Photovoltaik: Endlich Rechtssicherheit für Vereine
Das Steueränderungsgesetz 2025 schafft für gemeinnützige Sportvereine eine neue, ausdrückliche Rechtsgrundlage, um PV-Anlagen zu errichten und zu betreiben, ohne dabei ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden. Ein Überblick.
Seit 1. Januar 2026 gilt der Bau und Betrieb von Photovoltaik-Anlagen damit als gemeinnützigkeitsrechtlich „unschädlich“, solange die Energieerzeugung nicht zum Hauptzweck des Vereins wird und bestimmte steuerliche Einordnungen (insbesondere bei der Einspeisung von Überschussstrom ins Netz) beachtet werden.

Ein Blick zurück: Die Rechtsgrundlage vor 2026
Vor der Änderung galt für gemeinnützige Körperschaften – beispielsweise eingetragene Sportvereine – das strenge Selbstlosigkeitsgebot des § 55 Abgabenordnung (AO): Sie durften Mittel nicht vorrangig für eigenwirtschaftliche Zwecke einsetzen. Einnahmen aus wirtschaftlichen Betätigungen, insbesondere wenn sie umfangreich waren oder längerfristige Gewinne abwarfen, konnten Zweifel an der ausschließlichen und unmittelbaren Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke auslösen.
Der Betrieb von vereinseigenen PV-Anlagen bewegte sich bis dato mitunter in rechtlichen Grauzonen: Wurden Vereinsmittel in eine PV-Anlage investiert und anschließend laufende Einspeisevergütungen erzielt, stand im Raum, ob dies als eigenwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen sei. Zudem war lange unklar, ob der Einsatz von Mitteln für eine PV-Anlage (insbesondere, wenn sie sich wirtschaftlich nur langfristig oder gar nicht rechnet) mit der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung vereinbar sei.
Viele Vereine ließen in der Folge – meist aus Vorsicht – Projekte zur selbständigen Stromerzeugung ruhen oder beschränkten sich auf sehr klein dimensionierte Anlagen, um ihren Gemeinnützigkeitsstatus nicht zu gefährden.

Das ändert sich mit dem Steueränderungsgesetz 2025
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 (StÄndG) wird dem § 58 AO eine neue Nummer 11 hinzugefügt, die speziell die Nutzung von Photovoltaik und anderen erneuerbaren Energien durch gemeinnützige Organisationen regelt. § 58 AO enthält Tatbestände, bei denen die Steuervergünstigung trotz bestimmter Mittelverwendungen nicht ausgeschlossen wird; die neue Regelung erweitert diesen Katalog um PV-Anlagen.
Dabei stellt der neue § 58 Nr. 11 AO klar: Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft Mittel für die Errichtung und den Betrieb von PV-Anlagen sowie anderer Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verwendet, sofern dies nicht der Hauptzweck der Körperschaft ist. Unschädlich ist dabei auch der Ausgleich unvermeidbarer, dauerhafter Verluste aus dem Betrieb solcher Anlagen.
Damit wird ausdrücklich festgeschrieben, dass der Einsatz von Vereinsmitteln für Planung, Bau, Finanzierung und laufenden Betrieb von PV-Anlagen die Gemeinnützigkeit grundsätzlich nicht gefährdet. Die zusätzliche Anhebung der Freigrenze für die zeitnahe Mittelverwendung von 45.000 Euro auf 100.000 Euro ermöglicht es Vereinen zudem, deutlich einfacher Rücklagen für entsprechende Projekte zu bilden.
Für gemeinnützige Sportvereine, die vereinseigene Gebäude (z.B. Vereinsheime, Sporthallen, Funktionsgebäude) besitzen oder langfristig nutzen, ergeben sich dadurch mehrere praxisrelevante Erleichterungen. Vereine können etwa Mittel aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder Überschüsse aus Zweckbetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben für PV-Investitionen nutzen, ohne dass dies als zweckfremde, eigenwirtschaftliche Mittelverwendung gewertet wird. Auch der Ausgleich dauerhafter Verluste (z.B. bei niedrigen Einspeisevergütungen oder hohen Instandhaltungskosten) ist ausdrücklich unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Damit entfällt die frühere Unsicherheit, ob eine wirtschaftlich grenzwertige Anlage das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung oder die Ausschließlichkeit der Mittelverwendung verletzt.
(Fast) keine Grenzen für PV-Anlagen
Das Gesetz sieht ausdrücklich keine Größen- oder Kostengrenzen für vereinseigene PV-Anlagen vor. Gleichwohl bleibt maßgeblich, dass der Betrieb der PV-Anlage nicht zum Hauptzweck des Vereins wird und der Charakter als Sportverein („Förderung des Sports“) deutlich im Vordergrund steht.
Große, primär auf Einspeiseerlöse ausgerichtete Installationen, die wirtschaftlich wie ein Energieversorgungsunternehmen auftreten, sollen durch diese Regelung aber nicht privilegiert werden. Für typische Dachanlagen auf Vereinsgebäuden stellt die Neuregelung aber eine erhebliche Entlastung dar.

Weitere steuerrechtliche Änderungen und ihre Auswirkungen auf den PV-Betrieb
Parallel zur neuen PV-Regelung enthält das StÄndG weitere entscheidende Anpassungen, die den rechtssicheren Betrieb von Photovoltaikinstallationen für Vereine weiter erleichtern: So wurde die Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von 45.000 Euro auf 50.000 Euro pro Jahr angehoben, was es Sportvereinen erleichtert, etwaige Überschüsse aus dem Betrieb von PV-Anlagen (als wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb) in ein steuerlich unkritisches Volumen zu integrieren.
Wichtig ist hierbei zu betonen, dass die Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Überschussstrom in das öffentliche Netz (gegen Entgelte) steuerlich auch weiterhin ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bleibt. Das bedeutet für gemeinnützige Sportvereine, dass Erlöse aus der Einspeisung grundsätzlich als Einnahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs behandelt werden. Solange die Einnahmen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins (z.B. Gastronomie, Bandenwerbung) zusammen die Freigrenze von 50.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten, werden keine Körperschafts- und Gewerbesteuer fällig.
Vor allem kleinere Vereine, die mit der Installation einer klein dimensionierten PV-Anlage liebäugeln, profitieren zusätzlich von der seit Jahresbeginn aufgehobenen Sphärenzuordnung für Vereine mit Einnahmen von weniger als 50.000 Euro pro Jahr: Liegen die Einnahmen eines Vereins deutlich unter diesem Betrag, können Gewinne aus der Netzeinspeisung unkompliziert verbucht werden und müssen nicht mehr den entsprechenden Vereinssphären zugeordnet werden. Da diese Pflicht allerdings ab einer Grenze von 50.000 Euro pro Jahr weiterhin greift, sollten Vereine im Schwellenbereich entsprechende Nachweise in jedem Fall weiter führen. (Sportplatzwelt, 04.02.2025)





