Lärm und Licht: Emissionen vermeiden

Eine Sportanlage soll sich gut in ihr Umfeld einfügen und nicht zum Störfaktor werden. Um allen Regeln gerecht zu werden, sollte sich der Betreiber kompetent beraten lassen.

Beim Betrieb einer Sport- oder Freizeitanlage entsteht immer eine gewisse Geräuschkulisse. Jede Form der Ausbreitung von Schall kann in benachbarten Wohngebieten als störender Lärm (Emmissionen) empfunden werden. Die wichtigste Grundlage – auch in späteren Streitfällen – bildet dabei das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV).

Bei der Beschallung von Sportanlagen sollte der Lärmschutz im Mittelpunkt stehen.
Bei der Beschallung von Sportanlagen sollte der Lärmschutz im Mittelpunkt stehen. Bild: Sportplatzwelt

Lärm ist nicht gleich Lärm

Je nach Bauweise der Sportanlage und ihrer Nutzung ergeben sich unterschiedliche Lärmpegel, die sich unterschiedlich störend bemerkbar machen. Während sich Beschallungsanlagen & Co. vergleichsweise einfach einstellen lassen, ist es meist der sogenannte Soziallärm (Kommunikationsgeräusche) und die mit der Sportausübung verbundene Lärmentwicklung (z. B. Impulsschall durch auf Zäune treffende Bälle), die großes Konfliktpotenzial bergen. Im Gegensatz zum Verkehrslärm sind die Auswirkungen von Freizeitlärm bis dato wenig erforscht und das Empfinden, welche Geräusche als störend empfunden werden, ein sehr individuelles.

Die Sportanlagenlärmschutzverordnung (auch SALVO genannt) gibt für diverse Standorte und Uhrzeiten genehmigte Lautstärken in dB(A) vor und gilt für zur Sportausübung bestimmte ortsfeste Einrichtungen sowie Nebeneinrichtungen. Damit muss sich die schalltechnische Bewertung einer Sportstätte auch auf die Parkplätze und zur Anlage gehörenden Gaststätten und weitere mögliche Einrichtungen erstrecken. Das sensibelste Umfeld ist eine unmittelbar angrenzende Wohnbebauung. Wird die Anlage nicht innerhalb der Richtwerte betrieben, kann die Klage eines einzelnen Nachbars ausreichen, um die Nutzung eines Sportplatzes signifikant einzuschränken.

Bei bestehenden Anlagen gibt es allerdings eine gesteigerte Duldungspflicht: Ein „Altanlagenbonus“ von bis zu 5 dB(A) kann grundsätzlich angerechnet werden, wenn eine Anlage vor Inkrafttreten der 18. BImSchV baurechtlich genehmigt wurde bzw. die Wohnbebauung erst im Laufe der Jahre an die Sportanlage „herangewachsen“ ist.

Beim Um-, Aus- oder Neubau bestehender Anlagen stellt sich dann häufig die Frage, ob dieser Bonus auchhier zur Anwendung kommen kann. In der Regel gilt die Faustformel: Bei baugenehmigungsfreien Erhaltungsmaßnahmen ist kein Verlust des „Altanlagenbonus“ zu befürchten; eine genehmigungsbedürftige Änderung an der Sportanlage hat zumindest Indizcharakter für den Verlust des Bonus, insbesondere dann, wenn die Identität der Sportanlage verändert wird. Bei Um- und Ausbauten sollten deshalb bereits in frühen Projektphasen entsprechende Lärmschutzgutachter zu Rate gezogen werden, die bereits in der Machbarkeitsstudie entsprechendes Konfliktpotenzial erkennen und das erwartete Szenario gegenüber der Baubehörde darstellen können.

Die Lärmkarte zeigt die Emissionen – und die Wirkung einer Lärmschutzwand (rechts).
Die Lärmkarte zeigt die Emissionen – und die Wirkung einer Lärmschutzwand (rechts). Bild: WENKER & GESING Akustik und Immissionsschutz GmbH

Als besonders immissionskritische Zeiten sind die sogenannten Ruhezeiten (an Werktagen: 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr; an Sonn- und Feiertagen: 7.00 Uhr bis 9.00 Uh, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) zu betrachten, in der gegenüber den übrigen Tageszeiten nicht nur um 5 dB(A) strengere Immissionsrichtwerte gelten, sondern auch kürzere Beurteilungszeiten. Die Ruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen ist dabei nur zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage in der Zeit von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr vier Stunden oder mehr beträgt – ein Punkt, in dem vor allem größere und hauptsächlich für den Wettkampfbetrieb genutzte Anlagen (z. B. Stadien) vom Gesetzgeber bevorzugt behandelt werden.

Dass bei der lärmschutztechnischen Bewertung einer Anlage vor allem der Trainingsbetrieb im Fokus steht und ein verstärktes Zuschaueraufkommen zum „Top-Spiel“ oder das jährliche Vereinsfest den Verein in aller Regel nicht vor rechtliche Probleme stellen sollte, zeigt ein detaillierter Blick auf die 18. BImSchV: Bei sogenannten „seltenen Ereignissen“, das heißt bei Ereignissen und Veranstaltungen, die an höchstens 18 Kalendertagen im Jahr auftreten, können die Immissionsrichtwerte gemäß § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV um bis zu 10 dB(A) überschritten werden.

Klar ist, dass es der Verein möglichst gar nicht erst zu einem langwierigen und kräftezehrenden Streit mit den Anwohnern kommen lassen und jederzeit versuchen sollte, die entsprechenden Grenzwerte einzuhalten. Klar ist aber auch, dass der Lärmschutz und vor allem die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Ruhezeiten sensible Themen sind und der Verein bei tatsächlichen Verstößen in jedem Fall das Nachsehen haben wird. Muss später nachgebessert werden, können Kosten und Aufwand unter anderem für teure Schallschutzwände oder eine Änderung der verkehrlichen Erschließung der Sportanlage empfindlich zu Buche schlagen. Andere Lärmquellen wie beispielsweise Beschallungsanlagen lassen sich hingegen durch eine fachmännische Bewertung der Ist-Situation und nachträgliches Fine-Tuning vergleichsweise einfach eliminieren.

Wenn sich anders keine Lösung herbeiführen lässt, können Fachplaner mit Lärmschutzwänden und -wällen örtlich stark eingegrenzt zwar eine Besserung herbeiführen, aber das Problem nicht mehr grundsätzlich beheben. Bei Emissionsquellhöhen von etwa 1,5 Metern kann eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 4 Metern unmittelbar angrenzende Wohnhäuser bis zu einer gewissen Höhe schützen, die Ausbreitung des Schalls darüber hinaus aber nicht gänzlich unterbinden.

Anwohnende müssen vor Licht-Emissionen geschützt werden.
Anwohnende müssen vor Licht-Emissionen geschützt werden.

Streulicht und Blendung vermeiden

Nachdem in einer Phase des Übergangs jedes Beleuchtungsprojekt noch vor der grundsätzlichen Frage stand, ob man bei den Entladungslampen bleibt oder sich für die neue LED-Technologie entscheidet, kann man heute davon ausgehen, dass es nur noch um letztere geht. Was die Ausgangslage scheinbar etwas einfacher macht. Jedoch ergeben sich bei der LED zum Teil andere Fragestellungen. Es sind, gerade im Hinblick auf Nachhaltigkeit, Ökologie und Immissionsschutz, einige Aspekte zuletzt stark hervorgetreten.

Ein wichtiger, in der Praxis häufig vernachlässigter Punkt, sind die ökologische Nachhaltigkeit und die Vermeidung von Licht-Emissionen, die Menschen in der Nachbarschaft stören und allgemein zur „Lichtverschmutzung“ des Umfelds führen. Es geht hier nicht allein um Insekten, die vom Licht angelockt werden und in den Strahlern in die Falle gehen; auch Fledermäuse sind stark betroffen, und bei Pflanzen zeigen sich unter künstlichem Licht unnatürliche erweiterte Vegetationszyklen. Der Nachhaltigkeit einer neu gebauten Installation oder auch einer Bestandsanlage kann sogar ganz schnell ein Strich durch die Rechnung gemacht werden, indem die Nichteinhaltung von Grenzwerten zur Stilllegung führt.

Eine entscheidende Instanz in Deutschland ist die von der Umweltministerkonferenz einberufene Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI), deren Richtlinien Gesetzescharakter haben. Die gegebenen Grenzwerte sollten eingehalten werden. Ferner ist u. a. die DIN EN 12193 „Licht und Beleuchtung – Sportstättenbeleuchtung“ (in der aktuellen Version: 2019-07) maßgeblich. Ungeeignete oder falsch eingerichtete Strahler führen zu Streulicht mit ungewünschten Emissionen und Blendung. Und dieses Problem ist keine Lappalie. Ähnlich dem Lärm fällt auch die Anwohnerbelästigung durch Streulicht unter das 18. BImSchG und stellt eine schädliche Umwelteinwirkung dar, insofern „Art, Ausmaß oder Dauer“ der Lichtverschmutzung zu Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen der Allgemeinheit führen. Auch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) will die Lichtimmissionen auf nationale Ebene eindämmen, um vor allem nachtaktive Tiere zu schützen. Vielerorts sind entsprechende Nachweise und lichttechnische Gutachten deshalb schon seit längerem mit dem Bewilligungsprozess der lokalen Behörden verbunden.

Um die Lichtemissionen und Streulicht einzudämmen, ist vor allem die Ausrichtung und Geometrie der Strahler sowie die verbauten Blenden zu prüfen . Beschweren sich Anwohner über Streulicht, kann eine fachmännische Lichtberechnung und eventuelle Neuausrichtung der Strahler bzw. Anpassung der Blenden oft schnell und einfach zur Lösung des Problems beitragen. Schlussendlich kann aber auch die Farbtemperatur einen entscheidenden Einfluss auf das Störempfinden haben – und sollte auch im Sinne des Umwelt- und Insektenschutzes mitbedacht werden.

Die Wahrnehmung, welche Lichtfarbe als angenehm empfunden wird, unterliegt einem kontinentalen Nord-Süd-Gefälle. Während im Norden warme Lichtfarben (2.700 K) als angenehm empfunden werden, bevorzugt der Mensch im Süden eher kältere Lichtfarben (5.000 K). Es spielt darüber hinaus die Energieeffizienz mit hinein, die bei kaltweißem Licht wiederum besser ausfällt als bei warmweißem Licht. Einen guten Kompromiss stellt somit die Lichtfarbe 4.000 K dar. In Bezug auf den Insektenschutz sollte man jedoch bedenken, dass die Lichtfarbe 4.000 K einen doppelt so hohen Blauanteil hat wie die Lichtfarbe 2.700 K.

LED-Leuchtmittel können hinsichtlich vieler Parameter gut eingestellt werden, und mittels moderner Funk-Steuerung lässt sich die Helligkeit auf das benötigte Maß auf umwelt- und anwohnerverträgliche Werte reduzieren. Mittlerweile ist die Diskussion dahingehend entschieden, dass in Österreich 3.000 K vorgeschrieben sind und in Deutschland qua Kommunalrichtlinie die Förderung auf Projekte begrenzt wird, die sich am Wert 4.000 K orientieren.

Während im Profisport aufgrund TV-optimierter Flutlichtanlagen weiterhin 5.000 bis 6.000 K als gängige Farbtemperaturen gelten und Anwendung finden, orientieren sich die Hersteller im Amateur- und Breitensportbereich immer weiter an den oben beschriebenen Vorgaben. Gerade bei Sportplätzen in unmittelbarer Nähe zu Wohnebebauung oder zur Natur sollte deshalb Wert darauf gelegt werden, den Blau-Anteil möglichst gering zu halten. Die durch die verschiedenen Sehaufgaben gestellten Anforderungen lassen sich auch mit wärmerem Licht in der Regel genauso gut erfüllen. (Sportplatzwelt, 28.11.2025)

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