Prallschutz: Sicherheit, Optik und Akustik
Prallwandsysteme in Sporthallen dienen der Minimierung des Verletzungsrisikos für Sportler und sollten schon während der Planungsphase Berücksichtigung finden. Neben der Sicherheit spielen dabei auch Aspekte der Optik und Akustik eine Rolle. Mit der DIN 18032-7 ist mittlerweile eine neue Vorgabe in Kraft.
Die Schwere von Verletzungen beim Aufprall auf die Hallenwand kann durch den Prallschutz deutlich gesenkt werden. Die Vorschriften zur Installation solcher Systeme werden in der DIN 18032, der DIN 58125 und den Forderungen des BAGUV ausgeführt. Die Eignung sollte an aussagekräftigen Mustern im Labor eines DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Prüflabors durchgeführt werden. Durch die neue DIN 18032-7 (Entwurf) kann die Prallschutzwand im eingebauten Zustand geprüft werden. Bei der GUV-V S1 erfolgt die Prüfung an einem Muster, das auf dem Boden gelegt wird.
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Durch die neue Norm (Entwurf) sind Kontrollprüfungen im Eingebauten Zustand möglich. Die unterschiedlichen Prallschutzsysteme werden grundsätzlich zwischen flächen- und punktelastischen Systemen unterschieden, beziehungsweise nach ihren spezifischen Parametern wie Kraftabbau, Verformung und Schlagfestigkeit sowie Akustik differenziert.

Punktelastische Schutzsysteme verfügen meist über eine flexible Polsterschicht als untere Basis mit einem textilen Belagsystem. Die flächenelastischen Prallschutzwände bestehen hingegen aus Holzwerkstoffen, die auf einer nachgiebigen Unterkonstruktion montiert werden und flächenbündig zu weiteren Einbauelementen die Stöße abfangen. Eine funktionale Wandverkleidung ist in allen gängigen Holzarten möglich. Aber auch neuere Werkstoffe, wie gelochte Metallpaneele, durchgefärbte oder lackierte MDF-Platten und HPLVollkernplatten.
Genormte Anforderungen
Die DIN 18032-7:2019-12 Sporthallen – Hallen und Räume für Sport und Mehrzwecknutzung – Teil 7: Prallschutzwandsysteme; Anforderungen, Prüfungen regelt die folgenden Punkte:
• Kraftabbau
• Schlagfestigkeit
• Ballwurfsicherheit (DIN 18032-3)
Gemäß GUV-V S1 Sportstättenbau §18 sind „Oberflächen von Hallenstirnwänden bis zu einer Höhe von 2,00 Metern ab Oberkante Sportboden so auszustatten, dass Verletzungsgefahren beim Aufprall vermindert werden“. Nach GUV 16.3 sollen fest angebrachte nachgiebige Abdeckungen folgende Anforderungen erfüllen:
• Kraftabbau ≥ 60 %
• keine zu hohe Reibungswärme an textilen Oberflächen (≤ 35°C Temperaturanstieg)
• ausreichende Stoßbeständigkeit (≥ 10 Nm entsprechend DIN 18 032 Teil 2)
• Ballwurfsicherheit
Zur Anbringung von Prallwänden vor Glasfassaden oder Außenfenstern eignet sich zudem die Verwendung von Glasprallwänden oder Verbundglasscheiben. Wichtig ist bei Versammlungsstätten zudem, dass die Unterkonstruktion und die Verkleidungsplatten aus nichtbrennbarem Material bestehen. Für Sport- und Mehrzweckhallen, die der Versammlungsstättenordnung unterliegen, müssen die Materialien nach DIN 4102 der Baustoffklasse A2 entsprechen.

Bei der Auswahl nach dem passenden Wandsystem kommen zudem die optischen Eigenschaften des Belages sowie der wirtschaftliche Aspekt zum Tragen. Die Bauherren von Sporthallen sind gut beraten, sich schon frühzeitig mit dem Prallwandschutz auseinanderzusetzen. Denn nur in der ganzheitlichen Betrachtung im Vorfeld ist gewährleistet, dass die Prallwandsysteme in das jeweilige Sporthallenkonzept passen. Je nach Nutzung ist neben dem Sicherheitsaspekt und der Optik die funktionsgerechte Integration von Einbauelementen und Sportgeräten wie Kletterwänden, Sprossenwänden, Gitterleitern, Klettertauen und Schaukelringanlagen in die Wandsysteme von entscheidender Bedeutung. Wo die Prallwand Teil einer Teleskoptribünen-Installation ist, ergeben sich zusätzliche sicherheitsrelevante Aspekte.




