Der Spagat zwischen Komfort und Energiesparen

Heizungsanlagen, Lüftungssysteme und Klimatisierung sorgen für Komfort und gute Atemluft, sind auf der anderen Seite aber auch die größten Energiefresser in einer Sporthalle – und müssen sich heute teils völlig neuen Effizienzanforderungen stellen.

Angenehme Temperaturen und gute Atemluft sind eines der wesentlichen Bewertungskriterien für die soziale und sportfunktionelle Nachhaltigkeit einer Sporthalle oder anderer gedeckter Sportstätten wie Hallenbäder und Eissporthallen. Auf der anderen Seite stellen sie den mit Abstand größten Anteil am Energiebedarf einer überdachten Sportstätte. Hieraus ergibt sich ein in der Praxis schwieriger Spagat für Fachplaner und Betreiber: Einerseits muss durch geeignete Raumtemperaturen und eine gesunde Raumluft gewährleistet werden, dass die Sportler ihrer Betätigung mit einem gewissen Komfort nachkommen können. Nicht ohne Grund sind die Punkte Raumtemperatur und Raumluftqualität wesentliche Bewertungskriterien in vielen Zertifizierungssystemen für nachhaltige Gebäude – beispielsweise der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB).

Auf der anderen Seite hat nicht nur die jüngste Energiekrise den Verantwortlichen mehr denn je vor Augen geführt, wie wichtig ein energiesparender Betrieb auch aus wirtschaftlicher Sicht ist. RLT-Anlagen mitsamt aller verbauten Komponenten stellen hier eine der wesentlichen Stellschrauben dar, an denen Kommunen und Vereine im Betrieb drehen können, um den Energieverbrauch zu senken – sei es durch die Optimierung einzelner Anlagenbestandteile, den Austausch veralteter Technik durch energiesparende Systeme oder erste Maßnahmen zur Implementierung einer Gebäudeautomation. Und auch die Anfang 2024 in Kraft getretene Novelle des Gebäudeenergiegesetzes macht es vor allem für Kommunen unausweichlich, sich bereits jetzt mit energiesparenden und umweltfreundlichen Alternativen auseinanderzusetzen.

Veraltete Heizungsanlagen bergen erhebliche Einsparpotenziale.
Veraltete Heizungsanlagen bergen erhebliche Einsparpotenziale. Bild: Sportplatzwelt

Um aber auch langfristig den in der Praxis anspruchsvollen Spagat zwischen Komfort, Sportfunktionalität und Energieeinsparungen zu meistern, gilt es vor allem veraltete Bestandsanlagen auf den Prüfstand zu stellen und sich mit neuen, energiesparenden Technologien zu beschäftigen.

Ein Energiemonitoring, wie es seit 2025 für öffentliche Nicht-Wohngebäude vorgeschrieben wird, kann hier der erste Schritt sein, um Optimierungspotenziale zu erkennen und an geeigneten Stellen Modernisierungen vorzunehmen. Dabei muss es nicht immer der Komplettaustausch sein: Bereits eine regelmäßige fachmännische Wartung bzw. die Optimierung bestehender Anlagen kann dazu beitragen, dass die Stromrechnung am Monatsende deutlich niedriger ausfällt als bisher.

Gängige Heizungsanlagen für Sporthallen

Bodenheizung
Die wasserführenden Rohre werden unter dem Sportboden verlegt und lassen sich mit allen Sportbodensystemen kombinieren. Die Wärme kommt direkt von unten, erreicht die Sportler somit unmittelbar. Ein Wärmeverlust macht sich erst ab einer Höhe von 3 m bemerkbar, weshalb wenig Wärme vergeudet wird. Aufgrund der Installation im Boden hat eine Bodenheizung keinen Einfluss auf die Statik (reduzierter planerischer Aufwand) oder auf die lichte Höhe der Sporthalle. Allerdings ist eine zusätzliche Dämmung nötig, um die rückseitigen Wärmeverluste zu reduzieren. Außerdem sollte die Verwendung einer Bodenheizung von Beginn an eingeplant werden, da eine Nachrüstung zwar möglich, aber aufwendig ist. Bei einer fehlerhaften Installation oder Sanierung muss zudem der gesamte Sportboden entfernt werden.

Strahlungsheizung
Strahlungsheizungen arbeiten mit Niedertemperaturstrahlern, die für eine unmittelbar Wärmeübertragung auf den Körper sorgen, ohne dass die Luft erwärmt werden muss. Auch bei niedriger Raumtemperatur kann so ein angenehmes Wärmeempfinden herbeigeführt werden. Strahlungsheizungen zeichnen sich durch eine besonders geringe Vorlaufzeit aus, die verwendeten Energieträger (z.B. Wärmepumpe, Brennwerttechnik, alternative Energien) sind frei wählbar. Zudem kann eine Strahlungsheizung an der Decke auch mit LED-Beleuchtung kombiniert werden.

Infrarotstrahler
Ein Infrarotstrahler (gasbefeuerter Hell- oder Dunkelstrahler) erwärmt nicht primär die Raumluft, sondern direkt Personen und Gegenstände im Raum. Auch Boden, Wände und Decken nehmen die Wärmestrahlung auf und geben sie an den Raum ab. Bei Außenflächen wie Fenstern und Wänden ist auf gute Wärmeisolierung zu achten. Die Gas-Infrarotstrahler wirken mit einer Bedarfsschaltung fast sofort, ohne die Raumluft spürbar zu erwärmen und können auch ausgewählte Teilbereiche der Halle beheizen. Allerdings ist eine intelligente Steuerung der einzelnen Heizelemente Grundvoraussetzung für den energiesparenden Betrieb. Aufgrund des Sauerstoffverbrauchs bei der Gasverbrennung müssen zudem zusätzliche Lüftungsanlagen unter der Hallendecke installiert werden.

Umluftheizung
Umluftheizungen sind besonders flexibel einstellbar und führen kaum zu Transmissionswärmeverlusten. Damit sind sie grundsätzlich eine energiewirtschaftlich günstige Lösung, in gut gedämmten modernen Hallen können aber Aspekte der Installations- und Betriebskosten zur Entscheidung für einen anderen Heizungstyp führen. Durch das Ansaugen, die Erwärmung und die anschließende gefilterte Abgabe sorgt die Umluftheizung für eine gleichmäßige Durchmischung der Raumluft. Allerdings werden Oberflächen wie der Sportboden deutlich weniger erwärmt als bei anderen Heizungstypen.

Seit diesem Jahr: Strengere Anforderungen für Neubauten in Großstädten

Hinsichtlich der Wärmeerzeugung haben Kommunen seit Anfang 2024 allerdings deutlich weniger Spielraum als bislang – trotz zahlreicher verschiedener Möglichkeiten, den Anforderungen der GEG-Novelle vom 1. Januar 2024 Rechnung zu tragen.

Seit 2024 dürfen demnach nur noch Heizungssysteme installiert werden, die zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden – zunächst allerdings nur in Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten. Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und Bestandsgebäude gelten Übergangsfristen bis 2026 (Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern) bzw. 2028 (Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern). Diese Übergangsfristen sollen (bzw. sollten) verpflichtend dazu genutzt werden, eine umfangreiche kommunale Wärmeplanung zu erstellen.

Bestandsanlagen dürfen noch bis Ende 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, ein Einbau nach 2024 ist nur noch möglich, wenn der Betreiber sicherstellen kann, dass die Anlage schrittweise (2029: 15 %; 2035: 30 %; 2040: 60 %) auf eine anteilige Wärmeerzeugung aus Biomasse oder grünem/blauen Wasserstoff umgestellt werden kann.

Heizungs- und raumlufttechnische Anlagen müssen sich heute völlig neuen Anforderungen an Energieeffizienz und Nachhaltigkeit stellen.
Heizungs- und raumlufttechnische Anlagen müssen sich heute völlig neuen Anforderungen an Energieeffizienz und Nachhaltigkeit stellen. Bild: Sportplatzwelt

Da das GEG technologieoffen gestaltet ist, können – in der Theorie – alle Heizungssysteme zum Einsatz kommen, die nachweislich zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden – dies kann beispielsweise auch mit Hybridsystemen oder bis dato noch nicht entwickelten technischen Lösungen erreicht werden.

Nichtsdestotrotz führt der Gesetzestext einige Systeme auf, die in jedem Fall den Anforderungen des GEG entsprechen und somit keinen expliziten Nachweis über die Einhaltung der „65-Prozent-Pflicht“ erforderlich machen. Hierzu zählen (siehe auch Infokasten): Wärmenetze, elektrische Wärmepumpen, Stromdirektheizungen, Solarthermie, Elektrische Wärmepumpen-Hybridsysteme (mit mind. 30 % Wärmepumpenleistung), Hybridsysteme mit 65-prozentiger Wärmebereitstellung durch grünen/blauen Wasserstoff oder entsprechende Derivate oder Hybridsysteme mit 65-prozentiger Wärmebereitstellung durch Biomasse, Biomethan oder Bioflüssiggas.

Da sich der Aufbau eines nicht vorhandenen, kommunalen Wärmenetzes über viele Jahre ziehen kann, sind vor allem Sportvereine mit eigenen Hallen gut beraten, sich frühzeitig bei den entsprechenden Stellen zu informieren, ob in den kommenden Jahren mit einem solchen Anschluss zu rechnen ist und sich gegebenenfalls jetzt schon mit Alternativen zu befassen.

Steueränderungsgesetz vereinfacht PV-Nutzung für Sportvereine

Das Steueränderungsgesetz 2025, das seit 1. Januar 2026 in Kraft ist, erleichtert gemeinnützigen Sportvereinen den Betrieb von Photovoltaikanlagen: Erträge aus ins Netz eingespeistem Strom fallen künftig nicht mehr in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – Gefahren für die Gemeinnützigkeit eines Sportvereins sind somit weitestgehend ausgeschlossen. Nichtsdestotrotz profitieren Sportvereine angesichts niedriger Einspeisegebühren vor allem davon, wenn sie den vor Ort erzeugten Überschussstrom direkt vor Ort verbrauchen – beispielsweise zur Warmwasserbereitung.

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Die Wärmepumpe gilt hier als eines der umweltfreundlichsten Systeme und ermöglicht – in der Theorie – einen Betrieb mit 100 % erneuerbaren Energien: Die elektrisch betriebene Pumpe entzieht der Außenluft Wärme und nutzt diese, um beispielsweise den Innenraum einer Sporthalle zu beheizen. Um die Anforderungen des GEG zu erfüllen, ist hier dann ausschließlich relevant, welcher Strom für den Pumpenbetrieb verwendet wird. Ob anteilig über die eigene Photovoltaik-Anlage auf dem Dach oder mit „100 % Ökostrom“ – ein GEG-konformer und nachhaltiger Betrieb ist so ohne Weiteres möglich. Aufgrund des niedrigen Siedepunkts (-57°C bis -18°C) des verwendeten Kühlmittels funktioniert eine Wärmepumpe im Übrigen auch, wenn die Außentemperatur in die Minusgrade fällt. Vor allem Sportanlagen mit stark wechselnder Auslastung oder in Regionen mit besonders kalten Wintern profitieren aber insofern von der GEG-Novelle, als dass diese beispielsweise auch den hybriden Betrieb von Wärmepumpen erlaubt: Deckt eine installierte Wärmepumpe mindestens 30 % („bivalent paralleler/teilparalleler Betrieb“) bzw. 40 % („bivalent alternativer Betrieb“) der Heizlast ab, kann zusätzlich eine Gas-Biomasse- oder Flüssigbrennstoff-Heizung verbaut werden, um außerplanmäßige Belastungen abzufangen. Dieser sogenannte „Spitzenlasterzeuger“ darf allerdings erst dann zum Einsatz kommen, wenn die Wärmepumpe den derzeitigen Wärmebedarf nicht mehr alleine decken kann.

Gas-Strahlungsheizungen müssen künftig zu 65 % regenerativ betrieben werden. Erdgas fällt somit als fossiler Brennstoff in Zukunft weg, Kommunen und Vereine müssen somit künftig auf Biogase (z.B. Biomethan, Bioflüssiggas) zurückgreifen oder auf den bis dato kaum relevanten grünen bzw. blauen Wasserstoff setzen. Hier kommt der Gesetzgeber den Betreibern insoweit entgegen, als dass Heizungssysteme, die sich zu einem späteren Zeitpunkt zu 100 % auf Wasserstoffverbrennung umstellen lassen, bis Ende 2034 auch weiterhin zu 100 % mit fossilem Erdgas betrieben werden dürfen – insofern der zuständige Netzbetreiber glaubhaft bescheinigen kann, sein Gasnetz zum 1. Januar 2035 vollständig auf Wasserstoff umzustellen.

Stromdirektheizungen dürfen im Rahmen des GEG nur zum Einsatz kommen, wenn die bauliche Dämmung des Gebäudes einen entsprechend höheren Standard erfüllt. Für Hallen mit einer Deckenhöhe über 4 m dürfen – unabhängig von ihrem Nutzungskonzept – jedoch auch Stromdirektheizungen verbaut werden, wenn das Gebäude die oben erwähnten Anforderungen an die bauliche Wärmedämmung nicht erfüllt – und sind somit vor allem in Sporthallen eine Option. Auch Kombinationen aus Elektrostrahlern und Dunkelstrahlern sind – vergleichbar mit den Anforderungen an Wärmepumpen-Hybridsysteme – theoretisch möglich, insofern die Dunkelstrahler nur als „Spitzenlasterzeuger“ zum Einsatz kommen und der Anteil der Elektrostrahler an der Gesamtheizlast mindestens 30 % ausmacht, sind aber in jedem Fall nachweispflichtig. Selbes gilt für Kombinationen aus anderen Heizungssystemen.

Weitere Ausnahmeregelungen für (Sport-)Hallen mit einer Deckenhöhe von mehr als 4 m: Veraltete Heizungsgeräte wie Infrarotstrahler oder Warmluftheizungen dürfen über einen Zeitraum von 10 Jahren ausgetauscht werden, die „65-Prozent-Pflicht“ greift somit erst nach 11 Jahren. Somit kann das Heizungssystem ab dem ersten Austausch eines Einzelkomponenten noch 10 Jahre lang mit fossilen Energieträgern betrieben werden. Kann durch den Austausch einer alten Heizungsanlage durch ein moderneres, aber ebenfalls fossil betriebenes Heizungssystem eine Energieersparnis von 40 % oder mehr erreicht werden, darf das neue fossile Heizungssystem bis Ende 2044 weiter betrieben werden und ist (bis dahin) von der „65-Prozent-Pflicht“ ausgenommen. Können durch den Austausch der Heizung nur 25 % bis 40 % Energieeinsparung erzielt werden, gilt die „65-Prozent- Pflicht“ nur anteilig.

Förderung und Finanzierung 

Klar ist, dass einer Entscheidung für oder wider einem bestimmten Heizungssystem in jedem Fall mit einer umfassenden Beratung durch einen entsprechend ausgebildeten und zertifizierten Fachmann einhergehen sollte. Nicht nur, um eine aus wirtschaftlicher wie ökologischer Sicht geeignete Entscheidung zu treffen, sondern vor allem auch, weil solche Energieberatungen durch die GEG-Novelle verpflichtend sind. Ebenso die Implementierung eines Energiemonitorings sowie – für Gebäude mit einer Heizleistung von mehr als 290 kW – einer Gebäudeautomatisierung. Werden Bestandssporthallen im Zuge einer Modernisierung und Erweiterung um mehr als 100 % der alten Nutzfläche erweitert, gelten sie im Sinne des GEG als Neubau und müssen dann die entsprechenden Anforderungen (abgesehen von den oben erwähnten Ausnahmen) erfüllen.

Um Kommunen und Vereinen bei Austausch und Umrüstung in den kommenden Jahren unter die Arme zu greifen, hat der Bund verschiedene, landesweit abrufbare Förderprogramme ins Leben gerufen, die mit teils hohen Fördersummen locken. Vorangehende Energieberatungen können beispielsweise über die aktuelle Kommunalrichtlinie des Bundes bezuschusst werden. Und auch die „Bundesförderung effiziente Gebäude“ (BEG), eines der wichtigsten Förderprogramme zur energetischen Optimierung von Neubauten und Bestandsgebäuden, wurde im Zuge der GEG-Novelle aneinigen Stellen angepasst.

Im Rahmen der Verbesserung der Energieeffizienz in Bestandsgebäuden fördert der Bund über die BEG den Einbau, Austausch oder die Optimierung von raumlufttechnischen Anlagen inklusive einer Wärme- bzw. Kälterückgewinnung, den Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Gebäudeautomatisierung (mindestens Klasse B nach DIN V 18599-11), energieeffiziente Kältetechnik zur Raumkühlung sowie den Einbau energieeffizienter Beleuchtungssysteme. Auch hier beträgt der Fördersatz 15 % der förderfähigen Kosten.

Unter den Förderschwerpunkt „Anlagen zur Wärmeerzeugung“ fallen in der BEG unter anderem Solarkollektoranlagen, Biomasseheizungen (nur in Kombination mit Solarthermie, Wärmepumpen oder Raumheizungsunterstützung), Wärmepumpen mit einer Jahresarbeitszeit von mindestens 2,7 sowie stationäre Brennstoffzellenheizungen, innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien und die Einrichtung bzw. der Anschluss an Gebäude- oder Wärmenetze. Voraussetzung für eine Förderung ist unter anderem, dass das Gebäude nach der Sanierung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien beheizt wird. Je nach Maßnahme liegen die Förderquoten zwischen 10 % und 30 %. Über den Förderschwerpunkt „Heizungsoptimierung“ werden zudem verschiedene Maßnahmen – beispielsweise hydraulische Abgleiche, der Austausch von Heizungspumpen oder die Dämmung von Rohrleitungen – gefördert, die maßgeblich zur Effizienzsteigerung bestehender Heizungsanlagen beitragen.

Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der Bund eine Doppelförderung - beispielsweise durch eine Kombination aus BEG-Förderung und dem aktuellen SKS-Programm des Bundes (Sportmilliarde) explizit ausschließt.

Die Qual der Wahl

Die Tatsache, dass für den energiesparenden Heizungsbetrieb nicht nur der verwendete Heizungstyp, sondern vor allem auch die Art und Weise der Wärmeerzeugung entscheidend ist, macht den nachhaltigen Heizungsbetrieb schnell zu einem umfangreichen und komplexen planerischen Thema, in das eine ganze Menge weiterer Faktoren einbezogen werden müssen – von der Warmwasserbereitung über Solarthermieanlagen oder die Nutzung von Abwärme aus benachbarten Industriekomplexen über einen möglichen Anschluss an kommunale Fernwärmenetze bis hin zu städteplanerischen Wärmekonzepten im Rahmen einer energiesparenden Quartiersversorgung.

Die Frage nach dem richtigen Heizungs- oder Lüftungssystem kann dabei keinesfalls pauschal beantwortet werden, da der Energieverbrauch zwar ein wesentliches, aber nicht das einzige Entscheidungskriterium bei der Wahl eines geeigneten Systems darstellt. Vielmehr gilt es, die örtlichen Gegebenheiten, das Nutzungskonzept und Energieverbrauch in Einklang zu bringen: Sobald beispielsweise Publikum die Tribünen füllt und über die Sportler hinaus Atemluft verbraucht, gelten viel höhere Anforderungen an den Luftaustausch als etwa beim Trainingsbetrieb; sobald etwa eine Lüftung mit Wärmerückgewinnung installiert wird, sollte diese auch als Hallenheizung fungieren.

In energetisch gut aufgestellten Hallen ohne starken Publikumsverkehr können sich die Verhältnisse indes ganz anders darstellen und sich eine Boden- oder Deckenstrahlheizung empfehlen. Komm letzter mit integrierten Lichtbändern, kann unter Umständen auch gleich schon die für den Schul- und Breitensport erforderliche Beleuchtung in einer Installation mit abgedeckt werden. Auch sind Modelle mit integrierter Lüftung auf dem Markt. (Sportplatzwelt, 26.01.2026)

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