Jahressteuergesetz: Mehr Geld für Ehrenamtliche und Übungsleiter

Die Bundesregierung hat wesentliche Änderungen am Jahressteuergesetz beschlossen, mit der einige steuerliche Erleichterungen für Vereine und gemeinnützige Organisationen einhergehen. Das Gesetz gilt seit dem 1. Januar 2021.

„Millionen Bürgerinnen und Bürger in Deutschland engagieren sich Tag für Tag ganz konkret und ehrenamtlich für unser Land und seine Mitmenschen“, heißt es in einer Stellungnahme des Bundesrats zum neuen Gesetzesentwurf. „In Zeiten von wachsender sozialer und humanitärer Verantwortung tragen sie mit ihrem bürgerschaftlichen Engagement entscheidend und unverzichtbar zu einem engen Zusammenhalt in unserer Gesellschaft bei. Entlastungen für ehrenamtlich Tätige sind daher ein Kernpunkt zur Stärkung der Mitte der Gesellschaft und zur Entfaltung von weiterem Potenzial für bürgerschaftliches Engagement.“

Im Rahmen des neuen Gesetzes wird die Ehrenamtspauschale von bislang 720 Euro auf 840 Euro angehoben. Zuletzt wurde die Pauschale 2013 angepasst. Die neue Pauschale gilt für alle ehrenamtlich Beschäftigten, die nicht unter §3 Nummer 26 JStG fallen – beispielsweise Schriftführer oder Kassenwarte. Der Bund erhofft sich dadurch nicht nur eine Reduktion des Bürokratieaufwands: „Den Vereinen wird es hierdurch zugleich leichter fallen, ehrenamtlich Tätige für sich zu gewinnen.“

Neben der Ehrenamtspauschale wird auch die sogenannte Übungsleiterpauschale von bislang 2.400 Euro auf 3.000 Euro erhöht. Der Bundesrat: „Trainerinnen und Trainer, die diese Tätigkeit nebenberuflich in Sportvereinen ausüben, profitieren von der Übungsleiterpauschale. Auch die Entschädigungen für Ausbilderinnen und Ausbilder […] werden hierdurch begünstigt. […] Durch die Anhebung des Freibetrags von 2.400 Euro auf 3.000 Euro können auch von den Übungsleiterinnen und Übungsleitern getragene Kosten – insbesondere Fahrtkosten – im Zusammenhang mit der Tätigkeit besser als bisher steuerfrei erstattet werden.“ Die Übungsleiterpauschale wurde zuletzt 2013 erhöht.

Eine weitere Änderung, die Vereine und gemeinnützige Organisationen betrifft, ist die Anhebung des Freibetrags der Körperschaftssteuer für gemeinnützige Vereine und Stiftungen: Der Freibetrag von bislang 5.000 Euro wurde auf 7.500 Euro erhöht.

Zudem wird die durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.

Reinhard Rawe, Vorstandsvorsitzender des LSB Niedersachsen: „Die vom Bundesrat beschlossenen steuerrechtlichen Erleichterungen für das Jahressteuergesetz 2020 sind angesichts der Corona-Krise notwendig. Wir bedauern sehr, dass der Antrag des Niedersächsischen Finanzministers keine Mehrheit erhalten hat, die strengen Maßstäbe der zeitnahen Mittelverwendung für Sportvereine mit jährlichen Einnahmen bis 45.000 Euro aufzuheben. Das wäre ein wichtiger Schritt zum Bürokratieabbau und auch ein Anreiz zur Übernahme ehrenamtlicher Funktionen gewesen.“ (Sportplatzwelt, 06.01.2021)

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