Übersicht: Corona-Soforthilfen der Länder

Der Breitensport-Lockdown stellt Vereine in ganz Deutschland erneut vor finanzielle Probleme. Die Soforthilfe-Programme der einzelnen Bundesländer im Überblick.

„Die epidemiologische Lage ist ernst“, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundefinanzministeriums. „Das dynamische Infektionsgeschehen hat dazu geführt, dass die Infektionskette in den meisten Fällen nicht mehr nachzuvollziehen ist. Um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, müssen wir das Infektionsgeschehen wieder unter Kontrolle bekommen.“

Um kleine und mittelständische Unternehmen sowie gemeinnützige Vereine, Verbände und Stiftungen vor Liquiditätsengpässen zu bewahren, hat der Bund jüngst die zweite Phase der Überbrückungshilfe eingeleitet. Starre Zugangskriterien und gedeckelte Fördersummen wurden abgeschafft, ab sofort können sich alle Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Vorjahr zu verzeichnen hatten, auf finanzielle Unterstützung bewerben.

Einige Bundesländer ergänzen das Bundesprogramm durch eigene, speziell auf den Breitensport zugeschnittene Soforthilfe-Programme, deren Beantragung in den meisten Fällen gesammelt über den zuständigen Landessportbund erfolgt. Hinzu kommen diverse zinsfreie Förderkredite der einzelnen Landesförderbanken. Die Bundes- und Landeshilfen können in der Regel kumuliert werden, insofern es dadurch nicht zu einer finanziellen Überkompensation kommt. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der relevanter Soforthilfe-Programme für den Breitensport der einzelnen Bundesländer.

Baden-Württemberg

Insgesamt rund 12 Mio. Euro stehen den über 11.000 Vereinen in den vier Landessportbünden des Landes Baden-Württemberg zur Verfügung. Die „Soforthilfe Sport“ fokussiert sich auf den ideellen Bereich gemeinnütziger Vereine, finanzielle Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbereich werden über das Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg gefördert und sind von der „Soforthilfe Sport“ ausgeschlossen.

Auch Vereine, die unabhängig von der Corona-Pandemie in finanziellen Schwierigkeiten stecken, sind ebenfalls von der Soforthilfe ausgeschlossen. Anträge können bis zum 30.11. beim zuständigen Landessportbund eingereicht werden. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach der Mitgliederanzahl, in der Regel wird ein Maximalbetrag von 15 Euro pro Vereinsmitglied gewährt.

Berlin

Berliner Sportvereine und -verbände können Mittel aus dem „Rettungsschirm für den Berliner Sport“ beantragen. Seit dem 26. Oktober können über den Rettungsschirm auch Zusatzkosten, die Vereinen im Rahmen der Corona-Pandemie entstanden sind, über den Rettungsschirm abgerechnet werden.

Hierzu zählen zusätzliche Personalkosten für Übungsleiter (Zuschuss: 50 %), zusätzliche Sachkosten für Hygienemaßnahmen (Zuschuss: 100 %), zusätzliche Sachkosten für Corona-Tests (Zuschuss: 100 %; maximal aber 210 Euro Brutto je Test) sowie sonstige zusätzliche Sachkosten, etwa für Sicherheitsmaßnahmen oder die Erstellung eine Hygienekonzepts.

Brandenburg

Die bisherige Corona-Soforthilfe, die am 31. Juli ausgelaufen ist, wurde durch die „Corona-Überbrückungshilfe“ des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (RL-MBJS-Corona-Überbrückungshilfe) ersetzt.

Antragsberechtigt sind gemeinnützige Träger, denen im Rahmen der Corona-Pandemie ein finanzieller Schaden entstanden ist. Als finanzieller Schaden gelten voraussichtliche Liquiditätsengpässe, die ab dem 18. März 2020 entstanden sind. Antragsfrist ist der 06. Dezember 2020. Sportvereine stellen ihre Anträge an den LSB Brandenburg, der in der Folge einen Sammelantrag an das MBJS des Landes Brandenburg weiterleitet.

Bremen

Bereits im Frühjahr hatte die Freie Hansestadt Bremen ihren Sportvereinen über den „Sondertopf Sport“ unbürokratische finanzielle Unterstützung zugesagt. Das Soforthilfeprogramm wurde nun bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Insgesamt stellt die Landesregierung ihren Vereinen 1 Mio. Euro zur Verfügung, der maximale Zuschuss pro Verein beträgt 5.000 Euro, unter Anrechnung zuvor erhaltener Zuschüsse können seit dem 01. Juni zudem einmalige Zuschüsse von bis zu 25.000 Euro beantragt werden.

Neue Regelung in der aktuellen Fassung: Im Jahr 2020 kann pro Verein insgesamt zweimal ein Betrag von 5.000 Euro niedrigschwellig beantragt und bewilligt werden. Die gilt für Einnahmeausfälle ab dem 01. September 2020 bis zum Jahresende. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, dass auch Vereine, die bislang aufgrund überbrückend ausreichender eigener Rücklagen im Förderzeitraum bis zum 31. August noch keinen Antrag stellen mussten, für Einnahmeausfälle ab dem 01. September bis zum Jahresende maximal zweimal 5.000 Euro an Förderung beantragen können.

Hamburg

Bereits im Frühjahr hat die Freie Hansestadt Hamburg rund 1,1 Mio. Euro an Hilfsmitteln für ihre Sportvereine zur Verfügung gestellt. Der alte „Nothilfefonds Sport“ wurde durch den „Nothilfefonds Sport II“ ersetzt. Dieser umfasst ein Gesamtvolumen von rund 4 Mio. Euro und richtet sich an gemeinnützige Sportvereine, Anbieter anerkannter Rehasportkurse, Veranstalter von Sportveranstaltungen und als Wirtschaftsbetrieb ausgegliederte Lizenzspielerabteilungen, die durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.

Antragsteller erhalten für laufende Kosten, die aufgrund der Einschränkungen des Sportbetriebs nicht mehr durch Einnahmen gedeckt werden können, einen maximalen Zuschuss von bis zu 40.000 Euro pro Verein. Bei einer Deckungslücke von mehr als 15.000 Euro erhält der Verein 60 % der über 15.000 Euro hinausgehenden Summe bis zur genannten Höchstgrenze. Anträge müssen bis spätestens 31. März 2021 beim Hamburger Sportbund eingereicht werden. Reha-Sportgruppen wenden sich an den Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Hamburg.

Hessen

Das Land Hessen will mit dem Programm „Weiterführung der Vereins- und Kulturarbeit“ seine mehr als 7.600 Sportvereine finanziell unter die Arme greifen. Je nach Ausgangslage können einzelne Vereine Zuschüsse von bis zu 10.000 Euro erhalten.

Die über das Programm zur Verfügung gestellten Mitteln sollen in erster Linie Kosten aus dem ideellen Bereich und der Vermögensverwaltung decken, etwa für Nachwuchsarbeit, Mieten und Betriebskosten (z.B. Wasser, Strom), Instandhaltungsmaßnahmen sowie Kosten für bereits in Auftrag gegebene und durch die Pandemie abgesagte Projekte (z.B. Storno- und Reisekosten, Ausfallhonorare, Werbung, Sachkosten etc.).

Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und/oder Zweckbetrieb, die in diesen Bereichen im Rahmen der Corona-Pandemie finanzielle Verluste erlitten haben, müssen sich für ein Teilnahme am Programm „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ direkt an das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen wenden. Vereine, denen sowohl im ideellen als auch im wirtschaftlichen Bereich Schäden entstanden sind, können sich auf beide Förderprogramme bewerben.

Niedersachsen

Die Landesregierung Niedersachsen stellt gemeinnützigen Vereinen insgesamt rund 7 Mio. Euro zur Verfügung. Die Umsetzung des „Corona-Sonderprogramm für Sportorganisationen“ erfolgt im Rahmen der „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von der COVID-19-Pandemie in ihrer Existenz bedrohten gemeinnützigen Sportorganisationen“.

Ausgeschlossen sind Vereine, die bereits vor dem 16. März ein Insolvenzverfahren beantragt oder drohende Liquiditätsprobleme vorweisen konnten. Die Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei aufeinanderfolgende Monate, beträgt maximal jedoch 70 % der entstandenen Unterdeckung bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 Euro.

Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, der LSB Niedersachsen gibt die Anträge seiner Mitglieder gesammelt an das Innenministerium. Die Antragsfrist endete am 15. November.

Nordrhein-Westfalen

Die „Soforthilfe Sport“ der Landesregierung Nordrhein-Westfalen wurde verlängert. Bis zum 15. März 2021 können Vereine Anträge auf finanzielle Unterstützung für durch die Corona-Pandemie entstandene Engpässe stellen.

Bisher wurden über die Soforthilfe rund 870 Sportvereine mit Billigkeitsleistungen in Höhe von rund 5,8 Mio. Euro unterstützt. Insgesamt stehen 10 Mio. Euro an Landesmitteln zur Verfügung, um die ehrenamtlichen Strukturen im Sport zu bewahren. Notleidende Vereine können die Soforthilfe weiterhin über das Online-Förderportal des LSB Nordrhein-Westfalen beantragen.

Rheinland-Pfalz

Mit dem „Schutzschild für Vereine in Not“ stellt das Land Rheinland-Pfalz seinen gemeinnützigen Sportvereinen nicht nur eine Förderung für das Jahr 2020 in Aussicht, auch für das Jahr 2021 können Hilfen beantragt werden. Die Soforthilfen fokussieren sich dabei auf finanzielle Verluste bei Miet- und Pachtkosten, Betriebskosten (z.B. Wasser, Strom, Gas, Heizung), unabwendbare Instandhaltungsmaßnahmen sowie Ausgaben aufgrund von Zahlungspflichtigen aus bereits vor der Pandemie in Auftrag gegebener und durch die Pandemie nicht durchgeführter Projekte, Vorhaben und Veranstaltungen (z.B. Stornierungskosten, bestehende Verträge).

Des Weiteren können Kosten für Kredite und Darlehen für bereits vor der Pandemie getätigte Investitionen sowie Kosten für vertraglich gebundene Honorare bezuschusst werden. Antragsteller können für die Jahre 2020 und 2021 jeweils eine einmalige Soforthilfe (für maximal drei Monate) bis zu einem Maximalbetrag von 12.000 Euro erhalten. Bestehen weiter Liquiditätsprobleme und wurde der Maximalbetrag noch nicht ausgeschöpft, können weitere Anträge bis zu der genannten Höchstsumme gestellt werden. Die Anträge werden in digitaler und postalischer Form an den zuständigen Landessportbund gestellt, die Antragsfrist für das jeweilige Jahr ist der 1. Dezember 2020 bzw. der 1. Dezember 2021.

Saarland

Die saarländische Landesregierung unterscheidet in ihren Richtlinien zum Programm „Vereint helfen: Vereinshilfe Saarland“ zwischen zwei Arten der Bezuschussung: Überstützungszahlungen und Liquiditätshilfen. Die einmalige Unterstützungszahlung soll dabei vor allem „die Vereinsaktivität beleben, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie zum Erliegen kam“.

Die Höhe dieser Unterstützungszahlung, eine einmalige Billigkeitsleistung, richtet sich nach der Anzahl der Vereinsmitglieder: Vereine bis 100 Mitglieder erhalten 1.500 Euro, Vereine bis 300 Mitglieder erhalten 2.000 Euro, Vereine bis 700 Mitglieder erhalten 2.500 Euro, Vereine ab 701 Mitgliedern erhalten 3.000 Euro. Stiftungen erhalten einen Pauschalbetrag von 1.500 Euro. Vereine, die aufgrund der Corona-Pandemie in einen existenzbedrohenden Liquiditätsengpass geraten sind, können einen Antrag auf Liquiditätshilfe (maximal 10.000 Euro je Verein) stellen.

Verluste, die überwiegend aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stammen, werden indes über das Bundesprogramm „Corona-Soforthilfe-Programm für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ abgewickelt. Die Antragsfrist für „Vereint helfen: Vereinshilfe Saarland“ endete am 31. Oktober 2020.

Sachsen

Über das Förderprogramm des Sächsischen Staatsministerium des Innern zur „Gewährung von Zuschüssen zur Existenzsicherung von Sportvereinen und Darlehen zur Sicherung der Liquidität für Trägervereine von Sport- und Sportleiterschulen sowie Sportvereinen und deren als juristische Personen des Privatrechts ausgegliederten Spielbetriebsabteilungen“ (kurz: „Corona Soforthilfe“) können gemeinnützige Vereine aus Sachsen nicht nur die einmalige „Soforthilfe für Sportvereine“, sondern auch Liquiditätsdarlehen (in Form von Nachrangdarlehen) beantragen.

Während Vereinen über die „Soforthilfe für Sportvereine“ einmalige Zahlungen zwischen 1.000 Euro und 10.000 Euro in Aussicht gestellt werden, orientieren sich die zinslosen Liquiditätsdarlehen am Vorjahresumsatz. Vereine können so ein Nachrangdarlehen über bis zu 5 % ihres Vorjahresumsatz erhalten (zwischen 5.000 Euro und 350.000 Euro). In Ausnahmefällen ist ein Darlehen in Höhe von 10 % des Vorjahresumsatzes möglich, maximal aber 500.000 Euro. Anträge auf die „Soforthilfe für Sportvereine“ sind an den LSB Sachsen (ausgedrucktes und unterschriebenes PDF per Mail) zu senden, Anträge auf ein Liquiditätsdarlehen werden von der Sächsischen Aufbaubank bearbeitet.

Sachsen-Anhalt

Mit seiner „Richtline über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für Sportvereine und Sportverbände in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie“ will das Land Sachsen-Anhalt die Liquidität seiner Sportvereine sichern. Antragsberechtigt sind LSB-Mitglieder, deren fortlaufende Einnahmen im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 nicht ausreichen, um ausstehende Verbindlichkeiten (insbesondere im Bereich der Personal-, Sach- und Mietkosten) zu decken.

Als fortlaufende Einnahmen zählen insbesondere Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, sonstige Corona-Soforthilfen, das Konjunkturpaket des Bundes, Kurzarbeitergeld, zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall sowie andere Leistungen Dritter. Die Corona-Soforthilfe des Landes Sachsen-Anhalt wird als einmaliger Festbetrag ausgezahlt, der „auf der Basis der Antragsangaben ermittelte Differenzbetrag bestimmt die Höhe der Billigkeitsleistung“. Anträge auf die Soforthilfe müssen postalisch oder per Mail bis zum 22. November beim Landesverwaltungsamt in Magdeburg eingehen.

Schleswig-Holstein

In der ersten großen Pandemiephase im Frühjahr dieses Jahres hatte das Land Schleswig-Holstein seinen mehr als 2.500 Sportvereinen und knapp 50 Fachverbänden insgesamt rund 12,5 Mio. Euro an Überbrückungshilfen in Aussicht gestellt. Da diese Mittel allerdings bis Mitte Juni bei Weitem nicht vollständig abgerufen wurden, ging der Landessportverband Schleswig-Holstein davon aus, dass seine Vereine finanziell gut aufgestellt sind. Unterstützung erhalten von der Corona-Pandemie finanziell geschädigte Vereine aber weiter über das Überbrückungshilfeprogramm des Bundes.

Thüringen

Das Land Thüringen verfügt aktuell über kein speziell auf den Sport zugeschnittenes Soforthilfen-Programm. Betroffene Vereine können sich aber dennoch auf die Überbrückungshilfen des Bundes bewerben. Fördervoraussetzung ist, dass der Umsatz (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträgen) um mindestens 30 Prozent im Verhältnis zum Vorjahr gesunken ist.

Die Überbrückungshilfe ist wie folgt gestaffelt: Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 % werden bis zu 90 % der Fixkosten ausgezahlt, bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 50 % werden 60 % des Vorjahresumsatzes erstattet, bei einem Einbruch zwischen 30 und 50 % sind es immerhin noch 40 % des Vorjahresumsatzes. Förderfähige Kosten sind etwa Mieten und Pachten, Zinsaufwendungen für Darlehen, Leasingraten, Steuerberatungskosten, Grundsteuern und Raumkosten (Wasser, Strom, Gas, Reinigung etc.). Anträge können direkt über die bundesweit gültige Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

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