FAQ: Vereinsrecht und Corona

Das Bundesfinanzministerium beantwortet in seinen aktuellen „FAQ: Corona (Steuern)“ wichtige steuerrechtliche Fragen, die in Bezug auf die Corona-Pandemie auch bei gemeinnützigen Vereinen aufgetreten sind.

Das Dokument umfasst insgesamt 36 Seiten und beantwortet wichtige steuerrechtliche Fragen zu verschiedenen Bereichen. Sportplatzwelt fasst die wichtigsten Fragen, die sich vor allem gemeinnützige Vereine in den vergangenen Wochen gestellt haben, zusammen.

Wie werden Spenden steuerlich berücksichtigt? Ändert sich wegen der Corona-Krise etwas an Abläufen, Verfahren und Nachweisen?

Ja. Spenden werden weiterhin berücksichtigt, die Abläufe bzw. Nachweise können sich unter Umständen aber ändern. Bei Spenden handelt es sich weiterhin um „freiwillige Sach- oder Geldleistungen, die ohne Gegenleistung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke erbracht werden“, insofern sie „an einen steuerbegünstigten Empfänger geleistet werden“. Steuerbegünstigte Empfänger sind beispielsweise gemeinnützige Vereine oder Stiftungen bzw. öffentlich-rechtliche Körperschaften.

Sind im Normalfall Spendenbescheide nötig, um die Spende steuerlich geltend zu machen, reicht als Nachweis der Spende auf das Spenden-Sonderkonto eines gemeinnützigen Vereins, das im Rahmen der Corona-Krise ins Leben gerufen wurde, „beim Finanzamt als Nachweis der Spende der Beleg des Kreditinstitutes (zum Beispiel Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking) aus“.

Sachspenden wie etwa Mund-Nasen-Bedeckungen von Unternehmen können nur dann als Spende gewertet werden, wenn dem Unternehmen dadurch kein wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Eine mediale Berichterstattung über die Spende wird vom Finanzministerium bereits als wirtschaftlicher Vorteil ausgelegt und sorgt dafür, dass die Spende als Sponsoring im Sinne der Betriebsausgaben bewertet wird.

Darf jeder gemeinnützige Verein unabhängig von seinem Satzungszweck Spenden im Zusammenhang mit der Corona-Krise einwerben?

Ja, allerdings unter Voraussetzungen. „Alle steuerbegünstigten Körperschaften können Spendenaktionen für die Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen durchführen. Die Finanzämter werden es nicht beanstanden, wenn in der Zeit bis zum 31. Dezember 2021 Spenden für diesen nicht in der Satzung des Vereins oder der Stiftung genannten Zweck eingeworben, mit einer Spendenbescheinigung bestätigt und für diesen Zweck verwendet werden.“

Voraussetzung ist, dass diese Sonderaktion in der Spendenbescheinigung kenntlich gemacht wird und die Spenden nur gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zugutekommen. Die Spenden könne im Übrigen auch an dritte steuerbegünstigte Körperschaften weitergeleitet werden, ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden.

Dürfen gemeinnützige Vereine außerhalb ihrer Satzungszwecke zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie tätig werden (zum Beispiel durch Einkaufshilfen)?

Ja. Ein solches Engagement hat laut Bundesfinanzministerium keinerlei Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit eines Vereins. Es ist keine Satzungsänderung erforderlich.

Ein gemeinnütziger Verein hat Mittel aus den Vorjahren angesammelt und kann diese aufgrund der Corona-Krise im Jahr 2020 oder 2021 nicht ausgeben. Verliert er nun die Gemeinnützigkeit?

Nein. Zwar sieht der Gesetzgeber vor, „dass Mittel zeitnah und somit spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Jahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden müssen“. Kann der Verein diese Vorgabe aufgrund der Pandemie nicht erfüllen, wird ihm das Finanzamt eine „angemessene Frist zur Mittelverwendung“ setzen – diese Frist soll aufgrund der Pandemie deutlich länger ausfallen als üblich, damit Vereine ihre angehäuften Mittel „nicht irgendwie anderweitig“ verwenden müssen, nur um den Status der Gemeinnützigkeit zu wahren.

Dürfen Rücklagen, die nach § 62 der Abgabenordnung zu anderen Zwecken gebildet worden sind, aufgelöst werden, um eine aufgrund der Corona-Krise entstandene wirtschaftliche Notlage abzumildern?

Ja. „Eine steuerbegünstigte Körperschaft kann in der Vergangenheit gebildete Rücklagen, wie zum Beispiel zur Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit auflösen und verwenden, um die negativen Auswirkungen der Corona-Krise finanziell abzumildern.“

Darf ein gemeinnütziger Verein ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit gesammelten Spendengeldern oder Mitgliedsbeiträgen vorübergehend finanziell unter die Arme greifen?

Ja. „Eine steuerbegünstigte Körperschaft darf Mittel aus ihrem ideellen Bereich, wie zum Beispiel Spenden und Mitgliedsbeiträge, an die wirtschaftlichen Einheiten weiterleiten. Voraussetzung ist jedoch, dass mit diesen Mitteln auf die Corona-Krise zurückführende Verluste, die bis zum 31. Dezember 2021 entstanden sind, ausgeglichen werden. Eine Finanzierung von dauerhaften Verlusten der wirtschaftlichen Betätigung durch Mittel aus dem ideellen Bereich wird durch die Finanzverwaltung hingegen nicht akzeptiert.

Darf der Übungsleiter eines gemeinnützigen Vereins, der aufgrund der Corona-Krise vorübergehend seiner Tätigkeit nicht nachkommen kann, weiterbezahlt werden, ohne dass die Gemeinnützigkeit der Körperschaft gefährdet wird?

Ja. In der Regel ist eine „Rückzahlung von Beiträgen an Mitglieder oder eine Befreiung der Mitglieder von Beitragszahlungen […] nur dann zulässig, wenn dies in den Satzungsbestimmungen oder der Beitragsordnung der jeweiligen Körperschaft mit aufgenommen ist“.

Sollten die aktuellen Satzungsbestimmungen dies nicht explizit zulassen, ist „eine solche Rückzahlung oder eine solche Befreiung ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2021 steuerrechtlich unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit“.

Von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst ist die Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge bzw. der Verzicht auf Beiträge, wenn „das Angebot der Körperschaft aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden kann“.

Ist es für Vereine gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich, wenn sie ihren Beschäftigten das Kurzarbeitergeld aufstocken?

Unter Umständen. Die Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit hängen von der Höhe der Aufstockung ab. „Bei einer Aufstockung auf bis zu 80 % des bisherigen Entgelts wird davon ausgegangen, dass die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke erfolgt und die Aufstockung marktüblich und angemessen ist. […] Bei einer Aufstockung auf über 80 % des bisherigen Entgelts bedarf es einer entsprechenden Begründung, insbesondere zur Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung.“ Als Begründung können etwa Tarifverträge bzw. Musterverträge dienen.

Dürfen Vereine einem Ticketinhaber eine Spendenquittung ausstellen, wenn dieser auf eine Rückerstattung verzichtet?

Ja, unter gewissen Voraussetzungen. Ein gemeinnütziger Verein darf einem Ticketinhaber eine Spendenquittung in selber Höhe ausstellen, wenn der Ticketinhaber seinen Verzicht auf eine Rückerstattung schriftlich kundtut, die „Veranstaltung von einer als steuerbegünstigt anerkannten Einrichtung organisiert wurde“, die Spende „zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird“ und „mit der Spende keine Gegenleistung […] verbunden ist“. Gutscheine oder Tickets für Ersatztermine zählen dabei ebenfalls als Gegenleistung.

Ist es schädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn der Verein in 2020 Corona-bedingt nicht in der Lage war, seine satzungsmäßigen Zwecke zu verfolgen?

Nein. Viele gemeinnützige Vereine konnten im Jahr 2020 aufgrund der pandemischen Einschränkungen nicht ihrem satzungsmäßigen Zweck nachkommen. „Dies ist aus gemeinnützlichkeitsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn in den Tätigkeitsbereichen diese Einschränkungen glaubhaft gemacht werden.“

Ist die Absage oder Verschiebung der Mitgliederversammlung dem zuständigen Finanzamt zu melden?

Ja. Das Finanzministerium verweist auf dabei auf den § 5 des neu geschaffenen „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“. Das Gesetz ist befristet und gilt noch bis zum 31. Dezember 2021. „Sofern eine Mitgliederversammlung coronabedingt ausgefallen ist oder verschoben wurde, sollte das zuständige Finanzamt bei der nächsten turnusmäßigen Steuererklärung darauf hingewiesen und etwaige Unterlagen (zum Beispiel Tätigkeitsberichte) beigefügt werden.“

Die ausführlichen FAQ finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums.

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