Corona: Novemberhilfe für öffentliche Bäderbetriebe

Der Bund weitet die Corona-Hilfen auf die öffentlichen Bäderbetriebe aus. Um die finanziellen Folgen der temporären Schließungsmaßnahmen im November abzufedern, sind auch die öffentlichen Bäderbetriebe berechtigt, Anträge auf "außerordentliche Wirtschaftshilfen" (sogenannte "Novemberhilfen") zu stellen. Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Die Maßnahmen sind deutschlandweit zum 2. November in Kraft getreten und bis Ende November befristet.

Die Umsetzung der Einzelheiten wird nach Aussage der zuständigen Bundesministerien allerdings noch Zeit in Anspruch nehmen. Die Rechtsanwaltskanzlei Becker Büttner Held fasst die zentralen Eckpunkte des Programms in einer Pressemitteilung zusammen:

1. Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 % ihres Umsatzes von November 2019 erhalten. Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats, gezahlt wird sie für jede angeordnete Lockdown-Woche.

2. Für größere Unternehmen gelten abweichende Prozentantiele vom Vorjahresumsatz. Ihre Höhe wird im Einzelnen anhand beihilferechtlicher Vorgaben ermittelt.

3. Andere Leistungen für den Förderzeitraum wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet.

4. Die Antragstellung erfolgt über die elektronische Überbrückungshilfe-Plattform durch Ihren Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

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