverbrauch verglichen werden, um Fehlschätzungen zu vermeiden und gegebenenfalls auf den Energielieferanten zugehen zu können.
Vereine sollten sich zudem über die von einigen Bundesländern bereits verabschiedeten Energiekostenzuschüsse informieren, um die übrigen Mehrkosten trotz Gaspreisbremse nicht alleine tragen zu müssen. Ansprechpartner sind in diesem Fall die Landessportbünde, vielerorts können die Zuschüsse bereits über die jeweiligen Online-Förderportale beantragt werden. (Sportplatzwelt, 24.02.2023)